BauKaVV: Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverfahrensverordnung – BauKaVV) Vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 377) BayRS 2133-1-1-B (§§ 1–9)
Auf Grund des Art. 33 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse, Geschäftsstellen
(1) ¹Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Kammern) bestimmen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer der jeweiligen Eintragungsausschüsse. ²Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Eintragungsausschüsse.
(2) ¹Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse bestimmen vor Beginn eines Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, in welcher Zusammensetzung und in welcher Reihenfolge die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. ²Diese Bestimmung kann während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(3) ¹Die Kammern unterhalten für die bei ihnen errichteten Eintragungsausschüsse Geschäftsstellen. ²Die Geschäftsstellen führen die laufenden Geschäfte nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Eintragungsausschusses, prüfen die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und bereiten die Sitzungen vor. ³Die Geschäftsstellen führen mit Blick auf die in Art. 60 der Richtlinie 2005/36/EG angeordnete Berichtspflicht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. ⁴Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaaten, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 2 Verfahren
(1) ¹Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse beraumen die Sitzungstermine an und setzen die Tagesordnungen fest. ²Sie leiten die Verhandlung und Beratung. ³Die Eintragungsausschüsse können auch Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen anordnen.
(2) ¹Die Eintragungsausschüsse bestätigen den Antragstellerinnen und Antragstellern so schnell wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, den Empfang der Unterlagen und teilen ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen und welche Auswirkungen das Fehlen von Unterlagen auf die Frist des Abs. 4 Sätze 1 und 2 hat. ²Die Empfangsbestätigung muss die in Abs. 4 Sätze 1 und 2 genannte Frist, Angaben über verfügbare Rechtsbehelfe sowie die Erklärung enthalten, dass die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis als erfolgt gilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist beantwortet wird.
(3) ¹Die Eintragungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. ²Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. ³Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. ⁴Sie sind zu begründen und, wenn sie die Betroffenen belasten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. ⁵Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) ¹Die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis gilt als erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen beantwortet wird. ²Diese Frist kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
(5) Die Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 3 Verzeichnis für auswärtige Dienstleister
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleister im Sinn des Art. 2 Abs. 3 BauKaG muss mindestens Angaben enthalten über Namen und Geburtsdatum, den Wohnsitz, den Ort der Niederlassung oder überwiegenden beruflichen Beschäftigung und die Staatsangehörigkeit.
(2) ¹Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 1 und 3 BauKaG die in § 4 und hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG die in § 5 geforderten Angaben und Nachweise oder
bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der auswärtige Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat niedergelassen ist und diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt hat; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern.
²Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Die Eintragungsausschüsse können darüber hinaus weitere in Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Nachweise und Informationen verlangen.
(4) Die Eintragungsausschüsse stellen die Bescheinigungen nach Art. 2 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauKaG aus.
§ 4 Eintragungsantrag für die Architektenliste und die Stadtplanerliste
(1) ¹Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste (Art. 4 BauKaG) und in die Stadtplanerliste (Art. 6 BauKaG) sind beizufügen:
Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Staatsangehörigkeit sowie die Fachrichtung und die Tätigkeitsart, für die die Eintragung gewünscht wird,
ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Beschäftigung in Bayern und
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.
²Wird bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis im Sinn von Satz 1 Nr. 3 nicht ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(2) Außerdem sind beizufügen:
In Fällen des Art. 4 Abs. 2 bis 4 BauKaG
entweder
ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer der in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauKaG genannten Einrichtungen, über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder
bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG bekannt gemachter oder als genügend anerkannter Ausbildungsnachweis oder Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG,
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit sowie
bei Antragstellerinnen oder Antragstellern nach Art. 4 Abs. 3 BauKaG ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung auf Hochschulniveau;
in Fällen des Art. 6 Abs. 2 BauKaG
ein Nachweis über die in Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BauKaG genannte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sowie
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit;
in Fällen des Art. 4 Abs. 5 BauKaG Angaben, aus denen sich ergibt, dass bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die Voraussetzungen für eine allgemeine Anerkennung der Ausbildungsnachweise vorliegen, oder ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Grund eines Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt ermächtigt worden ist;
in Fällen des Art. 4 Abs. 6 BauKaG und des Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 BauKaG
ein Nachweis über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder
bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Nachweise, aus denen sich ergibt, dass dieser auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitglied- oder Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder
Nachweise, dass dieser den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht;
in Fällen des Art. 4 Abs. 7 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 7 BauKaG der Nachweis über die Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes;
in Fällen des Art. 4 Abs. 8 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 8 BauKaG der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung.
(3) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb sowie Nr. 3 und 4 Buchst. b gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 5 Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieure
¹Dem Antrag auf Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure (Art. 5 BauKaG) sind beizufügen:
Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers und die Staatsangehörigkeit,
ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Beschäftigung in Bayern,
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen,
Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 BauKaG die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig ist,
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit sowie
Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.
² § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 6 Eintragungsantrag für die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
¹Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung) muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers. ²Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
Ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen als Angehörige oder Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens sowie
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit.
§ 7 Prüfung auf Hochschulniveau
(1) ¹Die Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. ²Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Angehörigen der Fachrichtung Hochbau. ³Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein; die übrigen Mitglieder müssen Mitglieder des Eintragungsausschusses der Bayerischen Architektenkammer sein. ⁴Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden des Eintragungsausschusses bestellt. ⁵Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. ⁶Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. ⁷Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) ¹Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten an drei aufeinander folgenden Tagen. ²Prüfungsinhalt sind Entwurf und Gestaltung, Technik und Konstruktion sowie Baurecht und Baudurchführung. ³Die Arbeitszeit beträgt für die Aufgabe Entwurf und Gestaltung acht Stunden, für die Aufgabe Technik und Konstruktion sechs Stunden und für die beiden Aufgaben Baurecht und Baudurchführung insgesamt sechs Stunden.
(3) ¹Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der Prüfungskommission festgesetzt und jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet (Erst- und Zweitkorrektor), die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt werden. ²Die Bewertung lautet „geeignet“ oder „nicht geeignet“; sie ist zu begründen. ³Einigen sich Erst- und Zweitkorrektor über die Bewertung nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) ¹Das Ergebnis der Arbeiten „Baurecht, Baudurchführung“ lautet „geeignet“, wenn sowohl im Bereich „Baurecht“ als auch im Bereich „Baudurchführung“ die Arbeit des Bewerbers mit „geeignet“ bewertet wurde. ²Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „geeignet“ bewertet, so ist die Prüfung bestanden. ³Wird die Arbeit „Entwurf und Gestaltung“ mit „nicht geeignet“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. ⁴Wird die Arbeit „Entwurf und Gestaltung“ mit „geeignet“ bewertet, die Arbeiten „Baurecht, Baudurchführung“ und „Technik und Konstruktion“ aber mit „nicht geeignet“, ist die Prüfung nicht bestanden. ⁵In den übrigen Fällen findet eine einstündige mündliche Prüfung statt.
(5) ¹Sofern eine mündliche Prüfung erforderlich ist, findet diese vor mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission statt. ²Prüfungsstoff sind die in Abs. 2 Satz 2 genannten Bereiche. ³Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt vor der Prüfung den Prüfungsstoff auf die Mitglieder der Prüfungskommission auf. ⁴Sie oder er leitet die mündliche Prüfung. ⁵Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. ⁶Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „geeignet“, ist die Prüfung insgesamt bestanden. ⁷Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „nicht geeignet“, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(6) ¹Die Ladung des Prüflings zu den Aufsichtsarbeiten nach Abs. 2 und der mündlichen Prüfung nach Abs. 5 erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jeweils mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin. ²In der Ladung ist bekannt zu geben, welche Hilfsmittel zugelassen oder zur Verfügung gestellt werden. ³Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. ⁴Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit des Prüflings geöffnet. ⁵Bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten muss ständig mindestens eine Aufsichtsperson anwesend sein. ⁶Die abgegebene Arbeit ist in geeigneter Weise zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem Erstkorrektor unmittelbar zu übergeben. ⁷Die Aufsichtsperson hat eine Niederschrift anzufertigen, in der Tag, Ort und Zeitpunkt des Beginns sowie der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit und alle Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind. ⁸Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das den Verlauf der Prüfung einschließlich der wesentlichen Fachbereiche, aus denen die Fragen gestellt wurden, wiedergibt.
(7) ¹Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung, durch Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels oder auf sonstige Weise unzulässig zu beeinflussen, hat ihn die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen. ²Die Prüfungskommission hat die Arbeit mit „nicht geeignet“ zu bewerten. ³In schweren Fällen kann sie die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
(8) ¹Eine Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungskommission geltend zu machen und nachzuweisen. ²Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. ³In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. ⁴Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(9) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
§ 8 Auskünfte, Bescheinigungen, Verwaltungszusammenarbeit
(1) ¹Die Kammern erteilen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Auskünfte über
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung,
die gute Führung sowie
das Vorliegen oder Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen
von in bayerische Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten, Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren sowie Stadtplanerinnen und Stadtplanern, soweit diese Dienstleistungen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erbringen. ²Die Informationen sind gemäß Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. ³Die Kammern sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Fall von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. ⁴Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
(2) ¹Die Kammern entscheiden insbesondere über die Ausstellung von Bescheinigungen
zum Nachweis der in der Richtlinie 2005/36/EG vorausgesetzten Berufserfahrung,
über die rechtmäßige Niederlassung der Dienstleister zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie darüber, dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller spätestens am Stichtag nach Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ erhalten und die entsprechenden Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.
²Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung im Sinn von Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, ihren oder seinen Wohnsitz, den Ort ihrer oder seiner Niederlassung oder überwiegenden beruflichen Tätigkeit und die Staatsangehörigkeit. ³Dem Antrag gemäß Satz 1 Nr. 1 sind außerdem beizufügen:
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort der Berufserfahrung,
bei Bescheinigungen im Sinn von Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zudem
ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule, die den Anforderungen des Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die Aufnahme der in Art. 48 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Tätigkeiten in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat unter der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ ermöglicht,
eigene, auf dem Gebiet der Architektur ausgeführte Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen.
⁴Dem Antrag gemäß Satz 1 Nr. 3 ist außerdem ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt worden ist. ⁵Die Bescheinigungen werden in dem Verfahren ausgestellt, das für die Eintragung in die Architektenliste gilt.
(3) Die Kammern stellen sicher, dass die jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten eingesehen werden können.
(4) ¹Die Kammern machen die in Art. 7 Abs. 2, Art. 21 und 26 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) genannten allgemeinen Informationen in der jeweils aktuellen Fassung Dienstleistungserbringern und -empfängern sowie den zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates auch elektronisch umgehend zugänglich. ²Wenn ein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und ihre Angehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
München, den 1. Juni 2007
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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