Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 55/1995

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 55/1995

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie (LGBl.Nr. 55/1995)

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie
StF: LGBl. Nr. 55/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden kurz Vertrags- parteien genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 6

Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen

(1) Es wird vorzusehen sein, daß Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent.
(2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde 1. Feste Brennstoffe a) Raumheizgeräte 78 % b) Herde für fossile Brennstoffe 73 % c) Herde für biogene Brennstoffe 70 % 2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe a) Raumheizgeräte bis 4 kW 78 % 4 bis 10 kW 81 % über 10 kW 84 % b) Herde 73 %
(3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter 1. Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75 % 2. Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer) bis 12 kW 83 % über 12 kW (78,7 + 4 log Pn) %*) b) Vorratswasserheizer 82 % *) Pn ... Nennwärmeleistung in kW
(4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte 1. Feste Brennstoffe a) händisch beschickt bis 10 kW 73 % über 10 - 200 kW (65,3 + 7,7 log Pn) % über 200 kW 83 % b) automatisch beschickt bis 10 kW 76 % über 10-200 kW (68,3 + 7,7 log Pn) % über 200 kW 86 % 2. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe: Heizkesseltyp Wirkungsgrad bei Nennlast Wirkungsgrad bei Teillast 30 % Pn Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C) Formel der Wirkungsgrad-anforderung (in %) Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C) Formel der Wirkungsgrad-anforderung (in %) Zentralheizgeräte 70 84 + 2 logPN 50 80 + 3 logPn Niedertemperatur-Zentralheizgeräte (*) 70 87,5 + 1,5 logPn 40 87,5 + 1,5 logPn Brennwertgeräte 70 91 + 1 logPn 30 (**) 97 + logPn Pn Nennwärmeleistung in kW (*) Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe (**) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur) Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte einzusetzen. Generell sind Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorzuziehen. Ein anerkanntes Bezeichnungssystem mit Sternen ist einzurichten. Geräte mit um 3 % höheren Wirkungsgraden erhalten zwei Sterne, solche mit um 6 % höheren Wirkungsgraden drei Sterne usw. Artikel 7 Harmonisierte Regelungen Die Vertragsparteien kommen überein, über die Errichtung und den Betrieb von Zentralheizungsanlagen, die Ausstattung von Feuerungsanlagen, die Regelung der Feuerungsleistung bei Zentralheizungsanlagen, die Rauch- und Abgasfänge sowie Abgasleitungen bei Kleinfeuerungen, Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen, Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten bei Zentralheizungsanlagen, Wärmeverteilungsanlagen, Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (Heizkörper-Thermostatventile), Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Zentralheizungsanlagen harmonisierte Regelungen zu erlassen, die den Zielen dieser Vereinbarung entsprechen. 4. Abschnitt Förderungen Artikel 8 Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können. 5. Abschnitt Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in Wohngebäuden Artikel 9 Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderung (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG) idgF, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975) idgF und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) idgF fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein. 6. Abschnitt Individuelle Heizkostenabrechung Artikel 10 Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches
(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen. Artikel 11 Aufteilung von Energiekosten Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein. 7. Abschnitt Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauches bei Haushaltsgeräten Artikel 12
(1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden.
(2) Um sicherzustellen, daß die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen sein.
(4) Soweit erforderlich, werden auch jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die festzusetzenden Grenzwerte nicht übersteigt oder den festgesetzten Wirkungsgrad nicht überschreitet. 8. Abschnitt Einsparung von Energie im Gewerbebereich und industriellen Bereich Artikel 13 Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen. 9. Abschnitt Schlußbestimmungen Artikel 14 Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980 , außer Kraft. Artikel 15 Durchführung der Vereinbarung Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Artikel 16 Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft. Artikel 17 Mitteilungen Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 18

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 26. Jänner 1995 gemäß Artikel 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt. Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 14 Abs. 1 am 15. Juni 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, kundgemacht im LGBl. Nr. 32/1980, außer Kraft.
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