Bayerisches Förderprogramm zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur
DE - Landesrecht Bayern

Bayerisches Förderprogramm zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur

¹Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur in Bayern nach Maßgabe
– dieses Programms,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Ziel der Förderung ist der Aufbau einer öffentlichen und betriebsinternen Infrastruktur zur Treibstoffversorgung mit Wasserstoff in allen Teilen Bayerns. ²Im Fokus der bayerischen Förderung steht die Infrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik in Bayern, da hier die größten Potentiale gesehen werden. ³Damit wird der Aufbau einer Basis-Wasserstoffbetankungsinfrastruktur in Bayern angestrebt, mit dem in der Bayerischen Wasserstoffstrategie definierten Ziel 100 Wasserstofftankstellen zu erreichen. ⁴Dadurch soll insbesondere auch ein Anreiz für die Investition in die Tankstelleninfrastruktur durch Omnibus/Logistikunternehmen oder Stadtwerke geschaffen werden. ⁵Darüber hinaus soll die Markteinführung von umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen und Bussen sowie die bedarfsorientierte Erzeugung von Wasserstoff durch klimaneutrale Wasserstofferzeugungsanlagen als Bestandteil der Betankungsinfrastruktur unterstützt werden. ⁶So wird der notwendige Anreiz geschaffen, der einen Aufbau dieser Märkte in Bayern unterstützt. ⁷Zugleich wird mit der Förderung ein Beitrag zur Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen und zum Klimaschutz im Energie- und Verkehrssektor geleistet sowie neue Arbeitsplätze in Bayern geschaffen. ⁸Die Förderung erfolgt ergänzend zur Förderung der batterieelektrischen Fahrzeuge und leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung der lokal emissionsfreien Mobilität.

2.  Gegenstand der Förderung

Förderungen werden im Rahmen dieses Programms für Investitionen mit einer einmaligen Zuwendung gewährt für

2.1 

die öffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für öffentlich zugängliche Tankinfrastruktur für emissionsfreie Straßenfahrzeuge,

2.2 

die nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik auf Basis des Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern),

2.3 

die Anschaffung von wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen, Kraftomnibussen und Sonderfahrzeugen in der Logistik oder die Umrüstung von konventionellen Nutzfahrzeugen, Kraftomnibussen und Sonderfahrzeugen in der Logistik auf Wasserstoffbetrieb jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der Förderung der nichtöffentlichen Betankungsinfrastruktur nach Nr. 2.2 auf Basis des Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern),

2.4 

die Errichtung neuer klimaneutraler Wasserstofferzeugungsanlagen im regionalen Zusammenhang vor Ort zur bedarfsorientierten Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff i. S. v. Art. 2 Nr. 102c AGVO als Bestandteil der Betankungsinfrastruktur nach den Nrn. 2.1 und 2.2 auf Basis des Art. 41 AGVO (Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien).

3.  Zuwendungsempfänger

¹Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben. ²Die Definition der KMU richtet sich nach Anhang I AGVO. ³Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. ⁴Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. ⁵Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. ⁶Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert, vgl. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.

4.2 

¹Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ohne dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorgelegen hat, oder die im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden. ²Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. ³Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3 

¹Voraussetzung für eine Förderung nach Nrn. 2.2 und 2.3 ist, dass der Betrieb der geförderten innovativen Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellt. ²Es gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 36 AGVO. ³Von einem nachweisbaren Umweltnutzen kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen nach Nr. 4.4.2 Satz 3 erfüllt werden. ⁴Bei der Beschaffung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen nach Nr. 4.4.3 wird prinzipiell von einem Umweltnutzen ausgegangen.

4.4 

Bei Investitionszuschüssen

4.4.1 

nach Nr. 2.1:
¹Öffentlich zugängliche Wasserstoffbetankungsanlagen für die Versorgung von emmissionsfreien und emmissionsarmen wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen und Kraftomnibussen mit erneuerbarem Wasserstoff i. S. v. Art. 2 Nr. 102c AGVO können unter den Voraussetzungen des Art. 36a AGVO gefördert werden. ²Die Versorgung mit erneuerbarem Wasserstoff muss während der gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer der Infrastruktur erfüllt sein (Art. 36a Abs. 2 AGVO). ³Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Tankstelle den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang bietet. ⁴Durch den Betreiber der Wasserstofftankstelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Anteil erneuerbaren Wasserstoffs an der insgesamt verkauften Wasserstoffmenge 100 % beträgt.

4.4.2 

nach Nr. 2.2:
¹Die Tankstelle darf ausschließlich betriebsintern durch die Antragsteller genutzt werden. ²Eine öffentliche Nutzung ist ausgeschlossen. ³Durch den Betreiber der Wasserstofftankstelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Anteil erneuerbaren Wasserstoffs an der insgesamt eingesetzten Wasserstoffmenge 100 % beträgt.

4.4.3 

nach Nr. 2.3:
¹Bei Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb nach Nr. 2.3 erfolgt die Förderung bis zu einer Stückzahl von maximal drei Fahrzeugen. ²Es kann die Beschaffung von Neufahrzeugen oder die Umrüstung von konventionellen Fahrzeugen auf Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb gefördert werden, vgl. Art. 36 Abs. 4 AGVO. ³Eine Förderung von durch Leasing beschafften Fahrzeugen ist ausgeschlossen.

4.4.4 

nach Nr. 2.4:
Die Wasserstofferzeugungsanlagen, die als Bestandteil der Betankungsinfrastruktur nach den Nrn. 2.1 und 2.2 zur Erzeugung von Wasserstoff vor Ort förderfähig sind, müssen zu 100 % mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a AGVO) im Rahmen einer Projektförderung.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 

Bei Investitionszuschüssen für öffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur nach Nr. 2.1:
¹Zuwendungsfähig sind die Kosten für den Bau, die Installation oder die Modernisierung der Tankinfrastruktur (Art. 36a Abs. 3 AGVO). ²Dies umfasst die Tankinfrastruktur selbst, sowie die Kosten für die einschlägige technische Ausrüstung und zugehörigen Installationskosten. ³Mit Antragstellung sind Angaben zur geplanten Laufzeit der steuerrechtlichen Abschreibung zu machen. ⁴Mit dem Verwendungsnachweis/Abschlussbericht muss diese abschließend bestätigt werden. ⁵Ausgaben für den Betrieb der Betankungsinfrastruktur sind nicht förderfähig.

5.2.2 

Bei Investitionszuschüssen für nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur nach Nr. 2.2:
¹Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. ²Dies sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen. (vgl. Art. 36 Abs. 5 AGVO). ³Es sind grundsätzlich die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Investitionsmehrkosten gegenüber einer Referenztechnologie förderfähig. ⁴Als Referenztechnologie gilt eine konventionelle Tankstelle für fossile Treibstoffe. ⁵Ausgaben für den Betrieb der Betankungsinfrastruktur sind nicht förderfähig.

5.2.3 

Bei Investitionszuschüssen für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge, Kraftomnibusse und Sonderfahrzeuge in der Logistik nach Nr. 2.3:
¹Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. ²Dies sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen. (vgl. Art. 36 Abs. 5 AGVO). ³Als Referenztechnologie für Fahrzeuge nach Nr. 2.3 wird ein in Art, Leistungsfähigkeit und Ausstattung vergleichbares, konventionell betriebenes Fahrzeug verstanden.

5.2.4 

Bei Investitionszuschüssen für Wasserstofferzeugungsanlagen nach Nr. 2.4:
¹Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die Investitionsmehrkosten, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind (Art. 41 Abs. 6 Satz 1 AGVO). ²Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt (Art. 41 Abs. 6 Satz 2 AGVO): ³Wenn bei den Gesamtinvestitionsausgaben die Ausgaben einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (z. B. die ohne weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Ausgaben die zuwendungsfähigen Ausgaben. ⁴Wenn die Ausgaben einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Zuwendung durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen den Ausgaben für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den zuwendungsfähigen Ausgaben. ⁵Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht zuwendungsfähig (Art. 41 Abs. 6 Satz 3 AGVO).

5.3  Umsatzsteuer

Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4  Umfang der Förderung

¹Die Zuwendungssumme soll 2 000 000 Euro nicht überschreiten. ²Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen beträgt in den Fällen der

5.4.1 

Nr. 2.1 bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderung nach Art. 36a AGVO.

5.4.2 

Nrn. 2.2 und 2.3 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gegenüber einer Referenztechnologie gemäß Art. 36 Abs. 6 AGVO. ¹Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um bis zu 10 %, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um bis zu 20 % erhöht werden (Art. 36 Abs. 7 AGVO). ²Die tatsächliche Erhöhung der Beihilfeintensität wird durch den Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und der Lage des Investitionsortes im Zuwendungsbescheid festgelegt.

5.4.3 

Nr. 2.4 bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gem. Art. 41 Abs. 7 Buchst. a AGVO. ¹Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um bis zu 10 %, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um bis zu 20 % erhöht werden (Art. 41 Abs. 8 AGVO). ²Die tatsächliche Erhöhung der Beihilfeintensität wird durch den Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und der Lage des Investitionsortes im Zuwendungsbescheid festgelegt.

5.5  Mehrfachförderung

¹Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) – nicht kumuliert werden. ²Die Förderaufrufe werden während laufender Förderaufrufe des Bundes mit gleichem Förderziel ausgesetzt.

6.  Bewilligungsverfahren

6.1 

¹Die Zuwendung wird im Rahmen von Förderaufrufen gewährt. ²Der Freistaat Bayern hat die Bayern Innovativ GmbH als Projektträger mit der Abwicklung des Förderprogramms beauftragt.

6.2 

¹Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen veröffentlicht. ²Dies betrifft unter anderem das Fördervolumen, die jeweiligen Förderhöchstsätze sowie die Festlegung der technischen Merkmale (insbesondere Anzahl Betankungen, Tanktyp, Druck, Kapazität). ³Die Unterlagen auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten.

6.3 

¹Das Verfahren ist zweistufig gestaltet. ²In der ersten Verfahrensstufe können bis zu dem im jeweiligen Förderaufruf genannten Stichtag Projektskizzen eingereicht werden. ³Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. ⁴Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. ⁵Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert. ⁶Die angelegten Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.

6.4 

¹Der Förderantrag ist nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu stellen. ²Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. ³Weitere Informationen werden im Rahmen der Förderaufrufe bereitgestellt.

6.5 

¹Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Förderaufrufe, die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. ²Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. ³Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

6.6 

¹Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. ²Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. ³Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.

7.  Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23, 44 BayHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

7.2 

¹Die Dauer der Zweckbindung der Förderung wird im Zuwendungsbescheid auf die Dauer der steuerlichen Abschreibung, mindestens jedoch sechs Jahre festgelegt. ²Bei Verkauf der geförderten Investitionsgüter muss der Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass alle Pflichten an den Käufer übergehen. ³Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Fördermittelgebers.

7.3 

¹Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. ²Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.

7.4 

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

7.5 

¹Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. ²Daher müssen abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art.12 AGVO). ³Die Aufbewahrungsfrist wird in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.

7.6 

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. ³Mit Ablauf des 31. Januar 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 7. August 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 524) außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Amtschefin
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