Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer
Bei der Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer (Personen, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 GG sind) ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1. Jägerprüfung
Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ist die erste Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber oder die Bewerberin im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat. Dies gilt für Deutsche wie grundsätzlich auch für Ausländer. Bei der Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer können hiervon jedoch Ausnahmen gemacht werden (§ 15 Abs. 6 BJagdG):
1.1
Erteilung von Jahresjagdscheinen
1.1.1
Anerkannte Jägerprüfungen:
Ausländer können einen Jahresjagdschein erhalten, wenn sie eine gleichwertige Jägerprüfung bestanden haben. Als gleichwertige Jägerprüfung werden folgende Jägerprüfungen anerkannt:
Jagdprüfungen der ehemaligen DDR:Jagd-Eignungsprüfung beziehungsweise die Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen
Jägerprüfungen der österreichischen Bundesländer
Jägerprüfungen folgender schweizerischer Kantone: Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Bern, Genf, Graubünden, Luzern, Neuchatel, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Wallis, Vaud, Zürich, Zug
Jägerprüfung Luxemburgs seit 25. Mai 1972 (amtliche Bezeichnung: „Examen d‘aptitude pour la délivrance du premier persmi de chasse “)
Jägerprüfung der Niederlande seit 1. Januar 1978 (amtliche Bezeichnung: „KNJV/PBNA – Jachtexamen – Koninklijke Nederlandse Jagersvereniging/Polytechnisch Buro Nederland Arnhem “)
Jägerprüfung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol (Italien)
Jägerprüfung Schwedens seit 1. Januar 1985 (amtliche Bezeichnung: „Svensk jägarexamen “)
Jägerprüfung bzw. höhere Jägerprüfung der ehemaligen Tschechoslowakei seit dem 1. Januar 1960
Jägerprüfung Polens, soweit zusätzlich die Berechtigung zur Selektion des Edelwildes erworben wurde.
1.1.2
Nachweis:
1.1.2.1
Der Nachweis ist bei der ersten Erteilung eines Jagdscheines grundsätzlich durch Vorlage des Jägerprüfungszeugnisses zu führen; die Vorlage des ausländischen Jagdscheins (der ausländischen Jagderlaubnis) genügt hierfür in der Regel nicht.
Der Nachweis der Jägerprüfung der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol wird durch Vorlage des Jagdbefähigungsnachweises zusammen mit einer Bestätigung des gesamtstaatlichen Scheibenschützenverbandes über die sichere Waffenhandhabung oder einem Militärentlassungsschein erbracht. Der Jagdbefähigungsnachweis wird vom Südtiroler Amt für Jagd und Fischerei an Personen ausgestellt, die die Südtiroler Jägerprüfung oder eine gleichwertige Prüfung außerhalb Südtirols mit entsprechender Zusatzprüfung in Südtirol bestanden haben.
1.1.2.2
Zur Beurteilung, insbesondere der Echtheit ausländischer Prüfungszeugnisse, sind von den Jagdscheinbewerbern darüber hinaus gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen:
Grundsätzlich ist ein Prüfungszeugnis vorzulegen, das auf Antrag der Jagdscheinbewerber durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Konsulargesetzt (BGBl 1974 S. 2317) legalisiert worden ist, d.h. mit einem Legalisationsvermerk (Stempel) versehen wurde.
Ausnahmsweise kann die Legalisation nach dem Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl II 1965 S. 875, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 BGBl I S. 805) für die Unterzeichnerstaaten entfallen. An die Stelle der Legalisation tritt in diesen Fällen die sog. „Apostille “, bei der es sich um eine vereinfachte Echtheitsbescheinigung von öffentlichen Urkunden durch die Behörden des Errichtungsstaates handelt. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht; sie muss dem Muster entsprechen, das dem Haager Übereinkommen als Anlage beigefügt ist (vgl. BGBl II 1965 S. 883, 884). Sowohl die Legalisation als auch die sog. „Apostille “ entfallen dann, wenn die Jagdscheinbewerber aus Staaten kommen, mit denen Beglaubigungsverträge bestehen. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die Jagdscheinbewerber das Originaljägerprüfungszeugnis vorlegen, bei dem es sich allerdings um eine öffentliche Urkunde handeln muss.
Für ausländische Prüfungszeugnisse der nach Nr. 1.1.1 als gleichwertig anerkannten Jägerprüfungen gilt daher Folgendes (Stand: Mai 1997):
Es entfallen sowohl die Legalisation als auch die Apostille
für die Staaten Italien und Österreich
für die Schweizin Bezug auf Urkunden einer obersten oder höheren Verwaltungsbehörde (siehe RGBl 1907 S. 411/BGBl 1956 II S. 30, zuletzt geändert durch BGBl 1982 II S. 80)
Es entfällt die Legalisation, die Apostille ist erforderlich
für die Staaten Luxemburg und Niederlande
bei allen oben nicht genannten Staaten ist die Legalisation erforderlich.
Soweit das Prüfungszeugnis nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, ist darüber hinaus eine Übersetzung des Prüfungszeugnisses in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder durch einen in dem betreffenden Land amtlich zugelassenen oder vereidigten Übersetzer, dessen Unterschrift durch die zuständige Auslandsvertretung legalisiert worden ist, erfolgreich.
1.2
Erteilung von Tagesjagdscheinen
Ausländern kann ein Tagesjagdschein erteilt werden, auch wenn sie das Bestehen einer im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegten oder einer nach Nr. 1.1.1 gleichwertigen Jägerprüfung nicht nachweisen können.
Hierfür genügt die Vorlage einer gültigen ausländischen Jagderlaubnis. Soweit die ausländische Jagderlaubnis nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, wird auf Art. 23 Abs. 2 BayVwVfG hingewiesen.
2. Zuverlässigkeit
2.1
Für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Wohnung gemeldet sind, gelten die gleichen Grundsätze der Zuverlässigkeitsprüfung wie bei der Erteilung von Jahres- oder Tagesjagdscheinen an Deutsche, insbesondere zur Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
2.2
Bei Ausländern, die sich besuchsweise in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, wird in der Regel die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister wenig brauchbar sein.
2.2.1
Bei Ausländern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (Mitgliedstaat), die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses (vgl. § 9 c der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl I S. 777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1994 (BGBl I S. 3073) in Verbindung mit Nr. 6.13 und Nr. 6.13.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz in der Fassung vom 20. Oktober 1994, Beilage zum BAnz Nr. 206 a vom 29. Oktober 1994) sind, kann in der Regel bereits von einer ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung ausgegangen werden.
2.2.2
Bei Ausländern aus einem Nicht-Mitgliedstaat beziehungsweise denjenigen Ausländern, die nicht im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, kann nicht von einer bereits durchgeführten ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung ausgegangen werden.
Die Zuverlässigkeit ist in diesen Fällen gesondert zu prüfen.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass deutsche Jagdscheine gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG den Erwerb von bestimmten Schusswaffen in unbegrenzter Zahl ermöglichen, bestehen keine Bedenken, gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 BJagdG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG deutsche Jagdscheine für Ausländer insoweit zu beschränken, dass nur der Besitz und das Führen von mitgebrachten Jagdwaffen möglich ist, nicht jedoch den Erwerb von Jagdwaffen.
2.2.3
Sofern ein Jagdschein einem Gast der Bundes- oder Landesregierung erteilt werden soll, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeit regelmäßig als gegeben anzusehen.
3. Eignung
Die zwingenden Versagungsgründe nach § 17 Abs. 1 BJagdG sind zu beachten. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Ausländerjagdschein aus fakultativen Gründen nach § 17 Abs. 2 BJagdG, insbesondere § 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BJagdG, nach pflichtgemäßem Ermessen zu versagen.
4. Ausnahmen
4.1
Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungen und Angehörigen des Consularischen Corps in der Bundesrepublik Deutschland können Jagdscheine (Jahres- oder Tagesjagdschein) erteilt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die betreffende Person im Ausland jagdliche Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und dort zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.
Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungen und Angehörigen des Consularischen Corps in der Bundesrepublik Deutschland, die einen deutschen Jagdschein besitzen oder innerhalb der letzten drei Jahre einen solchen besessen haben, kann weiterhin ein Jagdschein ausgestellt werden.
4.2
Bei der Erteilung von Jagdscheinen an Mitglieder ausländischer Streitkräfte ist nach den Grundsätzen zu verfahren, die sich gemäß der Vereinbarung über die Ausübung der Jagd in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen durch Mitglieder der US-Streitkräfte in der Fassung vom 21. Juli 1982 (USA-REUR Regulation 215 – 147 – G) gebildet haben.
5. Jagdhaftpflichtversicherung
In allen Fällen (auch nach Nummer 4) ist der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayJG vorzulegen, wobei nach den in der Richtlinie für die Erteilung von Jagdscheinen vorgegebenen Grundsätzen zur Jagdhaftpflichtversicherung zu verfahren ist (Nummer 4 der LMBek vom 14. Januar 1992 (AllMBl S. 151), zuletzt geändert durch LMBek vom 9. Mai 1995 (AllMBl S. 516).
6. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 12. April 1979 (LMBl S. 129) außer Kraft.
I. A.
Dr. Schreyer
Ministerialdirektor
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