LGBl.Nr. 56/1999
LGBl.Nr. 56/1999
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. September 1999, mit der im Bundesland Burgenland Behörden bestimmt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben (LGBl.Nr. 56/1999)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. September 1999, mit der im Bundesland Burgenland Behörden bestimmt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben
StF: LGBl. Nr. 56/1999
Änderung
LGBl. Nr. 82/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1
Behörden
Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher burgenländischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden Eisenstadt und Rust ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
§ 2
Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung
Der frühestmögliche Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung wird wie folgt festgelegt: 1. im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf: mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; 2. im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften Oberpullendorf, Oberwart und Güssing: 18. Oktober 1999; 3. im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg: 15. November 1999; 4. im örtlichen Bereich der Landespolizeidirektion Burgenland: 1. September 2012.
§ 3
Öffnungszeiten
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein: Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) §§ 1 und 2 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt bestehende Ermächtigungen gelten als entsprechende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiter.