Bayerische Richtlinien für die Förderung digitaler Spiele
¹Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Förderung digitaler Spiele nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
²Die Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien erfolgt nur im Rahmen der im Haushalt des Freistaates Bayern für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel.
³Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
⁴Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Genehmigung Nr. SA.100581 (2021/N) der Europäischen Kommission.
1. Zweck der Zuwendung
¹Die Förderung soll die Entwicklung qualitativ hochwertiger, kulturell oder pädagogisch bedeutsamer digitaler Spiele und innovativer, interaktiver Medienprojekte mit Spielecharakter (nachfolgend: „Spiele“) unterstützen.
²Daneben soll sie zur Leistungsfähigkeit der Entwicklungs- und Produktionswirtschaft im Freistaat Bayern beitragen, eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten und Innovationen unterstützen. ³Darüber hinaus soll die Förderung auch einen Beitrag zur Stärkung des digitalen audiovisuellen Sektors in Europa leisten.
⁴Ein besonderes Augenmerk wird auf die Nachwuchsförderung gelegt.
2. Gegenstand der Förderung
Die Förderung von Spielen nach Nr. 1 erstreckt sich auf folgende Vorhabenabschnitte:
Konzeptentwicklung,
Prototypenentwicklung und
Produktion.
3. Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein, die in der Regel hauptberuflich und geschäftsmäßig digitale Spiele entwickeln oder vertreiben und die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern haben oder bei Antragstellung glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Rate ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben werden.
3.2
Studierende, die in einem Bachelorstudiengang in Vollzeit eingeschrieben sind, und Schüler sind nicht antragsberechtigt.
3.3
¹Für sämtliche Führungs- und Schlüsselpositionen im Team des Antragstellers (Lead-Positionen) ist der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudiums (z. B. Bachelor), einer vergleichbaren Ausbildung oder einer gleichwertigen einschlägigen Berufserfahrung erforderlich. ²Studierende, die in einem Bachelorstudiengang in Vollzeit eingeschrieben sind, und Schüler dürfen keine Lead Positionen im Team des Antragstellers einnehmen. ³Für Einzelpersonen gilt das Erfordernis der o. g. Nachweise entsprechend.
4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Für die Gewährung einer Zuwendung gelten folgende Voraussetzungen:
4.1
¹Die Ausgaben des Vorhabens sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu veranschlagen. ²Der Abschluss eines Zuwendungsvertrages gem. Nr. 6.2.2 setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist. ³Bei verzinslichen Darlehen richtet sich der Zinssatz nach der Kapitalmarktlage zum Zeitpunkt der Bewilligung. ⁴Der einschlägige Zinssatz wird dem Zuwendungsempfänger im Zuwendungsvertrag mitgeteilt. ⁵Voraussetzung für die Auszahlung der ersten Rate ist das tatsächliche Bestehen eines Sitzes, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung im Freistaat Bayern.
4.2
¹Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. ²Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt.
4.3
¹Vorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, müssen ein nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdiges Vorhaben erwarten lassen.
²Nicht gefördert werden Vorhaben, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen oder sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.
³Es werden nur Spiele gefördert, die eine Altersfreigabe höchstens bis „ab 16 Jahren“ (USK) erwarten lassen bzw. entsprechende Einstufungen anderer geltender Kontrollsysteme (wie z. B. IARC) für den deutschen Markt.
4.4
Jeder Zuwendungsempfänger darf nur bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen anerkannten Herstellungskosten pro Projekt an Subunternehmer vergeben.
4.5
Der Zuwendungsempfänger hat in seinem Antrag darzulegen, welche der Kriterien des Kriterienkatalogs im Anhang erfüllt sind.
4.6
Nach Fertigstellung ist dem FFF Bayern eine Kopie (in digitaler oder in physischer Form) des fertiggestellten Projekts zu Archivierungszwecken kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.7
Bei nach diesen Richtlinien geförderten Spielen ist auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern – nach einer Empfehlung des FFF Bayern in den Credits deutlich hinzuweisen.
4.8
¹Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. ²Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien zu beachten. ³Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt.
4.9
Einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) i. V. m. Art. 2 Ziff. 18 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden.
4.10
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
5. Einzelregelungen zu den Vorhabenabschnitten
5.1 Konzeptentwicklung
5.1.1
Für die Konzeptentwicklung kann ein Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
5.1.2
Der Zuschuss darf im Einzelfall folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
– bis zu 20 000 Euro für einen Antragsteller, dessen Team aus mindestens zwei Personen mit mindestens zwei unterschiedlichen Qualifikationen (z. B. Technik und Grafik) besteht und der bislang nicht mehr als ein Spiel entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat. Ein Antrag nach diesem Spiegelstrich kann höchstens zwei Mal gestellt werden.
– Bis zu 30 000 Euro für einen Antragsteller, der bereits mindestens zwei Spiele entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat.
5.1.3
¹Der Zuschuss wird in zwei Raten ausgezahlt: Die erste Hälfte nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, die zweite Hälfte nach Vorlage des fertigen Konzepts. ²Über die Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung des Vergabeausschusses; über die Freigabe der zweiten Rate entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern.
5.1.4
¹Die Abgabefrist für das fertige Konzept beträgt vier Monate ab Auszahlung der ersten Rate. ²In begründeten Ausnahmefällen kann die Abgabefrist verlängert werden.
5.1.5
¹Durch die Förderung des Konzepts entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Prototypenentwicklungs- oder Produktionsförderung. ²Die Kosten eines geförderten Konzepts können bei einer späteren Prototypenentwicklungs- oder Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.
5.2 Prototypenentwicklung
5.2.1
Für die Entwicklung eines Prototyps, kann der Antragsteller entweder eine Zuwendung als Zuschuss oder als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen im Wege der Anteilfinanzierung beantragen.
5.2.1.1 Zuschuss
Der Zuschuss aus bayerischen Haushaltsmitteln kann bis zu 80 v. H. der veranschlagten Entwicklungsausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro je Vorhaben betragen.
5.2.1.2 Darlehen
¹Das Darlehen aus bayerischen Haushaltsmitteln kann bis zu 80 v. H. der veranschlagten Entwicklungsausgaben, höchstens jedoch 200 000 Euro je Vorhaben betragen. ²Das Darlehen ist bei Markteinführung oder Veräußerung der Rechte an dem geförderten Prototyp zurückzuzahlen. ³Für die Rückzahlung des Darlehens gelten Nr. 5.3.7 und Nr. 5.3.9 entsprechend. ⁴Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Darlehensrate durch die LfA Förderbank Bayern.
5.2.2
¹Der Antragsteller hat Eigenmittel von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. ²Bei Nachwuchsprojekten können geringere Eigenmittel zugelassen werden. ³Als Nachwuchsprojekte gelten Erst- und Zweitprojekte eines Antragstellers, unabhängig davon, ob es sich hierbei um bereits staatlich geförderte Projekte handelt.
5.2.3
¹Ein kalkulierter Gewinn wird nicht als Entwicklungsausgabe anerkannt. ²Der Ansatz von pauschalen Gemeinkosten (allgemeine, typischerweise nicht projektbezogene Ausgaben) in Höhe von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben ist möglich. ³Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 v. H. geltend gemacht werden.
⁴Zehn Monate nach Auszahlung der ersten Zuschuss- oder Darlehensrate ist der LfA Förderbank Bayern ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Entwicklungskosten vorzulegen. ⁵In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.
5.2.4
¹Die Zuwendung wird auf Anforderung in folgenden Raten ausgezahlt: Erste Rate in Höhe von 50 v. H. nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, zweite Rate in Höhe von 30 v. H. nach Projektfortschritt und letzte Rate in Höhe von 20 v. H. nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern.
²Die Kosten für die Entwicklung geförderter Prototypen können bei einer späteren Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.
5.2.5
¹Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird.
²Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. ³In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die Fristen auf Antrag verlängern.
5.2.6
Durch die Förderung der Prototypenentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf Produktionsförderung.
5.3 Produktion
5.3.1
¹Für die Herstellung eines Spiels kann ein bedingt rückzahlbares und verzinsliches Darlehen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt werden. ²Die Pflicht zur Zahlung eines Zinses endet nach Ablauf des zwölften Monats ab Markteintritt des geförderten Spiels. ³Nach dem Ende der Pflicht zur Zahlung eines Zinses wird das Darlehen zinslos gewährt.
5.3.2
Die Herstellung eines Spiels kann mit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gem. Nr. 4.1, höchstens aber mit 500 000 Euro aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gefördert werden, wenn der Rückfluss des Darlehens aus einer Vermarktung des Spiels auf dem nationalen oder internationalen Markt möglich erscheint.
5.3.3
¹Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage bei der Finanzierung einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. ²Der Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln, Lizenzvorschüssen und Vertriebsgarantien erbracht werden. ³Als Eigenmittel gelten eigene Mittel des Entwicklers sowie Fremdmittel, die dem Entwickler darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht überlassen werden, z. B. Bankkredite. ⁴Die Eigenmittel müssen mindestens 10 v. H. betragen. ⁵Bei Nachwuchsprojekten können geringere Eigenmittel zugelassen werden. ⁶Als Nachwuchsprojekte gelten Erst- und Zweitprojekte eines Antragstellers, unabhängig davon, ob es sich hierbei um bereits staatlich geförderte Projekte handelt.
⁷Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden weitere Fördermittel.
5.3.4
¹Nicht als Produktionskosten wird ein kalkulierter Gewinn anerkannt. ²Der Ansatz von pauschalen Gemeinkosten (allgemeine, typischerweise nicht projektbezogene Ausgaben) in Höhe von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben ist möglich. ³Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 v. H. geltend gemacht werden. ⁴Investoren- und Vermarktungsverträge sind, soweit vorhanden, unter Offenlegung aller Partner vorzulegen.
5.3.5
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nach Abschluss des Zuwendungsvertrags in Raten entsprechend des nachgewiesenen Projektfortschritts.
5.3.6
¹Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird. ²Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. ³In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die Fristen auf Antrag verlängern.
5.3.7
¹Das Darlehen und die Darlehenszinsen sind aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Spiels zu tilgen. ²Für die Zinszahlungen und Tilgung des Darlehens sind 50 v. H. der dem Antragsteller aus der Verwertung des Spiels zufließenden Erlöse zu verwenden. ³Im Übrigen gilt der im Darlehensvertrag festgelegte Vorrang.
⁴Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rückzahlung der ersten Darlehensrate ein neues Darlehen für die Prototypenentwicklung oder für die Produktion in Höhe des zurückgezahlten Kapitalbetrags (Tilgung und Zinsen) beantragen (Erfolgsdarlehen). ⁵Das Erfolgsdarlehen ist ihm zu gewähren, wenn das neue Vorhaben den Anforderungen eines förderfähigen Projektes entspricht. ⁶Es soll in vollem Umfang im Freistaat Bayern Verwendung finden. ⁷Die Empfehlung zur Gewährung des Erfolgsdarlehens spricht die Geschäftsführung des FFF Bayern aus. ⁸Neben dem Erfolgsdarlehen ist eine Projektförderung durch den Vergabeausschuss möglich. ⁹Die Förderhöhe nach Nr. 5.2.1 und 5.3.2 darf dabei nicht überschritten werden.
1⁰Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Darlehen nach diesen Richtlinien. 1¹Ist das Spiel von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. ¹2In diesem Fall gilt die 50 v. H. Regelung des Satzes 2 für den auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteil. ¹3Die Rückzahlungsverpflichtung endet frühestens drei Jahre nach Markteinführung.
5.3.8
Bei der Herstellung des Spiels sollen die Antragsteller in angemessenem Umfang die berufsspezifische Aus- und Weiterbildung gewährleisten.
5.3.9
Übernimmt der Entwickler bzw. Produzent das Publishing des geförderten Spiels in Eigenregie, können nachgewiesene, projektbezogene Vertriebsausgaben, maximal in Höhe von bis zu 30 v. H. des Herstellungsbudgets, sowie eine Self-Publishing-Vergütung in Höhe von bis zu 10 v. H. der Brutto-Erlöse in der Erlösabrechnung gegenüber der LfA Förderbank Bayern angesetzt werden.
6. Verfahren
6.1 Antragserfordernis
6.1.1
¹Eine Förderung wird nur auf Antrag gewährt. ²Für die Anträge sind die beim FFF Bayern erhältlichen Formulare und das bereit gestellte Internetportal zu verwenden. ³Die in den Antragsformularen geforderten Unterlagen sollen in deutscher bzw. englischer (gilt nur für Game Design Document 1.0 und 2.0, sowie Technical Design Document) Sprache beigefügt werden.
6.1.2
Anträge sind zu den vom FFF Bayern auf dessen Website im Internet bekanntgegebenen Fristen einzureichen.
6.2 Bewilligungsverfahren
6.2.1
Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmt, gibt ein beim FFF Bayern gebildeter Vergabeausschuss Empfehlungen zu den einzelnen Vorhaben ab.
6.2.2
Basierend auf den Förderempfehlungen des Vergabeausschusses gemäß Nr. 6.3 bewilligt die LfA Förderbank Bayern, Königinstraße 17, 80539 München (Bewilligungsbehörde) im Auftrag des Freistaats Bayern die Zuwendungen durch einen Zuwendungsvertrag und reicht die Zuschüsse und Darlehen aus.
6.3 Vergabeausschuss
6.3.1
¹Der Vergabeausschuss besteht aus der Geschäftsführung des FFF Bayern, aus einem Vertreter des für digitale Spiele zuständigen Staatsministeriums sowie mindestens fünf weiteren Mitgliedern aus Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich der Spieleentwicklung. ²Den Vorsitz im Vergabeausschuss führt die Geschäftsführung des FFF Bayern.
6.3.2
¹Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für digitale Spiele zuständige Staatsministerium jeweils für drei Jahre. ²Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
6.3.3
Der Vergabeausschuss entscheidet über seine Förderempfehlungen anhand des in Anlage 1 beigefügten Kriterienkatalogs.
6.3.4
¹Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. ²Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind möglich, wenn alle Anwesenden der Empfehlung zustimmen.
6.3.5
¹Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. ²Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, der Beratungen und der Empfehlungen verpflichtet. ³Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind.
6.3.6
¹Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen zur Förderung im Einzelfall aus. ²Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist er an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gebunden.
6.3.7
¹In unaufschiebbaren Fällen steht dem Vorsitzenden ein Eilentscheidungsrecht für Einzelempfehlungen zu. ²Er berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses.
6.3.8
Die Empfehlungen des Vergabeausschusses gibt das für digitale Spiele zuständige Staatsministerium zusammen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern unmittelbar gegenüber den Antragstellern bekannt.
6.3.9
¹Bei Anträgen, die der Vergabeausschuss zur Förderung empfohlen hat, prüft die LfA Förderbank Bayern die Kalkulation und den Finanzierungsplan sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung und wickelt die Mittelvergabe ab. ²Dazu schließt sie mit dem Zuwendungsempfänger entsprechende Zuschuss- bzw. Darlehensverträge ab. ³Die maßgeblichen Bestimmungen werden, soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten sind, sinngemäß in die Verträge der LfA Förderbank Bayern mit den Zuwendungsempfängern aufgenommen. ⁴Insbesondere die Übernahme von Nr. 3 ANBest-P ist hiervon ausgenommen.
⁵Ergeben sich aus der Prüfung Bedenken gegen die Kalkulation oder den Finanzierungsplan, so kann die LfA Förderbank Bayern den Antrag nochmals dem FFF Bayern zur Kenntnisnahme zuleiten.
6.4 Sicherheiten
¹Die von der LfA Förderbank Bayern gewährten Darlehen für die Entwicklung und Produktion sind in geeigneter Weise abzusichern. ²Die Darlehensnehmer haben dabei der LfA Förderbank Bayern oder dem von dieser beauftragten Treuhänder hinsichtlich des jeweils geförderten Projekts nach Maßgabe eines besonderen Sicherungsvertrags Sicherungsrechte an den Verwertungsrechten gemäß §§ 15 bis 23 des Urheberrechtsgesetzes einzuräumen oder Ansprüche aus den im Rahmen der Verwertung abgeschlossenen Verträgen, insbesondere die Ansprüche auf die den Darlehensnehmern zustehenden Verwertungserlöse, zu übertragen; daneben sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen abzutreten.
6.5 Verwendungsnachweis
¹Der Verwendungsnachweis für die ausgereichten Darlehen oder Zuschüsse ist gegenüber der LfA Förderbank Bayern zu führen, die auch die zweckentsprechende Verwendung überwacht. ²Die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises i. S. v. Nr. 6.1.5 ANBest-P wird allgemein zugelassen. ³Bei Mehrfachförderungen kann die LfA Förderbank Bayern mit anderen Fördereinrichtungen eine gemeinsame Prüfung vereinbaren.
6.6 Prüfungsrechte
¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. ²Die EU-Kommission ist berechtigt, Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern durchzuführen. ³Die LfA Förderbank Bayern weist die Zuwendungsempfänger im Rahmen der Bewilligung auf diese Prüfungsrechte hin.
7. Kosten
Die LfA Förderbank Bayern behält eine Prüfungsgebühr in Höhe von 3 % der Zuwendungssumme ein.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Richtlinien treten am 1. April 2022 in Kraft. ²Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
9. Hinweis
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345).
Dr. Hans Michael Strepp
Ministerialdirektor
Anlagen
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