AGG 10: Gesetz über die Aufgaben der G10-Kommission im Bayerischen Landtag und zur Ausführung des Art. 10-Gesetzes – G 10 (Ausführungsgesetz Art. 10-Gesetz – AGG 10) Vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522) BayRS 12-2-I (Art. 1–5)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1 Oberste Landesbehörde im Sinn des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390) in der jeweils geltenden Fassung, die Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses anordnen kann, ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).
Art. 2 (1) ¹Das Staatsministerium unterrichtet eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. ²Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung hat dann unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen, zu erfolgen. ³Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden und Anfragen von Bürgern über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen. ⁴Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Staatsministerium unverzüglich aufzuheben.
(2) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich dabei auch auf die Verarbeitung der nach dem G 10 erhobenen oder übermittelten personenbezogenen Daten.
(3) Das Staatsministerium unterrichtet die Kommission über einen beabsichtigten Kennzeichnungsverzicht bei Datenübermittlungen nach § 4 Abs. 3 G 10 und holt ihre Zustimmung rechtzeitig vor, oder bei Gefahr im Verzug, unverzüglich nach der Übermittlung der Daten ein.
(4) ¹Das Staatsministerium unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 12 G 10 vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. ²Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend über die Mitteilung entschieden werden, so ist die Kommission spätestens innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist erneut zu unterrichten. ³Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich zu veranlassen.
(5) ¹Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission
– Auskünfte,
– Einsicht in die gespeicherten Daten, in die Datenverarbeitungsprogramme und alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen und
– Zutritt zu allen Diensträumen von den Stellen, die Daten nach dem G 10 erheben (§ 1 Abs. 1, § 3 G 10) und empfangen (§ 4 Abs. 4, § 7 Abs. 2, 4, § 8 Abs. 6 G 10)
verlangen. ²Empfänger von Daten gemäß § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 6 G 10 oder von Daten des Bundesamts für Verfassungsschutz, der Landesbehörden für Verfassungsschutz der anderen Länder und des MAD (§ 4 Abs. 4 Artikel 10-Gesetz – G 10) haben der Kommission unverzüglich über den Empfang solcher Daten schriftlich Mitteilung zu machen. ³Ausgenommen von der Mitteilungspflicht ist das Landesamt für Verfassungsschutz, das stattdessen ein Verzeichnis über die in Satz 2 genannten Datenübermittlungen zur Einsicht für die Kommission bereithält.
(6) ¹Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und zwei Beisitzern. ²Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. ³Sie werden vom Landtag auf die Dauer einer Wahlperiode bestellt. ⁴Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. ⁵Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis eine neue Kommission bestellt ist. ⁶Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf.
(7) ¹Die Beratungen der Kommission sind geheim. ²Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. ³Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
Art. 3 Das Staatsministerium unterrichtet über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit Beschränkungsmaßnahmen von ihm angeordnet worden sind, auf Anforderung, mindestens aber einmal im Jahr, das Parlamentarische Kontrollgremium in geheimer Sitzung.
Art. 4
Art. 5 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
München, den 11. Dezember 1984
Franz Josef Strauß
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