BauPAV
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BauPAV: Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAV) Vom 20. September 1999 (GVBl. S. 424) BayRS 2132-1-23-B (§§ 1–13)

Auf Grund von Art. 19 Abs. 4 bis 6, Art. 23 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 7 und Art. 92 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Teil 1 Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Art. 23 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

§ 1 Anerkennung

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann anerkannt werden als
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (Art. 19 BayBO),
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),
Zertifizierungsstelle (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),
Überwachungsstelle für die Überwachung nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 22 Nr. 2 BayBO oder
Prüfstelle für die Überprüfung nach Art. 22 Nr. 1 BayBO,
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) ¹Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. ²Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. ³Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen nach Satz 2 untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. ⁴ § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Abs. 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(3) ¹Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. ²Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte oder Bauarten anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) ¹Die Anerkennung kann auf höchstens fünf Jahre befristet werden. ²Für die Verlängerung der Anerkennung gilt Art. 69 Abs. 2 BayBO entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) ¹Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). ²Der Leiter und, wenn ein Stellvertreter bestellt ist, der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder der Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten oder Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich
nachweisen.
(2) ¹Übt der Leiter einer Prüfstelle diese Aufgabe nicht hauptberuflich aus, muss ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt sein. ²Ferner kann verlangt werden, dass neben einem hauptberuflichen Leiter ein hauptberuflicher Stellvertreter und neben einem nicht hauptberuflichen Leiter zwei hauptberufliche Stellvertreter in der Prüfstelle tätig sind, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist.
(3) ¹Der Leiter der Prüf-, der Überwachungs- und der Zertifizierungsstelle und der Stellvertreter dürfen
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und
durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein.
²Sie müssen
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten gewährleistet ist.
³Satz 1 gilt auch in Fällen vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(4) Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen sowie
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
(5) ¹Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und der Stellvertreter, unparteilich sind. ²Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. ³Er unterstützt den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. ⁴Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. ⁵Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(6) ¹Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. ²Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 3 Antrag und Antragsunterlagen

(1) ¹Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. ²Anerkennungsbehörde ist die nach § 9 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen bestimmte Behörde.
(2) Mit der Antragsstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird, wobei auf Technische Baubestimmungen nach Art. 81a BayBO Bezug genommen werden kann,
Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und des Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragsstellenden natürlichen oder juristischen Person, des Leiters, des Stellvertreters und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern und Anwendern,
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
Angabe des Geburtsdatums des Leiters und des Stellvertreters,
Angaben zu Unterauftragnehmern,
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(5) ¹Die Anerkennungsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. ²Sie kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängern. ³Die Verlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
(6) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 4 Allgemeine Pflichten

Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte oder Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,
sich vergewissern, dass der Hersteller oder der Anwender für dasselbe Bauprodukt oder dieselbe Bauart gleichzeitig keine weitere Stelle für dieselbe Aufgabe in Anspruch nimmt,
die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Rahmen der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums erfüllt sind,
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,
die Erfüllung der Pflichten nach den Nrn. 5 bis 8 sowie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und
einen Wechsel des Leiters der Stelle oder des Stellvertreters sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

§ 5 Besondere Pflichten

(1) ¹Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind. ²Sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) ¹Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, ihre Überwachungs- und ihre Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. ²Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. ³Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. ⁴Die Berichte sind vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen. ⁵Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Erlöschen und Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
durch Fristablauf oder
wenn der Leiter das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2) ¹Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat.
²Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
nicht regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch gemäß § 4 Nr. 5 teilnimmt oder
sich nicht an der Vergleichsuntersuchung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 beteiligt.

Teil 2 Kennzeichnung der Bauprodukte nach Art. 21 Abs. 2 BayBO

§ 7 Übereinstimmungszeichen

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach Art. 21 Abs. 2 BayBO besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und muss folgende Angaben enthalten:
Name
des Herstellers und zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht, oder
des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks,
wobei die Angabe des Herstellwerks jeweils verschlüsselt erfolgen darf, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;
Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde;
die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nr. 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind;
die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2) ¹Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. ²Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. ³Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

Teil 3 Besondere Anforderungen an Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten nach Art. 22 BayBO

§ 8 Anwendungsbereich

(1) Für
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den Technischen Baubestimmungen gemäß Art. 81a BayBO in den Fällen des Abs. 1
Nr. 1 nach lfd. Nr. A 1.2.4.1,
Nr. 2 nach lfd. Nr. A 1.2.4.3,
Nr. 3 nach lfd. Nr. A 1.2.3.4,
Nr. 4 nach lfd. Nr. A 1.2.5.1,
Nr. 5 nach lfd. Nr. A 1.2.3.1,
Nr. 6 nach lfd. Nr. A 1.2.3.2,
Nr. 7 nach lfd. Nr. A 1.2.3.7.

§ 9 Nachweise

Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 8 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
Nrn. 1 bis 3, 5, 6 und 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und
Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

§ 10 Abweichungen

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 8 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 BayBO erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegt werden.
(3) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann im Einzelfall gestatten, dass abweichend von den Regelungen in §§ 8 und 9 Bauprodukte oder Teile baulicher Anlagen hergestellt oder Bauarten angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinn von Art. 3 BayBO nicht zu erwarten sind.

Teil 4 Überwachung von Tätigkeiten mit bestimmten Bauprodukten und bei bestimmten Bauarten nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 22 BayBO

§ 11 Anwendungsbereich

(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:
Der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Außenwandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
der Einbau von Verpressankern,
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und
das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m².
(2) Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

Teil 5 Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen

§ 12 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung durch Nachweise nach der BayBO

(1) ¹Für folgende Bauarten und für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Anwendbarkeitsnachweise nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BayBO, Verwendbarkeitsnachweise nach Art. 17 bis 19 und Art. 22 BayBO sowie Übereinstimmungserklärungen nach Art. 21 BayBO zu führen:
Abwasserbehandlungsanlagen:
Kleinkläranlagen, die für einen durchschnittlichen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
Fettabscheider,
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen durchschnittlichen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen;
Ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
Auffangwannen und vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
Behälter,
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
Sicherheitseinrichtungen.
² Art. 23 BayBO gilt entsprechend.
(2) ¹Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. ²Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß Art. 3 Satz 1 BayBO gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
München, den 20. September 1999
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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