Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 74/2018

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 74/2018

Verordnung der Landesregierung vom 19. Juni 2018, mit der der Egelsee samt Uferbereich zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet Egelsee) und Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Egelsee festgelegt werden (LGBl.Nr. 74/2018)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 19. Juni 2018, mit der der Egelsee samt Uferbereich zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet Egelsee) und Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Egelsee festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 74/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 21 Abs. 1 bis 3 und 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017 , wird nach einer Anhörung im Sinn des § 30 Abs. 2 TNSchG 2005 verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck

(1) Das in der Anlage planlich grün dargestellte und als Natura 2000-Gebiet gemeldete Gebiet in der KG Thierberg mit einem Flächenausmaß von 3,63 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Egelsee).
(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz der naturnahen und natürlichen Wasserfläche des Egelsees einschließlich der angrenzenden Feuchtgebietsflächen, wobei insbesondere der Erhaltung der Kalkreichen Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae im unmittelbaren Einflussbereich des Egelsees und der Erhaltung der für diesen Bestand typischen Pflanzen- und Tierarten besondere Bedeutung zukommt.

§ 2

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind verboten: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt werden; b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen; c) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen, außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; d) die Vornahme von Neuaufforstungen; e) das Düngen; f) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

§ 3

Ausnahmen

(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten: a) das Düngen; b) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

§ 4

Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet

Für das Natura 2000-Gebiet Egelsee, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009 werden folgende Erhaltungsziele festgelegt: a) die Erhaltung und Förderung der für den Egelsee charakteristischen naturnahen und natürlichen Wasserfläche einschließlich der unmittelbar angrenzenden Feuchtgebietsflächen; b) die Erhaltung des für den Egelsee und dessen Ufervegetation charakteristischen Wasserstandes; c) die Erhaltung und Förderung der charakteristischen Arten und Lebensräume des Anhanges I der Habitat-Richtlinie, insbesondere Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae (7210*), Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140), Kalkreiche Niedermoore (7230), Pfeifengraswiesen (6410), Nährstoffarme schwebstoffreiche Seen und Teiche (3160), Naturnahe lebende Hochmoore (7110*), Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (9410), Mopsfledermaus
(1308) und Großes Mausohr (1324), wobei gegebenenfalls deren günstiger Erhaltungszustand herbeizuführen ist. Das besondere Interesse gilt dem Lebensraumtyp Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae (7210*).

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage

Naturschutzgebiet Egelsee

Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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