Ausnahmen vom Nachtjagdverbot auf Rotwild gemäss § 19 Abs. 2 BJagdG und Art. 29 Abs. 3 Nr. 3 BayJG
DE - Landesrecht Bayern

Ausnahmen vom Nachtjagdverbot auf Rotwild gemäss § 19 Abs. 2 BJagdG und Art. 29 Abs. 3 Nr. 3 BayJG

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG ist es u. a. verboten, Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild zur Nachtzeit zu erlegen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
Gemäß § 19 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 Nr. 3 und Art. 52 Abs. 3 BayJG kann die untere Jagdbehörde von diesem Verbot Ausnahmen für die Nachtjagd auf Rotwild zulassen, soweit es die Landeskultur erfordert.
Bei der Entscheidung über die Zulassung der Nachtjagd ist die Beschaffenheit der Jagdreviere zu berücksichtigen, für die eine Nachtjagderlaubnis beantragt wird; hier kann unterschieden werden in:
Reviere, deren Beschaffenheit es ermöglicht, das Rotwild außerhalb der Nachtzeit so hinreichend zu bejagen, dass der Abschlussplan und evtl. Abschussanordnungen nach § 27 BJagdG grundsätzlich ohne Inanspruchnahme der Nachtzeit erfüllt werden können;
Reviere, in denen es zur Erfüllung des Abschussplans oder von Abschussanordnungen nach § 27 BJagdG angebracht ist, die Nachtjagd zuzulassen.
Zu a):
Für Jagdreviere, in denen der Abschussplan während der regulären Bejagungszeiten erfüllt werden kann, besteht regelmäßig kein Anlass, die weidmännisch stets bedenkliche Nachtjagd zu erlauben. Ausnahmen können nur dann angezeigt sein, wenn in einem Revier besonders ernste Fälle von Wildschäden auftreten, denen an Ort und Stelle wirksam nur durch Nachtansitz begegnet werden kann. Eine derartige Situation kann insbesondere vorliegen, wenn Abschussanordnungen nach § 27 BJagdG zu erfüllen sind, die angeordnete Verringerung des Wildbestandes innerhalb einer bestimmten Frist jedoch nur in Verbindung mit der Zulassung der Nachtjagd durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung des Nachtjagdabschusses sind hier besonders sorgfältig zu prüfen.
Zu b):
Die Zulassung der Nachtjagd kommt hier in Betracht, wenn die Bejagung während der regulären Bejagungszeit behindert oder unmöglich und dadurch die Erfüllung der Abschusspläne gefährdet ist oder wenn, wie im Falle a), die Nachtjadd zur Erfüllung von Abschussanordnungen nach § 27 BJagdG notwendig ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Nachtjagd sind auch hier sorgfältig zu prüfen.
Zur Gewährleistung einer weidgerechten Jagdausübung sind bei der Zulassung der Nachtjagd je nach Lage des Einzelfalles Bestimmungen zu treffen, wie sie nachstehend aufgeführt sind:
Beschränkung der Nachtjagd auf einen genau festzulegenden Zeitraum sowie nach Zahl und Art des für eine Bejagung zur Nachtzeit freigegebenen Rotwildes. Als Zeitraum werden die Mondphasen von der 4. Nacht vor bis zur 4. Nacht nach dem Vollmond empfohlen. Revierunkundige sind von der Ausübung der Nachtjagd auszuschließen.
Zur Vermeidung des Abschusses führender Alttiere darf eine Erlaubnis zur Nachtjagd auf weibliches Rotwild in der Regel frühestens zum 1. September erteilt werden.
Zur Gewährleistung einer sachgerechten Rotwildhege dürfen beim männlichen Rotwild in der Regel nur geringe Hirsche zur Nachtjagd freigegeben werden.
Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur unverzüglichen Anzeige eines Nachtabschusses bei der zuständigen unteren Jagdbehörde.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Ausnahmen vom Nachtjagdverbot auf Rotwild vom 8. August 1972 Nr. R 9-5078/654
I. A.
Dr. Abb
Ministerialdirigent
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