LGBl Nr 97/2008
LGBl Nr 97/2008
Bürmooser Moor - Europaschutzgebietsverordnung (LGBl Nr 97/2008)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. November 2008, mit der Teile der Gemeinde Bürmoos zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Bürmooser Moor - Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 97/2008
Änderung
LGBl Nr 8/2016
LGBl Nr 3/2024
LGBl Nr 14/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Natur- und Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Bürmoos gelegenen Teilflächen des Bürmooser Moores werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind im Maßstab 1:5000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen: 1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes a) der in der Anlage 2 im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume; b) der in der Anlage 2 im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten; 2. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 im Abschnitt 3 angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume; 3. der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume der in Z 1 und Z 2 genannten Arten; 4. der Erhaltung des Charakters der Landschaft als halboffenes Feuchtgebiet mit mosaikartiger Struktur; 5. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume.
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen: 1. das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der gekennzeichneten Wanderwege und das Betreten von Eisflächen; 2. das Betreten des Schutzgebietes in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres jedoch in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 7:00 Uhr; 3. das Langlaufen außerhalb der gekennzeichneten Loipe; 4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art; 5. das Baden und die Verwendung von Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern; 6. das Reiten; 7. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann; 8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden; 9. das Durchführen von Abflügen oder Landungen oder das Überfliegen mit Luftfahrzeugen oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten; 10. die Ausübung der Fischerei; 11. Neuaufforstungen; 12. das Ausbringen von Pestiziden oder Düngemitteln.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind folgende Maßnahmen ausgenommen: 1. die bisher ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung für dieses Gebiet erstellten Landschaftspflegeplan entspricht; 2. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung; 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; 4. das Befahren von Wegen im Rahmen von Maßnahmen der Besucherlenkung durch Organe des Vereines “Torferneuerungsverein Bürmoos”; 5. das Befahren von Wegen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft; 6. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen und von Besuchereinrichtungen); 7. die Instandhaltung der stehenden und fließenden Gewässer; 8. die Neuerrichtung von landschaftsgerechten und nicht freistehenden Hochständen; 9. die Wiedererrichtung rechtmäßig bestehender Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß weiterhin erforderlich sind; 10. das Überfliegen auf der Transitstrecke “Tachingersee-Grabensee” (Aeronautical Information Publication Austria – AIP, Band 2, LOWS AD 2.24-9), An- und Abflüge von bzw zu den Flughäfen Salzburg und München, Flüge auf den in der AIP (ENR 6.2-A und 6.2-B) kundgemachten Strecken sowie Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge.
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 3 bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 und 2 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt: 1. wissenschaftliche Erhebungen; 2. Maßnahmen zur Besucherlenkung; 3. die Errichtung von Besuchereinrichtungen; 4. die Errichtung von freistehenden Hochständen.
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Bürmooser Moor” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Umsetzungshinweis
§ 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung: 1. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025; 2. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Inkrafttreten
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.
(3) Die § 1 Abs 2 und § 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 3/2024 treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch den in der Anlage enthaltenen Lageplan ersetzt.
(4) § 1 Abs 2, § 2 und § 7 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2