Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem Main
Das Land Baden-Württemberg überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem in seinem Gebiet liegenden Teil des Mains von km 130,720 bis km 168,290 (Übertragungsbereich) auf den Freistaat Bayern.
Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Bayer. Landpolizei – Wasserschutzpolizeigruppe „Main“ ‑ wahr.
Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der bayerischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach baden-württembergischem Landesrecht.
Das Innenministerium Baden-Württemberg übermittelt dem Bayer. Staatsministerium des Innern die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg sind nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts gegenüber den bayerischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von Sachweisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Soweit die Polizeidienstkräfte des Freistaates Bayern Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, sind sie für Strafverfolgungen im Übertragungsbereich auch Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft des Landes Baden-Württemberg.
Personal- und Sachkosten werden vom Land Baden-Württemberg nicht erstattet.
Das Land Baden-Württemberg stellt den Freistaat Bayern von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei Erfüllung der polizeilichen Aufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen sowie durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe bayerischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
Abs. 1 gilt nicht, soweit der Freistaat Bayern durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Rechnungsjahres, jedoch nicht vor dem 31. März 1959 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Unterschrift des Innenministers oder seines ständigen Vertreters.
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Art. IV tritt in Kraft, sobald durch Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg auf Grund von § 152 Abs. 2 GVG die in Art. IV genannten Polizeidienstkräfte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft des Landes Baden-Württemberg bezeichnet worden sind.
Stuttgart, den 3. Dezember 1957
gez. Renner
Innenminister
München, den 17. Dezember 1957
gez. Otto Bezold
Staatsminister des Innern
EAPl 14-146
MABl S. 89/1958
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