BayAVGFRG
DE - Landesrecht Bayern

BayAVGFRG: Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz – BayAVGFRG) Vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 306) BayRS 605-14-F (§§ 1–13)

Auf Grund von §§ 2, 4 Abs. 2, §§ 5, 5b Abs. 1, § 5e Abs. 2 und § 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl I S. 189), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2590), und Art. 16 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1998 (GVBl S. 88, BayRS 605-1-F) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Die zur Aufteilung des im Freistaat Bayern aufkommenden Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes) maßgeblichen Schlüsselzahlen werden in

§ 2 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, der nach § 5a Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf Bayern entfällt, wird nach dem in § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes festgelegten Schlüssel verteilt.
(2) Die zur Aufteilung des Umsatzsteueranteils nach Abs. 1 auf die Gemeinden maßgeblichen Schlüsselzahlen werden in

§ 3 Berechnung der Schlüsselzahlen

(1) ¹Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden. ²Beträgt die achte Zahl hinter dem Komma fünf oder darüber, ist dabei aufzurunden, liegt sie darunter, ist abzurunden.
(2) ¹Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 2 Abs. 2 sind die einzelnen Rechenschritte ohne Rundungen vorzunehmen. ²Die Schlüsselzahlen nach § 2 Abs. 2 sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden. ³Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) ¹Bei Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Bestands- oder Gebietsänderung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. ²Tritt die Bestands- oder Gebietsänderung mit dem Beginn eines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. ³Bei der Zusammenlegung von Gemeinden ist als Schlüsselzahl die Summe der bisherigen jeweiligen Schlüsselzahlen dieser Gemeinden festzusetzen. ⁴Ist die Gemeinde geteilt worden, so sind die jeweiligen Schlüsselzahlen entsprechend der Zahl der Einwohner auf die Rechtsnachfolger aufzuteilen. ⁵Maßgebend ist die Zahl der Einwohner im Zeitpunkt der Bestands- oder Gebietsänderung.

§ 4 Beteiligungsbeträge

(1) ¹Die Beträge, die den Gemeinden in Anwendung der in den §§ 1 und 2 Abs. 2 festgesetzten Schlüsselzahlen für das Kalendervierteljahr zustehen (Beteiligungsbeträge), werden vom Landesamt für Statistik errechnet. ²Dazu werden die Schlüsselzahlen mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Gesamtbeträgen im Kalendervierteljahr vervielfältigt.
(2) ¹Vor Errechnung der Beteiligungsbeträge nach Abs. 1 sind die Gesamtbeträge des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer im Kalendervierteljahr um etwaige Restbeträge des vorangegangenen Kalendervierteljahres und um etwaige Ausgleichsbeträge (§ 10 Abs. 3 Satz 2) der vorangegangenen Kalendervierteljahre zu berichtigen. ²Die so berichtigten Aufteilungsmassen sind nach Maßgabe des durch die Ausgleichsschlüsselzahlen (§ 10 Abs. 3 Satz 1) veränderten Gesamtschlüssels umzurechnen.
(3) ¹Das Landesamt für Statistik hat die um etwaige Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes berichtigten Beteiligungsbeträge dem Landesamt für Steuern, den Gemeinden und den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet mitzuteilen. ²Die Mitteilung soll jeweils bis zum 20. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats erfolgen.

§ 5 Erhebung der Gewerbesteuerumlage, Verrechnung mit Beteiligungsbeträgen

(1) ¹Die Auszahlung der, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge und die Erhebung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgen im Weg der Verrechnung. ²Zuständig für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage und die Verrechnung ist das Finanzamt München.
(2) ¹Die Gemeinden melden hierzu jeweils bis zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober des laufenden sowie bis zum 10. Januar des folgenden Jahres das Gewerbesteueristaufkommen im vorhergehenden Kalendervierteljahr (Abrechnungszeitraum) sowie den für das Erhebungsjahr geltenden Gewerbesteuerhebesatz an das Landesamt für Statistik. ²Das Gewerbesteueristaufkommen umfasst die im Abrechnungszeitraum eingegangenen Gewerbesteuerzahlungen, gekürzt um die im gleichen Zeitraum kassenmäßig abgewickelten Gewerbesteuererstattungen. ³Der maßgebliche Hebesatz ist der zum Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit der Gewerbesteuereinnahme oder Gewerbesteuererstattung geltende Hebesatz. ⁴Für die Meldung der Gemeinden ist das bei dem Landesamt für Statistik eingerichtete elektronische Meldeverfahren zu verwenden. ⁵Das Landesamt für Statistik übermittelt die erhobenen Daten anschließend an das Landesamt für Steuern.
(3) ¹Für die ersten drei Abrechnungszeiträume eines jeden Jahres ermittelt das Finanzamt München für jede Gemeinde den Unterschiedsbetrag zwischen den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen und dem Betrag an Gewerbesteuerumlage. ²Es zahlt den Unterschiedsbetrag bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November aus, wenn die, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge den Betrag an Gewerbesteuerumlage übersteigen. ³Im umgekehrten Fall fordert es unverzüglich von der Gemeinde den von ihr zu zahlenden Unterschiedsbetrag an; diesen hat die Gemeinde jeweils bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November an das Finanzamt München abzuführen.
(4) ¹Für den vierten Abrechnungszeitraum wird zunächst eine Abschlagszahlung geleistet. ²Bei der Abschlagszahlung ist der nach Abs. 3 für den dritten Abrechnungszeitraum errechnete Unterschiedsbetrag ohne die Berichtigungsbeträge für die Gewerbesteuerumlage vorhergehender Abrechnungszeiträume mit der Maßgabe zugrundezulegen, daß die Gewerbesteuerumlage und der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (§ 1) mit 110 % und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (§ 2) und der Einkommensteuerersatz (Art. 1b des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes – BayFAG) mit 100 % berücksichtigt wird. ³Die Abschlagszahlung ist bis zum 20. Dezember des laufenden Jahres an die Gemeinden auszuzahlen. ⁴Die Abschlagszahlung entfällt, wenn sich bei der Berechnung nach Satz 2 ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt. ⁵Übersteigt bei einer Gemeinde im dritten Abrechnungszeitraum die Gewerbesteuerumlage ihre, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge, so unterbleibt zunächst eine Anforderung des Unterschiedsbetrags.
(5) ¹Bei der endgültigen Verrechnung für den vierten Abrechnungszeitraum wird der Unterschiedsbetrag zwischen den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen und dem Betrag an Gewerbesteuerumlage, die auf diesen Abrechnungszeitraum entfallen, ermittelt. ²Die nach Abs. 4 Satz 2 geleisteten Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. ³Ergibt sich ein Saldo zugunsten einer Gemeinde, hat das Finanzamt München den Unterschiedsbetrag bis zum 1. Februar des jeweils folgenden Jahres auszuzahlen. ⁴Im umgekehrten Fall fordert es unverzüglich den Saldobetrag von der Gemeinde an; diese hat den Saldobetrag bis zum 1. Februar abzuführen.

§ 6 Rundungs- und Kleinbetragsregelung

(1) Die für einen Abrechnungszeitraum errechneten Beteiligungsbeträge und Umlagebeträge werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
(2) Beträge unter 25 € werden weder ausbezahlt noch angefordert.

§ 7 Vorläufige Gewerbesteuerumlage bei verspäteter Meldung

¹Meldet eine Gemeinde ihr Gewerbesteueristaufkommen nicht rechtzeitig, wird für die Verrechnung nach § 5 vorläufig unterstellt, daß die Gewerbesteuerumlage mindestens den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen entspricht. ²Der Ausgleich wird grundsätzlich bei der der Meldung folgenden Verrechnung vorgenommen.

§ 8 Gewerbesteuererstattungen

(1) ¹Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt München zum jeweils 1. Februar des folgenden Jahres im Rahmen der Verrechnung nach § 5 Abs. 5 einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf den Unterschiedsbetrag ergibt. ² § 6 Abs. 6 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes bleibt unberührt.
(2) Übersteigen in einem Abrechnungszeitraum die Erstattungen an Gewerbesteuer die Gewerbesteuereinnahmen, so wird dieser Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des Überschusses der Gewerbesteuereinnahmen über die Gewerbesteuererstattungen in den folgenden Abrechnungszeiträumen eines Jahres angerechnet.

§ 9 Korrekturregelung Gewerbesteuerumlage

¹Werden Meldefehler noch vor der Berechnung der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Landesamt für Statistik unverzüglich die korrekten Berechnungsgrundlagen zu melden. ² Das Finanzamt München gleicht den Fehler möglichst im Rahmen der auf die Meldung folgenden Verrechnung aus. ³Andernfalls sind die Berichtigungen der Meldefehler zusammen mit der nächsten regulären Meldung abzugeben. ⁴Stellt eine Gemeinde unmittelbar nach Ablauf des vierten Kalendervierteljahres fest, dass aufgrund fehlerhafter Meldungen Berichtigungen des abgelaufenen Kalenderjahres vorzunehmen sind, so kann sie diese in einer gesonderten berichtigten Meldung bis spätestens 10. Februar gegenüber dem Landesamt für Statistik vornehmen.

§ 10 Korrekturregelung Schlüsselzahlen

(1) ¹Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen einer Gemeinde festgestellt, so entscheidet das Landesamt für Statistik im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, ob ein Nachzahlungsanspruch einer durch einen Ermittlungsfehler benachteiligten Gemeinde oder ein Erstattungsanspruch gegen eine durch einen Ermittlungsfehler begünstigte Gemeinde besteht. ²Eine entsprechende Fehleranzeige ist an das Landesamt für Statistik zu richten. ³Dabei soll dargelegt werden, aus welchen Tatsachen die Gemeinde das Vorhandensein eines Fehlers herleitet. ⁴Die bloße allgemeine Behauptung, es liege ein Fehler vor, genügt nicht. ⁵Das Landesamt für Statistik teilt nach Abschluß der Überprüfung den betroffenen Gemeinden das Ergebnis mit.
(2) Ein Ausgleich nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes unterbleibt, wenn die Ausgleichsschlüsselzahl (Abs. 3) weniger als 0,0000005 beträgt.
(3) ¹Zur Errechnung der jeweiligen Ausgleichsbeträge ist zunächst die Unterschiedszahl (Ausgleichsschlüsselzahl) zwischen der um den Fehler berichtigten und der nach § 1 oder § 2 Abs. 2 festgesetzten Schlüsselzahl festzustellen. ²Für die bereits abgerechneten Kalendervierteljahre werden die jeweiligen Ausgleichsbeträge in der Weise errechnet, daß die Ausgleichsschlüsselzahl auf die der jeweiligen Berechnung zugrunde gelegten Aufteilungsmasse (§ 4 Abs. 2) angewendet wird. ³Der Ausgleich für die laufenden Kalendervierteljahre wird dadurch erreicht, daß die nach § 1 oder § 2 Abs. 2 festgesetzte Schlüsselzahl um die Ausgleichsschlüsselzahl berichtigt wird.

§ 11 Einkommensteuerersatz

¹Die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes nach Art. 1b BayFAG erfolgt nach den Schlüsselzahlen gemäß § 1. ²Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

§ 13

München, den 23. Juni 1998
Dr. Edmund Stoiber
Markierungen
Leseansicht