AGM
DE - Landesrecht Bayern

AGM: Gesetz zur Ausführung medienrechtlicher Staatsverträge und des Telemediengesetzes (Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge – AGM) Vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480) BayRS 2251-11-S (Art. 1–9)

Art. 1 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde nach § 106 Abs. 3 des Medienstaatsvertrags (MStV) ist die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale).
(2) Die Landeszentrale überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Datenschutz.

Art. 2 Aufgaben der Landeszentrale

(1) ¹Die Landeszentrale sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags bei Angeboten von lokalen, regionalen oder landesweiten Telemedien. ² § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Angebote von Telemedien entsprechend.
(2) ¹Stellt die Landeszentrale fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstößt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegen den Anbieter. ²Die Landeszentrale trifft entsprechend § 109 Abs. 1 bis 3 MStV die jeweilige Entscheidung. ³Gehört ein Anbieter einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, durch die Landeszentrale zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. ⁴Maßnahmen nach Satz 1 gegen Anbieter durch die Landeszentrale sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.

Art. 3 Telemedienaufsicht der Landeszentrale

(1) Ein Anbieter von lokalen, regionalen oder landesweiten Telemedien ist verpflichtet, der Landeszentrale Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.
(2) ¹Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Sinn des Abs. 1 im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. ²Anbieter haben dies sicherzustellen. ³Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die Landeszentrale sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.

Art. 4 Finanzierung

Die Landeszentrale finanziert ihre Aufgaben nach den Art. 1 und 2 entsprechend Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Mediengesetzes aus
Entgelten,
dem Anteil an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 in Verbindung mit § 122 MStV, §§ 10 und 11 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags,
sonstigen Einnahmen.

Art. 5 Kosten

(1) ¹Für Amtshandlungen im Vollzug der Art. 1 und 2 erhebt die Landeszentrale Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. ²Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.
(2) ¹Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. ²Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. ³Die Mindestgebühr beträgt 50 €, die Höchstgebühr 100.000 €.
(3) ¹Für Amtshandlungen, die nicht in der Satzung bewertet sind, gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. ² Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(4) ¹Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. ²Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.

Art. 6 Oberste Landesjugendbehörde, Träger der Jugendhilfe

(1) Oberste Landesjugendbehörde im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
(2) Zuständige Träger der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags sind das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das Bayerische Landesjugendamt.

Art. 7 Vollstreckungsverfahren

¹Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. ²Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. ³Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Art. 8 Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Kreisverwaltungsbehörden.

Art. 9 Entsendung

Der BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. entsendet ein Mitglied gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. bb, Abs. 3 Satz 2 des ZDF-Staatsvertrags in den Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF).
München, den 24. Juli 2003
Dr. Edmund Stoiber
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