AGStVRundfGeb: Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Ausführungsgesetz Rundfunkgebühren – AGStVRundfGeb) (BayRS IV S. 380) BayRS 2251-3-2-S (Art. 1–3)
¹Rückständige Rundfunkgebühren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entstanden sind, werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. ²Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenforderungen Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. ³Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Art. 1 (Zu Art. 8 Abs. 5)
¹Rückständige Rundfunkgebühren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entstanden sind, werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
Art. 2 (Zu Art. 9)
Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 begangen wurden,
Art. 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft
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