Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und Regionalplanung im bayerisch-hessischen Grenzraum
DE - Landesrecht Bayern

Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und Regionalplanung im bayerisch-hessischen Grenzraum

Für die Zusammenarbeit zwischen Bayern und Hessen auf dem Gebiet der Raumordnung wurde im Jahre 1973 die Arbeitsgruppe „Gemeinsame grenzüberschreitende Rahmenplanung des Landes Hessen und des Freistaates Bayern" gebildet. Um die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der jeweiligen Verwaltungs- und Planungsebenen künftig stärker zu berücksichtigen, wurden mit dem Hessischen Minister für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten gleich lautende Erklärungen über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und Regionalplanung ausgetauscht. Die Erklärung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 21. September 1979 wird nachstehend bekannt gemacht (Anlage).
Die Neuregelung der Zusammenarbeit mit Hessen bei der Landesentwicklung und Regionalplanung sieht anstelle der bisherigen Arbeitsgruppe sowohl Sitzungen der obersten Landesplanungsbehörden als auch unmittelbare grenzüberschreitende Kontakte der höheren/oberen Landesplanungsbehörden sowie der Träger der Regionalplanung vor.
I. A. gez. Dr. Heigl
Ministerialdirektor
Die für die Landes- und Regionalplanung zuständigen Behörden des Freistaates Bayern verfahren bei der Zusammenarbeit mit den für die Landes- und Regionalplanung zuständigen Behörden des Landes Hessen nach folgenden Grundsätzen:

1.  Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung

1.1 

Die Landesplanungsbehörden des Freistaates Bayern arbeiten mit den Landesplanungsbehörden des Landes Hessen bei der Landesentwicklung in den benachbarten Räumen zusammen. Insbesondere erarbeiten sie Ziele und Planungen, soweit diese die Entwicklung von benachbarten Räumen beeinflussen können, in engem Zusammenwirken. Die obersten Landesplanungsbehörden erarbeiten, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der für das bayerisch-hessische Grenzgebiet bedeutsamen Ziele der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der von den Trägern der Regionalplanung erarbeiteten Ziele.

1.2 

Die obersten Landesplanungsbehörden treten zusammen, so oft es erforderlich ist. Sie ziehen dabei die fachlich berührten Stellen hinzu.

1.3 

Die Landesplanungsbehörden beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden im anderen Land. Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.

1.4 

Die obersten Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die mit fachlichen Planungen oder Maßnahmen befassten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten. Dazu sollen, soweit erforderlich, ergänzende Absprachen getroffen werden.

2.  Zusammenarbeit bei der Regionalplanung

2.1 

Die Träger der Regionalplanung in Bayern arbeiten mit den Trägern der Regionalplanung in Hessen zusammen, soweit ihre Planungen die Entwicklung in benachbarten Räumen des anderen Landes beeinflussen können.

2.2 

Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen beider Länder sollen hierzu insbesondere
den Träger der Regionalplanung im anderen Land regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,
Planungsgrundlagen für die Regionalplanung und für Regionalpläne ganz oder zum Teil gemeinsam erarbeiten, soweit dies erforderlich ist.

2.3 

Die Regionalpläne für benachbarte Räume beider Länder sind aufeinander abzustimmen. Kommt eine Abstimmung nicht zustande, so entscheidet die zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.
München, den 21. September 1979
Alfred Dick
Bayerischer Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen
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