Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und Regionalplanung im bayerisch-thüringischen Grenzraum
DE - Landesrecht Bayern

Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und Regionalplanung im bayerisch-thüringischen Grenzraum

Um die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und Regionalplanung im bayerisch-thüringischen Grenzraum zu stärken, wurde von den Ministerpräsidenten beider Freistaaten am 6. Mai 1994 das nachstehend abgedruckte Verwaltungsabkommen
I. A. Prof. Dr. Buchner
Ministerialdirektor
Zwischen den Freistaaten Bayern und Thüringen wird folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

1.  Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung

1.1 

Die Landesplanungsbehörden der Freistaaten Bayern und Thüringen arbeiten bei der Landesentwicklung in den benachbarten Räumen zusammen.
Werden Ziele und Planungen erarbeitet, die die Entwicklung von benachbarten Räumen beeinflussen können, so erfolgt dies in gegenseitigem engem Zusammenwirken.

1.2 

Die obersten Landesplanungsbehörden treten zusammen, so oft es erforderlich ist. Sie ziehen dabei die fachlich berührten Stellen hinzu.

1.3 

Die Landesplanungsbehörden beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden im anderen Land. Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.

1.4 

Die obersten Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die mit fachlichen Planungen oder Maßnahmen befassten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.
Dazu können, soweit erforderlich, ergänzende Absprachen getroffen werden.

2.  Zusammenarbeit bei der Regionalplanung

2.1 

Die Träger der Regionalplanung in Bayern arbeiten mit den Trägern der Regionalplanung in Thüringen zusammen, soweit ihre Planungen die Entwicklung in benachbarten Räumen des anderen Landes beeinflussen können.

2.2 

Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen beider Länder sollen hierzu insbesondere
den Träger der Regionalplanung im anderen Land regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,
Planungsgrundlagen für die Regionalplanung und für Regionalpläne ganz oder zum Teil gemeinsam erarbeiten, soweit dies erforderlich ist.

2.3 

Die Regionalpläne für benachbarte Räume beider Länder sind aufeinander abzustimmen. Kommt eine Abstimmung nicht zustande, so entscheidet die zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.

3.  Grenzüberschreitende Planungen

3.1 

Bestimmung grenzüberschreitender interregionaler Kooperationsräume
Als Grundlage für eine abgestimmte Entwicklung und intensivere Zusammenarbeit zwischen den Regionen, Landkreisen und Gemeinden, insbesondere in den Bereichen Kultur, Wirtschaft, Verkehr und Umwelt, streben beide Länder die Bestimmung grenzüberschreitender interregionaler Kooperationsräume mit der Möglichkeit an, gemeinsame Festlegungen für den bayerisch-thüringischen Grenzraum zu treffen. Die Abgrenzung der Kooperationsräume sowie Organisation und Verfahren der Zusammenarbeit sollen von den obersten Landesplanungsbehörden nach der kommunalen Gebietsreform in Thüringen in enger Abstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften und regionalen Planungsverbänden beziehungsweise -gemeinschaften gesondert vereinbart werden.

3.2 

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zentraler Orte
In den interregionalen Kooperationsräumen wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zentraler Orte, auch im Hinblick auf die Entwicklung gemeinsamer zentraler Orte mit grenzüberschreitenden Versorgungsbereichen, besonders unterstützt. Die landesplanerische Festlegung der grenzüberschreitend zentralen Orte soll insbesondere in Abstimmung mit den jeweiligen Gemeinden und unter Berücksichtigung des Fortschritts der interkommunalen Zusammenarbeit erfolgen.
Engnitzthal, den 6. Mai 1994
Für den Freistaat Thüringen
Für den Freistaat Bayern
Dr. Bernhard Vogel
Dr. Edmund Stoiber
Ministerpräsident
Ministerpräsident
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