Ermächtigung der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden zu außergerichtlichen Anerkenntnissen und zum Abschluss außergerichtlicher Vergleiche (AußergerichtlAnerkVerglBek)
DE - Landesrecht Bayern

Ermächtigung der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden zu außergerichtlichen Anerkenntnissen und zum Abschluss außergerichtlicher Vergleiche (AußergerichtlAnerkVerglBek)

1.  Ansprüche gegen den Freistaat Bayern

1.1 

Die Mittel des Kapitels 06 02 Titel 532 01 des Staatshaushaltsplanes dienen u.a. zur Erfüllung von Ansprüchen

1.2 

Die dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden werden wie folgt ermächtigt, Ansprüche gegen den Freistaat Bayern, die zulasten der Mittel des Kapitels 06 02 Titel 532 01 zu erfüllen sind, in eigener Zuständigkeit anzuerkennen oder über diese einen Vergleich abzuschließen und zu erfüllen:

1.2.1 

Das Landesamt für Finanzen, das Bayerische Landesamt für Steuern und die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser Gärten und Seen, soweit die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 150 000 € im Einzelfall nicht übersteigt;

1.2.2 

die Finanzgerichte München und Nürnberg, das Landesamt für Vermessung und Geoinformation, soweit die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 150 000 € im Einzelfall nicht übersteigt

1.2.3 

im Übrigen alle dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden, soweit die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 5 000 € im Einzelfall nicht übersteigt.
Die Möglichkeit der

2.  Ansprüche des Freistaates Bayern

Das Landesamt für Finanzen wird ermächtigt, in eigener Zuständigkeit über Ansprüche des Freistaates Bayern, die von ihm geltend zu machen sind (vgl. z.B. § 3 Abs. 6 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 1 VertrV), außergerichtliche Vergleiche abzuschließen, soweit der Wert des erhobenen Anspruchs im Einzelfall 150 000 € nicht übersteigt.
Erhebt ein Schuldner gegen Forderungen, deren Wert im Einzelfall 150 000 € übersteigt, nicht unbegründet erscheinende Einwendungen und will das Landesamt für Finanzen mit Rücksicht auf das sich daraus ergebende Prozessrisiko von der weiteren Geltendmachung der Forderung absehen, so hat es dem Staatsministerium der Finanzen zu berichten.
Unberührt bleibt die Berichtspflicht auf Grund haushaltsrechtlicher Vorschriften.

3.  Ausnahmen

Diese Ermächtigungen gelten

4.  Mittelanforderung

Die benötigten

5.  Inkrafttreten

5.1 

Die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1996 (FMBl S. 193) wird aufgehoben.

5.2 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
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