AVfV
DE - Landesrecht Bayern

AVfV: Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung – AVfV) Vom 8. Februar 2000 (GVBl S. 48) BayRS 2038-3-1-2-F (§§ 1–21)

Auf Grund von Art. 22 Satz 2 und Art. 115 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft
fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
Fachlaufbahn Justiz
Rechtspflegerausbildung
Ausbildung im Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,
bewirbt.
(2) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft
fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
Fachlaufbahn Justiz
Ausbildung zum Justizfachwirt
Ausbildung im Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
bewirbt.

§ 2 Zweck der Auswahlverfahren

Die Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 sollen zeigen, ob die Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse und ihrer Aufgeschlossenheit für Gegenwartsfragen, ihrer Fähigkeiten und ihres Arbeitsverhaltens die Eignung für den Vorbereitungsdienst in der jeweiligen Qualifikationsebene besitzen.

§ 3 Durchführung und Bekanntmachung der Auswahlverfahren

(1) ¹Die Auswahlverfahren nach § 2 finden in der Regel einmal im Jahr statt. ²Die Durchführung der Auswahlverfahren obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses eingerichtet ist.
(2) ¹Das Prüfungsamt macht die Durchführung der Auswahlverfahren unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der Form der Antragstellung, der vorzulegenden Nachweise sowie des Endes der Meldefrist bekannt, wickelt die Auswahlprüfungen ab und erlässt die hierfür erforderlichen weiteren Bestimmungen. ²Für die Antragstellung im elektronischen Verfahren kann die Meldefrist gesondert festgesetzt werden. ³Bei der Bekanntmachung ist auf die besonderen Einstellungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen sowie die Möglichkeit von Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren hinzuweisen.

§ 4 Prüfungsausschüsse und Aufgabenerstellung für die Auswahlprüfungen

(1) Für die Auswahlprüfungen im Rahmen der Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 besteht jeweils ein Prüfungsausschuss.
(2) ¹Die Prüfungsausschüsse sind besetzt mit dem Generalsekretär des Landespersonalausschusses und dem für das Auswahlverfahren zuständigen Referatsleiter bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses sowie je elf weiteren Mitgliedern, die vom Landespersonalausschuss jeweils auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. ²Jedem Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zugeordnet.
(3) Für die Auswahlprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 1 Abs. 2 bestellt der Landespersonalausschuss auf Vorschlag der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Familie, Arbeit und Soziales sowie aller kommunalen Spitzenverbände jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied.
(4) ¹Für die Auswahlprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 1 Abs. 1 bestellt der Landespersonalausschuss für jeden Fachbereich der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD), für den das Auswahlverfahren durchgeführt wird, auf Vorschlag der gemäß Art. 2 Satz 3 des HföD-Gesetzes (HföDG) in Verbindung mit Art. 67 Satz 1 Nr. 2 LlbG zuständigen Staatsministerien, des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie der kommunalen Spitzenverbände jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. ²Weiteres Mitglied ist der Präsident der HföD.
(5) ¹Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führt der Generalsekretär des Landespersonalausschusses. ²Der Vorsitzende wird von dem Referatsleiter der Geschäftsstelle vertreten, der für das Auswahlverfahren zuständig ist.
(6) Die Vertretung des Referatsleiters, der für das Auswahlverfahren zuständig ist, richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses.
(7) Bei der Erstellung der Aufgaben für die Auswahlprüfungen leistet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Prüfungsausschüssen Amtshilfe; soweit es die Sachlage erfordert, beteiligt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hierbei das Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung.

§ 5 Zulassung zu den Auswahlverfahren

(1) Zum Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn werden auf Antrag Bewerber zugelassen, die die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen.
(2) Zum Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn werden auf Antrag Bewerber zugelassen, die die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG, Art. 16 Abs. 1 HföD genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen.
(3) ¹Soweit die erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, müssen sie bis zum Zeitpunkt der Einstellung erworben worden sein. ²Bewerber, die den Nachweis über den geforderten Bildungsabschluss noch nicht führen können, nehmen am Auswahlverfahren unter dem Vorbehalt teil, dass die entsprechenden Vorbildungsnachweise bis zu dem für die Einstellung maßgebenden Zeitpunkt bei der Einstellungsbehörde vorliegen.
(4) Wer zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben würde, soll nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden.
(5) Bewerber, die die Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, sollen im Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren angeben, in welcher der in § 1 genannten Fachlaufbahnen und der innerhalb dieser gebildeten fachlichen Schwerpunkte sie in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden wollen.

§ 6 Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Für die Auswahlverfahren gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

Abschnitt II Auswahlverfahren

§ 7 Gestaltung der Auswahlverfahren

Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerber eine Auswahlprüfung abzulegen und die schulischen Leistungen in bestimmten Fächern (§§ 16 und 18) nachzuweisen, die im Rahmen der nach § 5 geforderten Schulbildung erzielt wurden.

§ 8 Nachweis der Schulnoten

(1) Die in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Schulnoten sind bis zu einem vom Prüfungsamt jeweils festzusetzenden Termin durch schriftliche oder elektronische Bescheinigung der Schule nachzuweisen.
(2) Bewerber, bei denen der Nachweis gemäß Abs. 1 nicht bis zum festgesetzten Termin vorliegt, werden unabhängig von der Teilnahme an der Auswahlprüfung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

§ 9 Bewertung der Auswahlprüfungen

(1) Die Bewertung der Prüfungsaufgaben erfolgt nach Punkten.
(2) Bei der Bewertung der Auswahlprüfung sind die in der jeweils geltenden Fassung der Allgemeinen Prüfungsordnung bezeichneten Noten mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass Zwanzigstelnoten auf der Grundlage der Punktebewertung der Prüfungsaufgaben erteilt werden.
(3) Soweit ein Bewerber an der Auswahlprüfung nur teilweise teilnimmt, werden die bearbeiteten Teile bewertet.

§ 10 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

¹Die Gesamtnote des Auswahlverfahrens berechnet sich aus der Note der Auswahlprüfung und der Durchschnittsnote der nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 zu berücksichtigenden Schulfächer. ²Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählt die Note der Auswahlprüfung zweifach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach; für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählen die Note der Auswahlprüfung 1,5fach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach. ³Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 11 Versäumnis

Für Bewerber, die die Prüfung ganz oder teilweise versäumen, besteht kein Anspruch auf Nachholung der Prüfung.

§ 12 Nichtbestehen des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn
– der Bewerber nicht an der Auswahlprüfung teilnimmt,
– der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht erbracht wird oder
– die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.

§ 13 Rangliste und Zuweisung, Prüfungszeugnis

(1) ¹Nach Abschluss eines Auswahlverfahrens erstellt das Prüfungsamt (§ 3 Abs. 1 Satz 2) eine Rangliste der Bewerber, die erfolgreich am jeweiligen Auswahlverfahren teilgenommen haben. ²Bei gleichem Gesamtergebnis entscheidet über die Reihenfolge in der Rangliste die Note in der Auswahlprüfung. ³Teilnehmer mit gleicher Note in der Auswahlprüfung erhalten insoweit den gleichen Rang.
(2) ¹Die Bewerber für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der Bewerber für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten, der Bewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, und der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen, sowie die Soldaten auf Zeit, die nach §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) eingliederungsberechtigt sind und die sich um eine Vorbehaltstelle bewerben, werden den Verwaltungen durch das Prüfungsamt auf Grund des gemeldeten Bedarfs in der Reihenfolge der Rangliste zugewiesen (Zuweisungslisten). ²Soweit keine Zuweisung erfolgt, werden den ausbildenden Verwaltungen und der Vormerkstelle gesonderte Listen mit der Rangfolge ihrer Bewerber übermittelt (Sonderlisten). ³Den Verwaltungen, denen Bewerber zugewiesen wurden, wird für zusätzliche Einstellungen eine ergänzende Liste (Ersatzliste) zur Verfügung gestellt. ⁴Die Übermittlung der Zuweisungs-, Sonder- und Ersatzlisten an die Verwaltungen kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
(3) ¹Die Teilnehmer erhalten über das von ihnen erzielte Gesamtergebnis ein Zeugnis. ²Zugleich sollen sie darüber unterrichtet werden, ob sie in die Zuweisungslisten aufgenommen werden konnten.

§ 14 Wiederholungsmöglichkeit, Geltungsdauer

¹Die Bewerber können an den Auswahlverfahren wiederholt teilnehmen, soweit sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. ²Ein Auswahlverfahren hat grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das es durchgeführt worden ist; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

§ 15 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Die Einstellung hat grundsätzlich in der Reihenfolge der Rangliste (§ 13 Abs. 1) zu erfolgen, sofern die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Fachlaufbahn erfüllt sind.

§ 16 Schulische Leistungen

(1) ¹Für das Auswahlverfahren werden als schulische Leistungen die Noten der Fächer Deutsch sowie Mathematik oder Rechnungswesen berücksichtigt. ²Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. ³Aus der Note im Fach Deutsch sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik oder Rechnungswesen ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.
(2) ¹Bei Bewerbern, die am Tag der Auswahlprüfung den nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschluss besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. ²Sofern Bewerber diesen Bildungsabschluss bis zur Auswahlprüfung noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten vor dem Termin der Auswahlprüfung erteilten Zeugnis zu berücksichtigen. ³Das Prüfungsamt kann die Einbeziehung von nach dem Prüfungstag ausgestellten Zeugnissen bis zu einem gesondert festzulegenden Termin zulassen. ⁴Bei Bewerbern, die neben einem schon vorhandenen Bildungsabschluss einen weiteren nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschluss erwerben, gelten Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) ¹Wer neben dem Zeugnis nach Abs. 2 Satz 1 weitere Abschlusszeugnisse besitzt, die als Vorbildungsvoraussetzung anerkannt werden, kann wählen, aus welchem der Zeugnisse die Noten zu entnehmen sind. ²Soweit von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, können die Noten jedoch nur einheitlich aus einem der Zeugnisse berücksichtigt werden. ³Die getroffene Wahl ist für die jeweils laufende Prüfung verbindlich.
(4) ¹Fehlt in dem maßgebenden Zeugnis die Bewertung im Fach Deutsch, hat sich der Bewerber der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses im Fach Deutsch zu unterziehen; die hierbei erzielte Note zählt als Note des Faches Deutsch. ²Fehlt die Bewertung im Fach Mathematik oder Rechnungswesen, ist die Note des Faches Wirtschaftsrechnen oder Fachrechnen heranzuziehen.

§ 17 Gegenstand der Auswahlprüfung

(1) ¹Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine grundlegende Allgemeinbildung, über logisch-schlussfolgerndes Denkvermögen, über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache sowie über eine hinreichende Belastbarkeit verfügen. ²Dabei sind insbesondere nachzuweisen
Kenntnisse aus den Bereichen Erdkunde, Geschichte – Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert –, Wirtschaft und Recht – Grundlagen –,
staatsbürgerliche Kenntnisse und
sprachliche Fähigkeiten – ausreichende Kenntnisse in Grammatik und Rechtschreibung sowie Textverständnis und Fähigkeit zur Textgestaltung –.
(2) ¹Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. ²Die Prüfungszeit beträgt höchstens 4 Stunden.

§ 18 Schulische Leistungen

(1) ¹Für das Auswahlverfahren werden als schulische Leistungen die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie die Note einer vom Bewerber zu wählenden Fremdsprache berücksichtigt. ²Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. ³Aus den Noten im Fach Deutsch, in der vom Bewerber zu wählenden Fremdsprache sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.
(2) ¹Bei Bewerbern, die bei der Antragstellung den nach § 5 Abs. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. ²Sofern Bewerber diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten vor dem Termin der Auswahlprüfung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen. ³Soweit die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase eines Gymnasiums zugrunde zu legen sind, sind die vor dem Termin der Auswahlprüfung erzielten Leistungen aus den Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase maßgebend.
(3) ¹Sofern ein maßgebendes Zeugnis keine Bewertung in einem für das Auswahlverfahren zu berücksichtigenden Fach (Abs. 1 Satz 1) enthält, ist insoweit auf ein Zeugnis abzustellen, das dem maßgebenden Zeugnis unmittelbar vorausgeht. ²Fehlt die Bewertung im Fach Deutsch, hat der Bewerber in diesem Fach an der Abschlussprüfung einer Fachoberschule teilzunehmen; die hierbei erzielte Note zählt als Note des Faches Deutsch.

§ 19 Gegenstand der Auswahlprüfung

(1) ¹Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, strukturelles, analytisches Denkvermögen und über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. ²Dabei sind insbesondere Kenntnisse nachzuweisen
in den Bereichen Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft und Recht sowie
über die staatlichen und politischen Grundlagen Bayerns, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und
über zeitgeschichtliche Ereignisse in Kultur und Politik.
(2) ¹Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. ²Die Prüfungszeit beträgt mindestens 4 Stunden.

§ 20 Archivwesen, Bibliothekswesen

(1) Bewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen, müssen nach der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren das Latinum oder Kenntnisse, die dem Latinum entsprechen, nachweisen.
(2) ¹Bewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen, haben nach der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren zusätzlich zu der für die Zulassung zum Auswahlverfahren nachzuweisenden Fremdsprache (§ 18 Abs. 1 Satz 1) angemessene Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. ²Angemessene Kenntnisse liegen vor, wenn diese Fremdsprache in mindestens drei aufsteigenden Jahrgangsstufen geführt und in der dritten oder in einer weiteren aufsteigenden Jahrgangsstufe mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. ³Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben die Bewerber eine schriftliche Aufgabe von mindestens 90 Minuten Dauer (Übersetzung ins Deutsche) in einer Fremdsprache ihrer Wahl zu bearbeiten; dabei muss mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden. ⁴Die Prüfung wird von der Bayerischen Staatsbibliothek abgenommen.

Abschnitt III Schlussvorschriften

§ 21 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2000 in Kraft.
München, den 8. Februar 2000
Dr. Edmund Stoiber
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