LGBl.Nr. 66/2024
LGBl.Nr. 66/2024
Einreihungsplan für Krankenanstalten des Landes (LGBl.Nr. 66/2024)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Einreihung der Modellfunktionen und Modellstellen im Bereich der Krankenanstalten des Landes (Einreihungsplan für Krankenanstalten des Landes)
StF: LGBl. Nr. 66/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000 , in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013 , Nr. 65/2019, Nr. 35/2023 und Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 64 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000 , in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013 , Nr. 49/2015 und Nr. 65/2019, wird verordnet:
§ 1
Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen sind in der Anlage dargestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Einreihungsplan für Krankenanstalten des Landes, ABl.Nr. 26/2018, außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage