AVWpG
DE - Landesrecht Bayern

AVWpG: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (Ausführungsverordnung Wappengesetz – AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 29) BayRS 1130-2-2-I (§§ 1–11)

Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern folgende Verordnung:

§ 1 Führung des großen Staatswappens

Das große Staatswappen führen
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
der Verwaltungsgerichtshof,
die Verwaltungsgerichte,
die Landesanwaltschaft Bayern,
die Regierungen,
das Landesamt für Asyl und Rückführungen,
das Landesamt für Datenschutzaufsicht,
das Landesamt für Statistik,
das Landesamt für Verfassungsschutz,
die Polizeipräsidien,
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
das Landeskriminalamt,
das Polizeiverwaltungsamt,
die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts,
die Versorgungskammer,
die Landesfeuerwehrschulen;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
die Landesbaudirektion Bayern,
die Immobilien Freistaat Bayern;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
das Oberste Landesgericht,
die Oberlandesgerichte,
die Generalstaatsanwaltschaften,
die Landgerichte,
die Staatsanwaltschaften,
die Amtsgerichte,
die Landesjustizkasse Bamberg,
als Dienstgerichte für Richter und Richterinnen
der Dienstgerichtshof,
das Dienstgericht,
die Spruchkörper der Berufsgerichtsbarkeiten;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
das Landesamt für Schule,
die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,
die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung,
das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
die staatlichen Hochschulen,
die Akademie der Wissenschaften,
das Landesamt für Denkmalpflege,
die Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns,
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns,
die Staatsbibliothek,
die Direktion der Staatsgemäldesammlungen,
das Nationalmuseum,
die Staatsoper,
das Staatsschauspiel,
das Staatstheater am Gärtnerplatz;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
die Finanzgerichte,
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
das Landesamt für Finanzen,
das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
das Landesamt für Steuern,
die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
die Staatliche Lotterieverwaltung,
die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
das Hauptmünzamt,
die Staatshauptkasse,
die Staatsoberkasse Bayern in Landshut,
die Landesbank und ihre Zweigniederlassungen,
die LfA Förderbank Bayern,
der Landespersonalausschuss;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
das Landesamt für Maß und Gewicht;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
das Landesamt für Umwelt,
die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft,
die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe,
die Ämter für Ländliche Entwicklung;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
die Landesarbeitsgerichte,
das Landessozialgericht,
die Arbeitsgerichte,
die Sozialgerichte,
das Zentrum Bayern Familie und Soziales;
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
das Landesamt für Pflege,
die gerichtsärztlichen Dienste bei den Oberlandesgerichten;
als nachgeordnete Behörden des Obersten Rechnungshofs
die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.

§ 2 Führung des kleinen Staatswappens

Die übrigen staatlichen Behörden und staatlichen Stellen führen das kleine Staatswappen; die Einrichtungen der staatlichen Hochschulen jedoch nur insoweit, als sie vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannt werden.

§ 3 Sonderfälle der Führung des kleinen Staatswappens

Das kleine Staatswappen führen außerdem:
Die Standesbeamten
Die Umschrift im Dienstsiegel lautet im unteren Halbbogen „Standesamt …“ (Amtssitz).
Die Notare
Die Umschrift im Dienstsiegel enthält im unteren Halbbogen den Namen des Notars und die Wörter „Notar in …“ (Ort).
Die kommunalen Schulen, wenn der Träger der Schule das kleine Staatswappen führt.
Die Umschrift entspricht der Umschrift im Dienstsiegel des Schulträgers. In den unteren Halbbogen kann in einer weiteren Schriftenreihe der Name der Schule oder die Bezeichnung der Schulgattung aufgenommen werden.
Die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

§ 4 Reichweite der Befugnisse

Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.

§ 5 Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen

Für die Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG) ist die Regierung von Oberfranken zuständig.

§ 6 Dienstsiegel

(1) ¹In die Umschrift des Dienstsiegels ist die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, aufzunehmen. ²Sofern die Behörden oder Stellenbezeichnung das Wort „bayerisch“ nicht enthält, ist im oberen Halbbogen der Umschrift das Wort „Bayern“ anzubringen.
(2) ¹Führt eine Behörde oder Stelle mehrere Dienstsiegel, so sollen diese fortlaufend nummeriert werden. ²Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig.
(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 zulassen.
(4) Für die Umschrift soll modernisierte Antiqua verwendet werden.
(5) ¹Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftenreihen bestehen. ²Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappenbild; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappenbild.

§ 7 Größe der Siegel

(1) ¹Siegel mit dem großen Staatswappen haben in den Fällen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 WappenG einen Durchmesser von 40 mm, in den übrigen Fällen einen Durchmesser von 35 mm. ²Siegel mit dem kleinen Staatswappen haben einen Durchmesser von 35 mm.
(2) Für besondere Zwecke kann ausnahmsweise ein Siegel mit einem kleineren Durchmesser hergestellt werden.

§ 8 Ausführung der Siegel

(1) ¹Die Dienstsiegel sind als Prägesiegel (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen. ²Die Prägesiegel zeigen Wappenbild und Schrift erhaben in Prägung. ³Das Farbdrucksiegel bringt Wappen und Schrift in dunklem Farbaufdruck.
(2) Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder dürfen Stempelplaketten verwendet werden, deren Siegel- und Schriftbild dem Dienstsiegel entspricht.
(3) An Stelle des Dienstsiegels darf ein Klebesiegel verwendet werden, das die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, enthalten muss.
(4) ¹Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. ²In diesen Fällen kann auf die Angabe des Dienstsitzes der Behörde oder Stelle verzichtet werden.

§ 9 Verwahrung der Siegel

Die Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass Verlust und Missbrauch ausgeschlossen sind.

§ 10 Vorrang besonderer Vorschriften

Die besonderen Vorschriften über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern durch die Gemeinden und die Gemeindeverbände bleiben unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1964 in Kraft
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