Regelung zum finanziellen Ausgleich von durch Wolf, Bär oder Luchs verursachten Schäden
DE - Landesrecht Bayern

Regelung zum finanziellen Ausgleich von durch Wolf, Bär oder Luchs verursachten Schäden

1.  Zweck des Schadensausgleichs

¹Die Ausgleichsregelung umfasst als akzeptanzfördernde Maßnahme den Ausgleich von Schäden, die von den großen Beutegreifern Wolf, Bär oder Luchs in Bayern verursacht werden. ²Die Maßnahme soll negative Auswirkungen der großen Beutegreifer auf die Weidewirtschaft verringern und zur Verbesserung der Koexistenz von Mensch und großen Beutegreifern beitragen. ³Dies dient auch dem Schutz der großen Beutegreifer, der ohne Akzeptanz in der Bevölkerung kaum gewährleistet werden kann. ⁴Der Schadensausgleich stellt eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern dar und erfolgt als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). ⁵Es besteht kein Rechtsanspruch auf Schadensausgleich.

2.  Gegenstand des Schadensausgleichs

2.1  Erstattungsfähige Schäden

¹Folgende Schäden, jeweils verursacht durch einen Angriff von Wolf, Bär oder Luchs, werden ausgeglichen:
– Schäden an Nutztieren und landwirtschaftlichen Gebrauchshunden (Herdenschutzhunde, Hütehunde beziehungsweise Koppelgebrauchshunde – im Folgenden „Gebrauchshunde“), inklusive der Schäden an den Tieren, die durch panische Reaktionen entstanden sind,
– Sachschäden durch panische Reaktionen der Nutztiere an den Weideeinrichtungen,
– durch große Beutegreifer direkt verursachte Sachschäden (zum Beispiel Bienenstock, Weideeinrichtungen),
– Kosten für tierärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls Behandlungen,
– der Arbeitsaufwand für die Suche nach und die Bergung von versprengten und verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden.
²Nicht erstattet werden Schäden, für die eine Versicherung aufkommt oder die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen erstattet werden. ³Eine Ausgleichszahlung erfolgt immer dann, wenn ein eindeutiger Nachweis für große Beutegreifer als Verursacher erbracht wird oder für deren Beteiligung hinreichende Indizien sprechen („begründeter Verdacht“, siehe Nr. 5.1).

2.2  Definition Nutztiere

¹Nutztiere sind nach § 2 Nr. 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll. ²Dies sind:
– Schafe, Ziegen,
– Gehegewild,
– Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel),
– Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel,
– Schweine,
– Bienen,
– Kleintiere (Geflügel, Kaninchen etc.),
– Neuweltkameliden,
– Strauße, Emus, Nandus.

2.3  Höhe der Schadenskompensation

¹Die Ausgleichssätze für Schäden an Nutztieren, Gebrauchshunden und Gegenständen, für Tierarztkosten und den Arbeitsaufwand für Suche und Bergung von versprengten und verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden enthält das vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erarbeitete und im Internet veröffentlichte Dokument „Sätze zur Ausgleichsregelung Große Beutegreifer für Nutztiere und Gebrauchshunde“ (kurz „Ausgleichssätze Große Beutegreifer“). ²Die Ausgleichssätze Große Beutegreifer werden auf Grundlage des Marktwertes bestimmt und regelmäßig durch das LfU in Absprache mit der LfL überprüft und gegebenenfalls angepasst. ³Im Rahmen der im Dokument „Ausgleichssätze Große Beutegreifer“ angegebenen Grenzen beträgt die Höhe des Schadensausgleichs
– 100 % der von einem großen Beutegreifer verursachten Schäden an Nutztieren und Gebrauchshunden,
– 100 % der Schäden an Nutztieren und Gebrauchshunden, die durch panische Reaktionen infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer entstanden sind,
– 100 % der Sachschäden an den Weideeinrichtungen, die durch panische Reaktionen der Nutztiere infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer entstanden sind,
– 100 % der von einem großen Beutegreifer direkt verursachten Sachschäden,
– 100 % der Kosten für tierärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls Behandlungen von verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer sowie
– 100 % des Arbeitsaufwandes für die Suche nach und gegebenenfalls die Bergung von infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer versprengten und verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden.

2.4  Bagatell- und Höchstgrenze

Für Schadensbeträge unter 50 Euro oder über 30 000 Euro wird kein Ausgleich gewährt.

2.5  Bestimmung der Schadenshöhe

¹Die Schadenshöhe wird für alle drei großen Beutegreifer auf die gleiche Weise bestimmt. ²Bei Sachschäden, Tierarzt- und Sachkosten ist deren Höhe konkret zu belegen. ³Die Höhe des Arbeitsaufwandes wird nach der für die Suche und gegebenenfalls die Bergung tatsächlich aufgewendeten Zeit einmalig für ein bestimmtes, zeitlich und räumlich abgrenzbares Schadensereignis ermittelt. ⁴Die Dauer der Suche, die Anzahl der Suchenden und die diesbezügliche Notwendigkeit müssen vom Geschädigten glaubhaft gemacht werden. ⁵Vom Ausgleichsbetrag abgezogen werden die aufgrund des Schadensereignisses nicht angefallenen Kosten, die dem Betroffenen ohne das Ereignis entstanden wären. ⁶Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. ⁷Bei Nutztieren bemisst sich der maximale Schadensausgleich je zu Tode gekommenem Tier grundsätzlich anhand des Höchstsatzes der Tierseuchenkasse, sofern die betroffene Nutztierart dort aufgelistet ist. ⁸Ausnahmen gelten im Einzelfall für wertvolle Zuchttiere.

2.6  Nachweispflicht

Der Schadensausgleich ist an den Nachweis des getöteten oder verletzten Nutztieres beziehungsweise Gebrauchshundes gebunden.

2.7  Pflichten der Nutztierhalter

– Unverzügliche Meldung, nachdem von dem Vorfall Kenntnis erlangt wurde, an das LfU oder das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das zuständige Landratsamt oder an die Polizei,
– Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden,
– Nachweis der Beschaffungskosten der geschädigten Nutztiere, Gebrauchshunde oder Gegenstände,
– Anwendung einer guten fachlichen Praxis bei der Tierhaltung.

2.8  Pflichten der Behörden

– ¹Die Begutachtungsstrukturen sind behördlicherseits zu gewährleisten. ²Das LfU veranlasst eine zeitnahe und professionelle Erfassung und Dokumentation des Vorfalls.
– ¹Die Untersuchung und Entscheidung erfolgen in transparenter Art und Weise. ²Über das Ergebnis der Untersuchung werden Tierhalter und Landwirtschaftsverwaltung zeitnah in Kenntnis gesetzt.
– ¹Der Zeitraum zwischen Vorfall und Auszahlung soll im Regelfall unter sechs Wochen liegen. ²Bei Auswertung genetischer Proben kann die Entscheidung unter Umständen länger dauern.
– Es wird ein Kompensationskatalog vorgelegt (Dokument „Sätze zur Ausgleichsregelung Große Beutegreifer für Nutztiere und Gebrauchshunde“, kurz „Ausgleichssätze Große Beutegreifer“).
– Ein jährlicher Bericht über die Anzahl der Untersuchungen, nachgewiesenen Schäden und erfolgten Kompensationszahlungen wird auf der Website des LfU veröffentlicht.
– ¹Die Funktionalität des Systems sowie die Angemessenheit der Ausgleichssätze Große Beutegreifer werden jährlich überprüft. ²Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung in Absprache zwischen LfU und LfL.

3.  Empfänger der Schadensausgleichszahlungen

3.1  Unternehmen und Privatpersonen

Empfänger des Schadensausgleichs sind
– in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
– Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind, soweit diese Nutztiere halten.

3.2  Ausgeschlossene Unternehmen

Ausgeschlossen von Ausgleichszahlungen sind
– Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35, Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020, gemäß Randnummer 26 der Rahmenregelung jedoch nicht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch einen von einem geschützten Tier verursachten Schaden eingetreten sind und dieser Schaden ausgeglichen werden soll, sowie
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4.  Prävention vor Ausgleich

¹Grundsätzlich hat die Prävention Vorrang vor dem Ausgleich von Schäden. ²Daher kann in der Regel ein Schadensausgleich nur gewährt werden, wenn zuvor die angesichts der gegebenen und erkennbaren Schadenswahrscheinlichkeit angemessenen und zumutbaren Präventionsmaßnahmen ergriffen wurden. ³Nähere Informationen werden vom LfU veröffentlicht und laufend aktualisiert. ⁴Für den Schadensausgleich bei Wolfsrissen gelten folgende Regelungen:
– Hält sich ein Einzelwolf oder ein Wolfsrudel in einem Gebiet dauerhaft auf, so definiert das LfU um den Standort des Wolfs oder der Wölfe ein Wolfsgebiet. Dieses Gebiet wird öffentlich als „Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs“ bekannt gemacht. Hierzu ist eine Karte mit den als „Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs“ definierten Gebieten als Anlage dieser Bekanntmachung beigefügt. Ergänzend führt der Link Wildtiermanagement große Beutegreifer (bayern.de) zu einer detaillierten Darstellung der bestehenden bayerischen Wolfsgebiete im Sinne des Schadensausgleiches.
– ¹Nutztierhalter sind aufgefordert, ihre Weidetiere in den so bekannt gemachten Wolfsgebieten entsprechend dem im Bayerischen Aktionsplan Wolf
– ¹Der Grundschutz muss innerhalb eines Jahres eingerichtet sein, um bei Schäden durch Wölfe einen Schadensausgleich in Anspruch nehmen zu können. ²Die Jahresfrist beginnt mit der offiziellen Bekanntgabe des definierten Wolfsgebiets zu laufen.
– ¹Großpferde, die älter als 30 Monate sind, und Rinder, die älter als 24 Monate sind, gelten als wehrhaft gegenüber den großen Beutegreifern. ²Deren Selbstschutz gilt als Prävention im Sinne der Voraussetzung für einen Schadensausgleich.
– In allen anderen Gebieten werden Schäden auch ohne vorangegangene spezifische Schutzmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe ersetzt.

5.  Verfahren

5.1  Schadensmeldung und -untersuchung

¹Betroffene melden Schäden unverzüglich nach deren Bekanntwerden dem LfU, dem zuständigen AELF, dem zuständigen Landratsamt oder der Polizei. ²Sollte die Meldung nicht direkt beim LfU erfolgen, ist es als zuständige Behörde im Schadensfall unverzüglich vom Betroffenen oder den oben genannten Behörden zu informieren. ³Das LfU verständigt bei Bedarf das für die Region zuständige Mitglied des Netzwerks Große Beutegreifer, das den Fall vor Ort dokumentiert und protokolliert („Erstdokumentation“). ⁴Liegt ein Verdacht auf Beteiligung eines großen Beutegreifers vor, veranlasst das LfU in der Regel nähere Untersuchungen im Rahmen der „Zweitdokumentation“ (zum Beispiel Sektion des Kadavers am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit). ⁵Gegebenenfalls erfolgt darüber hinaus eine Auswertung genetischer Proben. ⁶Die Kosten für die genetischen Untersuchungen werden vom LfU getragen. ⁷Genetische Analysen sind nicht erforderlich, wenn ein Schadensereignis durch die Vorortbegutachtung sicher eingeordnet werden kann. ⁸Genetische Analysen sollen jedoch durchgeführt werden, wenn
– eine Einordnung des Schadensereignisses nicht sicher möglich ist,
– ein hoher Schaden eingetreten ist (zum Beispiel Mehrfachtötungen oder Verlust wertvoller Zuchttiere) oder
– in Einzelfällen zur Akzeptanzförderung oder Konfliktminimierung als notwendig angesehen wird – eine Entscheidung darüber trifft das LfU.
⁹Das LfU entscheidet unter Berücksichtigung aller Indizien und auf Basis einer fachlichen Einschätzung, ob ein eindeutiger Nachweis für große Beutegreifer als Verursacher erbracht ist oder für deren Beteiligung hinreichende Indizien sprechen und somit ein begründeter Verdacht vorliegt, damit der Schadensausgleich erfolgen kann. 1⁰Bei verspäteter Meldung tragen Betroffene das Risiko der aufgrund des Zeitablaufs eingeschränkten Nachweisbarkeit des Verursachers. 1¹Bei fehlender Nachweisbarkeit wegen wiederholt verspäteter Meldung kann der Schadensausgleich abgelehnt werden. ¹2Die Entscheidung darüber trifft das LfU.

5.2  Schadensausgleich

¹Stellt das LfU die Beteiligung eines großen Beutegreifers oder einen begründeten Verdacht hierauf fest, ermittelt das LfU die zu erstattende Schadenshöhe und es wird die Auszahlung des Ausgleichsbetrages in die Wege geleitet. ²Nutztierhalter sind in geeigneter Form über das Ergebnis der Schadenserhebung zu informieren. ³Der Schadensausgleich soll binnen eines Jahres und muss spätestens binnen vier Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses abgeschlossen sein.

6.  Berechnung von Sachschäden

Die Sachschäden werden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, berechnet und dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

7.  Kumulierungsverbot, Subsidiarität

Ausgleichszahlungen werden nur geleistet, wenn für den betreffenden Schadensfall keine anderen Förderungen in Anspruch genommen werden, welche die gleichen Schäden wie die vorliegende Regelung ausgleichen und keine anderen Ansprüche auf Schadensausgleich bestehen (siehe auch Nr. 2.1).

8.  Umgang mit durch große Beutegreifer verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden

8.1  Ansprüche an die Begutachtung

¹Die Begutachtung muss so einfach und so schnell wie möglich erfolgen, dabei aber fachlich hochwertige Standards einhalten. ²Der Ablauf und die Ansprechpartner bei Tierhaltern und Tierärzten werden über verschiedene Informationswege (zum Beispiel im Internet oder Flyer) bekannt gegeben.

8.2  Grundsätze bei verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden

Beim Ablauf der Dokumentation und dem nachfolgenden Vorgehen wird die Einhaltung tierschutzgerechter Standards gewährleistet:
– Ein verletztes lebensfähiges Tier ist möglichst am Leben zu erhalten.
– Aus Tierschutzgründen ist eine fachkundige Wundversorgung zu gewährleisten, aber es ist keine Erhaltung des Nutztieres um jeden Preis anzustreben.
– Aus Tierschutzaspekten ist in der Regel eine tierärztliche Expertise hinzuzuziehen.
– Die Entscheidung über schwerwiegende Verletzungen und deren Behandlungswürdigkeit trifft in der Regel der Tierarzt.
– Ist das verletzte Nutztier eindeutig nicht mehr behandelbar, kann dieses auch getötet werden, ohne dass vorher eine Untersuchung durch Externe (zum Beispiel Tierarzt, Dokumentierer) stattfinden muss (gilt nicht für Gebrauchshunde).

8.3  Verletzte Nutztiere (außer Gehegewild)

Die Wundversorgung von kleineren Verletzungen kann durch den Tierhalter selbst erfolgen.

8.4  Verletztes Gehegewild

¹Bei verletztem Gehegewild ist in der Regel eine Betäubung der verletzten Tiere zur Untersuchung notwendig. ²Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ist wie bei Nr. 8.2 zu verfahren – die Tötung eines augenscheinlich schwer verletzten Tieres sollte daher Vorrang gegenüber einer Betäubung und anschließenden Begutachtung haben.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. ³Sie gilt für alle Schadensfälle, die vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2027 eintreten.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor

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