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DE - Landesrecht Bayern

MABek: Muster-Ausbildungsverträge für Auszubildende in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern

1.  Grundsätzliches zu den Muster-Ausbildungsverträgen

¹Die Muster-Ausbildungsverträge für Auszubildende der Länder, die unter die Tarifverträge für Auszubildende der Länder
in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) und
in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit)
fallen, wurden überarbeitet. ²Es wird gebeten, künftig diese Vertragsmuster zu verwenden.
³Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege werden ab dem 1. Januar 2020 durch die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann abgelöst. ⁴Für ab dem 1. Januar 2020 beginnende Pflegeausbildungen ist daher ausschließlich das Muster für Auszubildende zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) zu verwenden. ⁵Das Vertragsmuster „Auszubildende, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt“ ist nur noch für Ausbildungen in der Entbindungspflege, zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter, zur Operationstechnischen Assistentin/zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) oder zur Anästhesietechnischen Assistentin/zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) zu verwenden.
⁶Vor dem 1. Januar 2020 nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz begonnene Ausbildungen können bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes oder des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 1 und 2 PflBG).
⁷Auszubildende für den Beruf der Pflegefachfrau/des Pflegefachmanns haben die Möglichkeit, statt der Fortsetzung der nach Teil 2 PflBG begonnenen Ausbildung eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger durchzuführen. ⁸ Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 59 bis 61 PflBG. ⁹Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist der Ausbildungsvertrag und gegebenenfalls auch der Ausbildungsplan anzupassen (siehe Anlage 5). 1⁰Es wird gebeten, die Auszubildenden auf die Fristen zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Abs. 5 PflBG (vier Monate – frühestens 6 Monate – vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels) unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages ausdrücklich hinzuweisen.
1¹Der Ausbildungsplan ist durch den Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage der Anlage 7 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV zu erstellen und durch die Pflegeschule nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Satz 2 PflBG zu prüfen. ¹2Im Falle der Wahlrechtsausübung nach § 59 PflBG ist der Ausbildungsplan gegebenenfalls anzupassen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 und § 28 Abs. 2 Satz 3 PflAPrV).
¹3In den Fällen, in denen der Träger der praktischen Ausbildung die Pflegeschule nicht selbst betreibt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 PflBG) bedarf der Ausbildungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. ¹4Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. ¹5Hierauf ist die Auszubildende/der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen (§ 16 Abs. 6 PflBG).

2.  Muster-Ausbildungsverträge

Anlage 1:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt
Anlage 2:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Gesetz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG), für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 3:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 4:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) gilt
Anlage 5:
Änderungsvertrag mit Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG), für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 6:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) gilt, mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a TVdS-L
Anlage 7:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) gilt, mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b oder c TVdS-L
Anlage 8:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Auszubildenden/Studierenden nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b TVdS-L in Verbindung mit dem Gesetz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG)
Anlage 9:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Auszubildenden/Studierenden nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d TVdS-L
Anlage 10:
Änderungsvertrag mit Auszubildenden/Studierenden nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b TVdS-L in Verbindung mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG)
Anlage 11:
Studienvertrag für das Studium nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge
Anlage 12:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden in der Anästhesietechnischen Assistenz bzw. in der Operationstechnischen Assistenz nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G), für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 13:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit dual Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) gilt, mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c TVdS-L in der Anästhesietechnischen Assistenz bzw. in der Operationstechnischen Assistenz nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G).

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Auszubildenden in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern vom 24. September 2008 (FMBl. S. 198, StAnz. Nr. 40), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. März 2019 (BayMBl. Nr. 126) geändert worden ist, außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor

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