Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 39/2020

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 39/2020

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 2020, mit der die Corona-Datenverordnung erlassen wird (LGBl. Nr. 39/2020)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 2020, mit der die Corona-Datenverordnung erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15a Abs. 2 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020 , wird verordnet:

§ 1

Die Träger der steirischen Pflegeheime haben einmalig folgende Daten in die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Datenbank STAMP innerhalb von 2 Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzutragen. Sollte es zu Änderungen der folgenden Daten kommen, sind diese täglich bis spätestens 16:00 Uhr in der oben genannten Datenbank einzutragen.

§ 2

Folgende Daten sind von den Trägern der steirischen Pflegeheime einzutragen: 1. Anzahl der derzeitigen Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims 2. Anzahl bestätigter, d. h. positiv getesteter, Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims 3. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner im Krankenhaus 4. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner, die im Pflegeheim verstorben sind 5. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner, die im Krankenhaus verstorben sind 6. Kann die Pflege-, Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit derzeitigen Personalstand aufrechterhalten werden 7. Anzahl bestätigter, d.h. positiv getesteter, Covid-19-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegeheims

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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