Bayerischer Staatspreis für besondere Leistungen im Kampf gegen Hass und zum Schutz der Meinungsfreiheit im digitalen Raum
DE - Landesrecht Bayern

Bayerischer Staatspreis für besondere Leistungen im Kampf gegen Hass und zum Schutz der Meinungsfreiheit im digitalen Raum

1.  Zielsetzung, Grundlagen

1.1 

¹Das Bayerische Staatsministerium der Justiz verleiht den Bayerischen Staatspreis für besondere Leistungen im Kampf gegen Hass und zum Schutz der Meinungsfreiheit im digitalen Raum. ²Dieser Preis ergänzt die bislang vom Staatsministerium der Justiz initiierten und umgesetzten umfangreichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass und Hetze und zum Schutz der Meinungsfreiheit.

1.2 

¹Die Sozialen Medien ermöglichen es vielen Menschen, sich Informationen aller Art zu beschaffen, und haben gleichzeitig große Bedeutung für die zwischenmenschliche Kommunikation. ²Immer häufiger werden sie allerdings – im Sinne einer falsch verstandenen und die Rechte anderer missachtenden Meinungsfreiheit – zur Plattform für Hass, Hetze und Diskriminierung, die die Demokratie und in einem besonderen Maße die Meinungsvielfalt bedroht; Meinungsfreiheit lebt aber von Meinungsvielfalt. ³Wer die Meinungsfreiheit, die Meinungsvielfalt und Demokratie schützen will, muss Hass und Hetze im Netz konsequent bekämpfen. ⁴Vor diesem Hintergrund soll die Verleihung des Preises
– öffentlichkeitswirksam ein beispielhaftes und herausragendes Engagement für den Schutz der Ausübung der Meinungsfreiheit und für die Stärkung der Meinungsvielfalt im digitalen Raum würdigen,
– dazu ermutigen, sich auch im digitalen Raum weiterhin für den Schutz der Meinungsfreiheit und für die Meinungsvielfalt stark zu machen und
– einen Beitrag zur Bekämpfung von Hass und Hetze leisten.

2.  Preis, Auszeichnung und Verleihung

2.1 

¹Der Preis kann einmal im Jahr an einen Preisträger vergeben werden. ²Er kann nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel mit einem Preisgeld verbunden werden. ³Mit dem Preis wird eine Urkunde über die Preisverleihung ausgehändigt. ⁴Bei dem Preis handelt es sich nicht um einen Orden oder ein Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung des Freistaates Bayern.

2.2 

¹Die Auszeichnungsentscheidung trifft eine Jury. ²Bei der Auswahl für die Auszeichnung kann sie insbesondere folgende Kriterien in die Beurteilung einbeziehen:
– Engagement zum Schutz der Ausübung der Meinungsfreiheit und Stärkung der Meinungsvielfalt
– Engagement zur Bekämpfung von Hass und Hetze
– Engagement im digitalen Raum
– Vorbild- und Breitenwirkung dieses Engagements
– Innovationskraft
– Überwindung gewisser Schwierigkeiten
– Uneigennützigkeit des Engagements
– besonderer Bezug zum Freistaat Bayern.

2.3 

Die Auszeichnung wird vom Bayerischen Staatsminister der Justiz im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung verliehen.

3.  Vorschlagsverfahren

Vorschläge für die Verleihung des Bayerischen Staatspreises für besondere Leistungen im Kampf gegen Hass und zum Schutz der Meinungsfreiheit im digitalen Raum können von jedem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingereicht werden.

4.  Jury

4.1 

¹Die Jury setzt sich aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden sowie acht weiteren Mitgliedern zusammen. ²Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder werden jährlich vom Bayerischen Staatsminister der Justiz bestimmt.

4.2 

¹Mitglieder der Jury können insbesondere sein:
– Beauftragte/r der bayerischen Justiz zur strafrechtlichen Bekämpfung von Hate-Speech
– Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
– Journalisten / Journalistinnen
– Social Media Experten / Expertinnen
– Vertreter von Organisationen, die Hass und Hetze bekämpfen
²Jedes Mitglied hat eine Stimme. ³Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. ⁴Ihre Auslagen werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet.

5.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Georg Eisenreich
Staatsminister
Markierungen
Leseansicht