Bayerische Richtlinien für die Förderung von Extended Realities (XR)-Projekten
DE - Landesrecht Bayern

Bayerische Richtlinien für die Förderung von Extended Realities (XR)-Projekten

¹Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Förderung von XR-Projekten nach Maßgabe
– dieser Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
– der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
²Die Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien erfolgt nur im Rahmen der im Haushalt des Freistaates Bayern für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel.
³Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

1.  Zweck der Förderung

¹Zur Stärkung des Kreativpotentials der Film- und Medienwirtschaft sowie der Medienkunst im Freistaat Bayern und zur Entwicklung einer vielfältigen Medien-, Kunst- und Kulturlandschaft im Freistaat Bayern mit immersiven Inhalten soll insbesondere Entwicklern und Produzenten, Filmemachern und Künstlern die Möglichkeit gegeben werden, mit XR-Anwendungen innovative und kreative Wege bei gleichzeitig besonderer Qualität zu beschreiten.
²Ziel der XR Förderung ist es, die Realisierung von inhaltlich hochwertigen, kreativen und im Hinblick auf die User Experience innovativen XR-Projekten im Freistaat Bayern zu unterstützen. ³Damit soll insgesamt ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des digitalen, kulturellen und audiovisuellen Sektors geleistet werden. ⁴Besonderes Augenmerk soll auch auf Nachwuchsförderung gelegt werden.
⁵Zur Stärkung des Medienstandortes Bayern unterstützt das Programm die Präsentation von im Freistaat Bayern entwickelten XR-Projekten auch auf nationalen und internationalen Festivals, Messen und Konferenzen.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1  Entwicklung und Produktion von XR-Projekten

¹Gefördert werden inhaltlich hochwertige, kreative und im Hinblick auf die User Experience innovative Virtual Reality-, Augmented Reality- oder Mixed Reality-Projekte sowie immersive Soundprojekte – nachfolgend: XR-Projekte. ²Sie können auch interaktiv sein.
³Die geförderten Projekte sollen insbesondere folgenden Zwecken dienen:
– Unterhaltung, Kunst und Kultur;
– Sensibilisierung zur ökologischen Nachhaltigkeit und zum Klimaschutz;
– Sozialen Zwecken zur Förderung von Teilhabe oder gesundheitlichen Zwecken;
– Bildung i. S. d. Erwerbs theoretischen Wissens in Institutionen;
– Training i. S. d. Entwicklung spezifischer Fähig- oder Fertigkeiten durch eine neue innovative User Experience.
⁴Folgende Entwicklungsphasen werden gefördert:
die Entwicklung vom Konzept bis zur Fertigstellung des ersten Prototyps,
die Produktion.
⁵Nach diesem Programm nicht gefördert werden Projekte, die nach den Bayerischen Richtlinien für die Förderung von Film-, Fernseh- und anderen audiovisuellen Projekten (Förderrichtlinien) oder nach den Bayerischen Richtlinien für die Förderung digitaler Spiele förderfähig sind.

2.2  Verbreitung von XR-Projekten

Zur Stärkung des Medienstandortes Bayern kann die Präsentation von im Freistaat Bayern produzierten XR-Projekten auf hierfür besonders geeigneten Veranstaltungen wie Festivals, Ausstellungen, Messen und Konferenzen gefördert werden.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger der Förderung können natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, sowie Personengesellschaften aus der Kultur- und Kreativwirtschaft mit Sitz oder mit einer Niederlassung oder mit einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern sein oder die bei Antragstellung glaubhaft machen, dass sie bei der ersten Auszahlung der Zuwendung ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben werden. ²Voraussetzung für die Auszahlung ist das tatsächliche Bestehen des Sitzes, der Betriebsstätte oder der Niederlassung im Freistaat Bayern. ³Juristische Personen, die überwiegend mit Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, sind nicht antragsberechtigt.
⁴Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können nicht Zuwendungsempfänger sein.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 

¹Die Kosten oder Ausgaben des Vorhabens sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu veranschlagen. ²Der Abschluss eines Zuwendungsvertrages gemäß Nr. 6.5.1 setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist.

4.1.2 

¹Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. ²In begründeten Fällen kann die LfA Förderbank Bayern (im Folgenden: LfA) im Einvernehmen mit dem FFF Bayern Ausnahmen zulassen, wenn zumindest ein vorläufiger Antrag vorliegt. ³Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt.

4.1.3 

Die Kosten oder Ausgaben, die im Freistaat Bayern entstehen, müssen mindestens 100 % der Fördersumme betragen (Bayerneffekt).

4.1.4 

Bei nach diesen Richtlinien geförderten Projekten ist auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern – nach einer Empfehlung des FFF Bayern in den Credits deutlich hinzuweisen.

4.1.5 

¹Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. ²Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien zu beachten. ³Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zweck eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt.

4.1.6 

Dient das Vorhaben nicht primär einem kulturellen Zweck, erfolgt eine Förderung nach Maßgabe der „De-minimis-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen, ABl. EU L 352, 24.12.2013, S.1).

4.2  Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Entwicklung und Produktion von XR-Projekten

¹Förderungen nach Nr. 2.1 werden nur gewährt, wenn der Antragsteller einen interdisziplinären Ansatz verfolgt, die Expertise der einzelnen Teammitglieder beschreibt und wie diese zusammengeführt wird.
²Besonderer Wert wird auf die inhaltliche Qualität inklusive der Wahl der Technologie für die geplanten Inhalte, auf die Kreativität und auf die Innovation im Bereich der User Experience gelegt. ³Für letztere ist das User Interface zu beschreiben.
⁴Insbesondere Bildungs- und Trainingsinhalte sollen nur gefördert werden, wenn der Antragsteller belegen kann, dass mindestens eine Person Expertise im Storytelling hat, als Dramaturg ausgebildet ist, pädagogische Fähigkeiten oder psychologische Expertise hat.
⁵Projekte aus den Bereichen Training und Gesundheit werden nur gefördert, wenn die Skalierbarkeit der Anwendung nachgewiesen wird und die User Experience besonders innovativ ist, i. e. neue Interfaces auf eine neue Weise eingesetzt werden.

4.3  Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Verbreitung von XR-Projekten

¹Förderungen nach Nr. 2.2 werden nur gewährt, wenn das zu präsentierende XR-Projekt im Freistaat Bayern realisiert oder bereits vom FFF Bayern gefördert worden ist.
²Es muss eine Einladung des Antragstellers durch den Veranstalter in Verbindung mit dem entsprechenden Projekt vorliegen. ³Die einladende Institution kann ein Festival, eine Ausstellung, Messe oder Konferenz sein und muss durch den FFF Bayern als geeignet zur Verbreitung von XR-Projekten angesehen werden. ⁴Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger darlegt, dass der Veranstalter oder Dritte die Kosten nicht vollständig übernehmen.

4.4  Ausschlussklausel

Nicht gefördert werden Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Förderung

¹Förderungen nach Nr. 2.1 (Entwicklung und Produktion) werden als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
²Förderungen nach Nr. 2.2 (Verbreitung) werden als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2  Zuwendungsfähige Kosten und Ausgaben

¹Zuwendungsfähig im Rahmen der Förderung nach Nr. 2.1 sind Kosten, die mit der Entwicklung, Produktion und Realisierung des Projektes zusammenhängen.
²Die Kosten für die Entwicklung geförderter Prototypen können bei einer späteren Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.
³Im Rahmen der Förderung nach Nr. 2.2 sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die mit der Präsentation von XR-Projekten zusammenhängen.

5.3  Höhe der Zuwendung

5.3.1 

¹Die Fördersumme für die Phase vom Konzept bis zum Prototyp nach Nr. 2.1 kann bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Entwicklungskosten, höchstens jedoch 30 000 € je Vorhaben betragen.
²Die Fördersumme für die Produktion nach Nr. 2.1 kann bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 100 000 € je Vorhaben betragen.
³Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Projektkosten zu erbringen. ⁴Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden weitere Fördermittel.

5.3.2 

¹Für Förderungen nach Nr. 2.2 können bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. ²Die Förderung beträgt in der Regel höchstens 5 000 € je Vorhaben.

6.  Verfahren

6.1  Antragsverfahren

6.1.1 

¹Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. ²Für die Anträge sind die auf der Website des FFF Bayern erhältlichen Formulare zu verwenden. ³Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Unterlagen als Anlagen beizufügen. ⁴Für die Förderung nach Nr. 2.1 ist zusätzlich eine Projektpräsentation einzureichen.

6.1.2 

¹Anträge für Förderungen nach Nr. 2.1 sind zu den vom FFF Bayern auf dessen Website im Internet bekanntgegebenen Fristen einzureichen. ²Anträge für Förderungen nach Nr. 2.2 können laufend eingereicht werden.

6.2  Zuständigkeit und Bewilligungsverfahren

6.2.1 

¹Die Förderungen nach Nr. 2.1 werden von der LfA (Bewilligungsbehörde) im Auftrag des Freistaates Bayern auf Empfehlung des FFF-Vergabeausschusses bewilligt.
²Förderfähige Anträge, die frist- und formgerecht eingegangen sind, müssen vor dem Vergabeausschuss präsentiert werden. ³Nach der Präsentation können die Mitglieder des Vergabeausschusses Fragen an die Antragsteller stellen. ⁴Der Vergabeausschuss entscheidet über die Förderempfehlungen anhand des Antrags, der Präsentation vor dem Vergabeausschuss, sowie der Antworten auf die Fragen.

6.2.2 

Die Förderungen nach Nr. 2.2 werden von der LfA im Auftrag des Freistaates Bayern auf Empfehlung der Geschäftsführung des FFF Bayern bewilligt.

6.3  Fristen

¹Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach ihrer Bekanntgabe nachgewiesen wird. ²Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Förderzusage begonnen wird. ³In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die Fristen auf Antrag verlängern.

6.4  Vergabeausschuss

6.4.1 

¹Der Vergabeausschuss wird beim FFF Bayern gebildet und besteht aus den folgenden Mitgliedern: der Geschäftsführung des FFF Bayern, einer Vertreterin oder einem Vertreter des für XR zuständigen Staatsministeriums, einer Vertreterin oder einem Vertreter des XR HUBs Bavaria, sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern aus Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich XR. ²Den Vorsitz im Vergabeausschuss führt die Geschäftsführung des FFF Bayern.

6.4.2 

¹Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für XR zuständige Staatsministerium jeweils für drei Jahre. ²Bei der Besetzung des Vergabeausschusses ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten.

6.4.3 

Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

6.4.4 

¹Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. ²Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind möglich, wenn alle Anwesenden der Empfehlung zustimmen; sofern Ausnahmen von allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorgaben zugelassen werden sollen, holt das für XR zuständige Staatsministerium im Vorfeld die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (VV Nr. 16.2 zu Art. 44 BayHO) sowie erforderlichenfalls des Obersten Rechnungshofs (VV Nr. 16.5 zu Art. 44 BayHO ein).

6.4.5 

¹Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. ²Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, der Präsentationen, der Beratungen und der Empfehlungen verpflichtet. ³Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind.

6.4.6 

¹Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen zur Förderung im Einzelfall aus. ²Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist er an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gebunden. ³Die Empfehlungen des Vergabeausschusses gibt das für XR zuständige Staatsministerium zusammen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern unmittelbar gegenüber den Antragstellern bekannt.

6.4.7 

¹In unaufschiebbaren Fällen steht dem Vorsitzenden ein Eilentscheidungsrecht für Einzelempfehlungen zu. ²Er berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses.

6.5  Abwicklung der Förderung

6.5.1 

¹Bei zur Förderung empfohlenen Anträgen prüft die LfA Förderbank Bayern die Kalkulation und den Finanzierungsplan sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung und wickelt die Mittelvergabe ab. ²Dazu schließt sie mit dem Zuwendungsempfänger entsprechende Zuwendungsverträge ab. ³Die maßgeblichen Bestimmungen werden, soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten sind, sinngemäß in die Verträge der LfA mit den Zuwendungsempfängern aufgenommen. ⁴Insbesondere die Übernahme von Nr. 3 ANBest-P ist hiervon ausgenommen. ⁵Ergeben sich aus der Prüfung Bedenken gegen die Kalkulation oder den Finanzierungsplan, so kann die LfA den Antrag nochmals dem FFF Bayern zur Kenntnisnahme zuleiten.

6.5.2 

Die Auszahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.1 erfolgt abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P wie folgt:

6.5.2.1 

¹Für die Förderung von Konzepten bis zum ersten Prototyp:
Auszahlung einer ersten Abschlagszahlung von 50 % des empfohlenen Förderbetrags nach Abschluss des Zuwendungsvertrags.
¹Auszahlung weiterer Fördermittel in Höhe von 30  % kann nach Abnahme des Konzepts durch den FFF Bayern sowie nach zahlenmäßigem Nachweis von mindestens 50 % der angefallenen Kosten bei der LfA erfolgen. ²Die Abgabefrist für das fertige Konzept beträgt sechs Monate ab Auszahlung der ersten Rate. ³In begründeten Ausnahmefällen kann die Abgabefrist verlängert werden.
Auszahlung der restlichen Mittel nach Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern und nach erfolgter Schlussprüfung durch die LfA.
²Durch die Förderung des Konzepts bis zum Prototyp entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Produktionsförderung.

6.5.2.2 

Für die Förderung der Produktion:
Auszahlung einer ersten Abschlagszahlung von 50 % des empfohlenen Förderbetrags nach Abschluss des Zuwendungsvertrags.
Auszahlung weiterer Fördermittel in Höhe von 30 % kann nach Projektfortschritt in Absprache mit dem FFF Bayern sowie nach zahlenmäßigem Nachweis von mindestens 50 % der angefallenen Kosten bei der LfA erfolgen.
Auszahlung der restlichen Mittel nach Abnahme durch den FFF Bayern und erfolgter Schlussprüfung durch die LfA.

6.5.3 

Die Auszahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.2 erfolgt abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P wie folgt:
Auszahlung einer ersten Abschlagszahlung von 50 % des empfohlenen Förderbetrags nach Abschluss des Zuwendungsvertrags.
Auszahlung der restlichen Mittel nach erfolgter Schlussprüfung durch die LfA.

7.  Verwendungsnachweis

¹Ein Nachweis über die Verwendung der Fördermittel ist gegenüber der LfA zu führen. ²Die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises i. S. v. Nr. 6.1.5 ANBest-P wird allgemein zugelassen. ³Bei Mehrfachförderungen kann die LfA mit anderen Fördereinrichtungen eine gemeinsame Prüfung vereinbaren.

8.  Rückzahlung der Fördermittel nach Nr. 2.1

Die Rückzahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.1 erfolgt wie folgt:

8.1 

Für die Förderung von Konzepten bis zum ersten Prototyp:
¹Das Darlehen ist bei Markteinführung oder Veräußerung der Rechte an dem geförderten Prototyp zurückzuzahlen. ²Für die Rückzahlung des Darlehens gilt Nr. 8.2 entsprechend. ³Die Rückzahlungsverpflichtung endet drei Jahre nach Zahlung der letzten Darlehensrate.

8.2 

Für die Förderung der Produktion:
¹Das Darlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Projekts zu tilgen. ²Für die Tilgung des Darlehens sind 50 v. H. der dem Antragsteller aus der Verwertung des Projekts zufließenden Erlöse zu verwenden. ³Im Übrigen gilt der im Darlehensvertrag festgelegte Vorrang. ⁴Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Darlehen nach dieser Richtlinie. ⁵Ist das Projekt von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. ⁶In diesem Fall gilt die 50-v.-H.-Regelung des Satzes 2 für den auf Bayern entfallenden Anteil. ⁷Die Rückführungspflicht endet frühestens drei Jahre nach Markteinführung.

9.  Kosten

¹Die LfA behält bei ausschließlich durch den Freistaat Bayern geförderten Projekten aus dem Zuwendungsbetrag die Prüfungsgebühr in Höhe von 3 % der Zuwendungssumme ein. ²Sind mehrere Fördereinrichtungen beteiligt, kann die LfA mit diesen eine abweichende Handhabung vereinbaren.

10.  Hinweise

¹Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 345).
²Auf das allgemeine Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (ORH) in Art. 91 der Bayerischen Haushaltsordnung wird hingewiesen.
³Die EU-Kommission ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der AGVO bzw. der „De-minimis-Verordnung“ durchzuführen (Art. 12 AGVO bzw. Art. 6 „De-minimis-Verordnung“).

11.  Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 1. April 2022 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2025.
Dr. Hans Michael Strepp
Ministerialdirektor
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