FPrAgrHwV
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FPrAgrHwV: Ausbildungsverordnung für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen (Ausbildungsverordnung Fachpraktiker – FPrAgrHwV) Vom 1. Juni 2018 (GVBl. S. 400) BayRS 7803-27-L (§§ 1–25)

Auf Grund des § 66 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 408 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildungsberufe

¹Nach dieser Ausbildungsverordnung erfolgt die Berufsausbildung
zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Landwirtschaft,
zur Werkerin und zum Werker im Gartenbau,
zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Hauswirtschaft.
²Wer eine Abschlussprüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bestanden hat, kann die jeweilige in Satz 1 genannte Berufsbezeichnung führen. ³Bei der Berufsbezeichnung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ tritt ergänzend die Bezeichnung der Fachrichtung (§ 12 Abs. 1) hinzu.

§ 2 Personenkreis

(1) Die Ausbildungsverordnung gilt für Menschen mit Behinderung nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zu erwarten ist.
(2) Hierüber muss eine Bestätigung des zuständigen Rehabilitationsträgers vorliegen, ausgestellt auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung, damit der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann.

§ 3 Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Eignung der Ausbildungsstätten

(1) ¹Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsverordnung nur in dafür geeigneten Betrieben, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden. ²Neben den in § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, der Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderung gerecht werden.
(2) ¹Die besondere Betreuung und Förderung der Menschen mit Behinderung in der Ausbildungsstätte muss sichergestellt sein. ²Die Beschulung in einer jeweils geeigneten Fachklasse muss gewährleistet sein.
(3) In Betrieben soll eine Ausbilderin oder ein Ausbilder nicht mehr als zwei, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden.

§ 5 Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung zusätzlich eine behindertenspezifische Qualifikation nachweisen.
(2) ¹Die behindertenspezifische Qualifikation wird nachgewiesen durch Maßnahmen, deren Umfang für Ausbilderinnen und Ausbilder in Berufsbildungswerken und in anderen außerbetrieblichen Einrichtungen mindestens 160 Stunden, für Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben mindestens 40 Stunden beträgt. ²Von dem Nachweis der Qualifikationsmaßnahme kann nur abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist, insbesondere durch Zusammenarbeit mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung.

§ 6 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildungen

(1) Die in dieser Ausbildungsverordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen jeweils so vermittelt werden, dass sie zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BBiG befähigen, die selbstständiges Arbeiten mit einschließt.
(2) ¹Die Ausbildung ist für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden individuell zu planen. ²Der Ausbildungsplan ist an den individuellen Lernfortschritt der oder des Auszubildenden anzupassen.
(3) ¹Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist die erforderliche Anleitung und Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Der Ausbildungsnachweis ist regelmäßig zu überprüfen und abzuzeichnen. ⁴Die zuständige Stelle kann Auszubildende mit Rücksicht auf Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises ganz oder teilweise befreien.

§ 7 Übergang in einen anerkannten Ausbildungsberuf

(1) Während der Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung sollen die Beteiligten und die zuständige Stelle die Möglichkeit des Übergangs in die Ausbildung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf laufend prüfen.
(2) ¹Ein Übergang nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der oder des Auszubildenden, des gesetzlichen Vertreters und des Ausbildenden. ²Bei Förderung der Ausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger sind diese anzuhören.

Teil 2 Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Landwirtschaft/Fachpraktiker Landwirtschaft“ ergibt sich aus
(2) ¹Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. ²Der Auszubildende hat zwei Schwerpunkte zu wählen, wobei entweder der Schwerpunkt Tierhaltung (Anlage 1 Nr. 3.1) oder der Schwerpunkt Pflanzenproduktion (Anlage 1 Nr. 3.2) verpflichtend zu wählen ist.
(3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) ¹Die Zwischenprüfung findet in einem der Schwerpunkte Tierhaltung oder Pflanzenproduktion statt und wird praktisch in Form einer Arbeitsprobe einschließlich eines Fachgesprächs und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt. ²Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.
(5) Findet die Ausbildung in den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenproduktion statt, wird der Prüfungsbereich auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden festgelegt.

§ 10 Abschlussprüfung

(1) ¹Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. ²In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) ¹Die Abschlussprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
Haltung und Nutzung von Tieren,
Anbau und Nutzung von Pflanzen,
Arbeitsverfahren und Technik,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
²Die Abschlussprüfung ist entsprechend dem Schwerpunkt in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sowie Nr. 3 und 4 abzulegen. ³Die Prüfung in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 wird praktisch in Form von je zwei Arbeitsproben mit jeweils einem Fachgespräch und in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 schriftlich oder auf Antrag mündlich abgenommen. ⁴Die Prüfungszeit beträgt jeweils für jede Arbeitsprobe einschließlich des Fachgesprächs 90 Minuten, für die schriftlichen Prüfungen im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 3 60 Minuten und im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 4 30 Minuten, für mündliche Prüfungen im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 3 etwa 30 Minuten und im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 4 etwa 20 Minuten.
(3) Findet die Ausbildung in den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenproduktion statt, wird der Prüfungsbereich gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden festgelegt.
(4) ¹In der praktischen Prüfung sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können. ²Bei der Planung, Durchführung und Kontrolle der Arbeitsabläufe sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie je nach Schwerpunkt Gesichtspunkte des Tierschutzes und des Tierwohls oder Gesichtspunkte des Bodenschutzes und der Pflanzengesundheit einzubeziehen. ³Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, die Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen.
(5) Für die praktischen Prüfungsaufgaben im Prüfungsbereich Haltung und Nutzung von Tieren kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
Gesundheitszustand und Ernährung von Tieren,
artgerechter Umgang mit Tieren,
Fütterung von Tieren,
Pflege und Versorgung von Tieren,
Gewinnen und Verarbeiten tierischer Produkte.
(6) Für die praktischen Prüfungsaufgaben im Prüfungsbereich Anbau und Nutzung von Pflanzen kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
Erkennen und Beurteilen von Pflanzen,
Bearbeiten des Bodens,
Gewinnung pflanzlicher Produkte,
Lagerung des Ernteguts,
Verarbeitung pflanzlicher Produkte.
(7) ¹In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Arbeitsverfahren und Technik sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und der Wirtschaftlichkeit anwenden können. ²Für die praxisbezogene schriftliche Prüfung kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
Aufzeigen fachlicher Hintergründe und Zusammenhänge,
Festlegung von Arbeitsabläufen,
Auswahl und Einsatz geeigneter Maschinen, Geräte und Betriebsmittel,
Anwendung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
Anwendung von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
(8) In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen die Prüflinge zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
(9) ¹Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. ²Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
arithmetisches Mittel aus den Noten der Arbeitsproben in den Prüfungsbereichen gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 70 %
schriftliche Prüfung gemäß Abs. 7 20 %
schriftliche Prüfung gemäß Abs. 8 10 %.

§ 11 Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Arbeitsproben nach § 10 Abs. 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(2) Sie ist nicht bestanden, wenn einer der Prüfungsbereiche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit „ungenügend“ bewertet worden ist.
(3) ¹Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einer der mit „ungenügend“ bewerteten Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen „Arbeitsverfahren und Technik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich wird das bisherige Ergebnis zweifach und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewertet.

Teil 3 Werkerin im Gartenbau und Werker im Gartenbau

§ 12 Fachrichtungen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Bei der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ kann zwischen den folgenden Fachrichtungen gewählt werden:
Baumschule,
Garten- und Landschaftsbau,
Gemüsebau,
Zierpflanzenbau.
(2) Die Gliederung der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ ergibt sich aus
(3) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.

§ 13 Zwischenprüfung

(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten sind Zwischenprüfungen durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden sollen.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) ¹Die Zwischenprüfung wird praktisch in Form von drei Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich in Form von vier Prüfungsaufgaben durchgeführt. ²Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, eine schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.

§ 14 Abschlussprüfung

(1) ¹Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. ²In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ³Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. ⁴Sie wird praktisch in Form von vier Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich in vier Prüfungsgebieten durchgeführt.
(2) ¹Die praktische Prüfung dauert etwa drei Stunden. ²Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen. ³Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. ⁴Die gewählte Fachrichtung ist angemessen zu berücksichtigen. ⁵Für die praktischen Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
Fachrichtung Baumschule
Pflanzenproduktion,
Ernte und Aufbereitung,
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
Baustellenabwicklung und Bautechnik,
Vegetationstechnik,
Fachrichtung Gemüsebau
Pflanzenproduktion,
Ernte und Aufbereitung,
Fachrichtung Zierpflanzenbau
Pflanzenproduktion,
Pflanzenverwendung.
(3) ¹Eine schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche Prüfung etwa 60 Minuten. ²Für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
Fachrichtungen Baumschule, Gemüsebau und Zierpflanzenbau
Kulturführung,
Pflanzenkenntnisse,
betriebliche Zusammenhänge,
Wirtschafts- und Sozialkunde,
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
landschaftsgärtnerische Arbeiten,
Pflanzenkenntnisse,
betriebliche Zusammenhänge,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
Prüfung gemäß Abs. 2 70 %,
Prüfung gemäß Abs. 3 30 %.

§ 15 Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach § 14 Abs. 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 mit „ungenügend“ oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.

Teil 4 Fachpraktikerin Hauswirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft

§ 16 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Hauswirtschaft/Fachpraktiker Hauswirtschaft“ ergibt sich aus
(2) ¹Gegenstand der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Hauswirtschaft/Fachpraktiker Hauswirtschaft“ sind die in Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. ²Findet die Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt A im Berufsbildungswerk oder einer anderen außerbetrieblichen Einrichtung statt, so soll die Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt B in einem durch die zuständige Stelle genehmigten Betrieb abgeleistet und fortlaufend durch den Ausbildungsbetrieb begleitet werden. ³Die Entscheidung über den Einsatzbereich nach Anlage 3 Abschnitt B treffen die Auszubildenden in Abstimmung mit den Ausbilderinnen und Ausbildern, dem zuständigen Rehabilitationsträger sowie der zuständigen Stelle am Ende der Ausbildungszeit nach Anlage 3 Abschnitt A. ⁴Findet die Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt B im Einsatzbereich Hauswirtschaftliche Betreuung und Alltagsbegleitung statt, soll eine vierwöchige Orientierungsphase in einer Einrichtung für Senioren, Patienten oder Menschen mit Behinderung während der Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt A nach Ablegen des Teils 1 der Abschlussprüfung durchgeführt werden.

§ 17 Gestreckte Abschlussprüfung

(1) ¹Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. ²In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ³ § 16 und der Ausbildungsrahmenplan sind zugrunde zu legen.
(2) ¹Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 (gestreckte Abschlussprüfung). ²Schriftlich zu erbringende Prüfungsleistungen sowie die schriftliche Planung der praktischen Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 werden auf Antrag mündlich durchgeführt.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung einfach und Teil 2 der Abschlussprüfung doppelt gewichtet.

§ 18 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zwischen dem 20. und 22. Ausbildungsmonat stattfinden und erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 21 Monate der Ausbildung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die integrativen Kompetenzen und auf den im Berufsschulunterricht in diesem Zeitraum zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) ¹Folgende Inhalte werden jeweils mit 30 Minuten schriftlich geprüft:
Verpflegung und Service,
Hausreinigung und Service,
Textilreinigung und Service,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
²Folgende Inhalte werden praktisch in Form einer Arbeitsprobe geprüft:
Verpflegung und Service, mit 90 Minuten,
Hausreinigung und Service, mit 45 Minuten,
Textilreinigung und Service, mit 45 Minuten.
(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden einfach, die praktischen Prüfungsleistungen zweifach gewichtet.

§ 19 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) ¹Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die Aufbauqualifizierung und für den jeweiligen Schwerpunkt und den Einsatzbereich festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. ²Prüfungsrelevant sind darüber hinaus bedeutsame Ausbildungsinhalte der ersten 21 Monate der Ausbildung und der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist.
(2) ¹Teil 2 der Abschlussprüfung wird schriftlich und praktisch geprüft. ²Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. ³Die praktische Prüfung findet in Form eines betrieblichen Auftrags statt. ⁴Sie umfasst die schriftliche Planung und die Durchführung der Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. ⁵Die praktische Prüfung dauert insgesamt etwa 180 Minuten.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird einfach, das der praktischen Prüfung zweifach gewichtet.

§ 20 Bestehen der Abschlussprüfung

(1) ¹Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und im Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. ²Sie ist nicht bestanden, wenn in der Prüfung nach § 18 mehr als zwei Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder in der Prüfung nach § 19 die schriftliche oder die praktische Prüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde.
(2) ¹Auf Antrag des Prüflings sind die schriftlichen Prüfungen nach den §§ 18 und 19, die mit „mangelhaft“ bewertet sind, durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Prüfung nach § 18 je Prüfungsfach 10 Minuten und in der Prüfung nach § 19 15 Minuten dauern. ³Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird zweifach, das der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewichtet.

Teil 5 Fachpraktikerin Pferdewirtschaft und Fachpraktiker Pferdewirtschaft

§ 21 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Pferdewirtschaft/Fachpraktiker Pferdewirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 4.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.

§ 22 Zwischenprüfung

(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) ¹Die Zwischenprüfung wird praktisch in Form einer Arbeitsprobe einschließlich eines Fachgesprächs und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt. ²Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.

§ 23 Abschlussprüfung

(1) ¹Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. ²In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ³Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung wird praktisch und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt.
(3) Die praktische Prüfung dauert etwa drei Stunden, die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche Prüfung etwa 60 Minuten.
(4) Die praktische Prüfung ist jeweils in Form einer Prüfungsaufgabe aus folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
Betriebliche Abläufe,
Pferdepflege,
Pferdehaltung, -fütterung und -zucht.
(5) Die schriftliche Prüfung ist jeweils in Form einer Prüfungsaufgabe aus folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
Betriebliche Abläufe,
Pferdepflege,
Pferdehaltung, -fütterung und -zucht
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(6) Im Einzelnen kommen für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
Betriebliche Abläufe
Futteranbau und Grünlandbewirtschaftung,
Misten und Einstreuen,
Lagerstätten für Futtermittel,
Pflege von Ausrüstungsgegenständen,
Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten,
Hofpflege,
Ergonomische Arbeitsweisen,
Abfälle und Nebenprodukte;
Pferdepflege
Umgang mit Pferden,
Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde,
Tiergesundheit und -hygiene,
Pferde versorgen und pflegen,
Pferde bewegen;
Pferdehaltung, -fütterung und -zucht
Verdauung,
Futtermittel und Fütterung,
Haltung von Pferden,
Fortpflanzung, Züchtung und Rassenkunde.
(7) In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen die Prüflinge zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
(8) ¹Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. ²Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfung gemäß Abs. 4 mit 70 %,
Prüfung gemäß Abs. 5 mit 30 %.

§ 24 Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in der praktischen Prüfung nach § 23 Abs. 4 sowie der schriftlichen Prüfung nach § 23 Abs. 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach § 23 Abs. 4 oder Abs. 5 mit „ungenügend“ oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
München, den 1. Juni 2018
Michaela Kaniber, Staatsministerin

Abschnitt A

– – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Abschnitt B – Schwerpunktqualifizierung (28. – 36. Ausbildungsmonat)

(vermittelt werden sollen alle Inhalte der Säule A mit in Kombination mit einer der Säulen B)
Je nach Leistungsangebot des Betriebes und der beruflichen Einsatzmöglichkeiten des „Fachpraktikers Hauswirtschaft“/der „Fachpraktikerin Hauswirtschaft“ sind die Inhalte von einem oder von zwei Arbeitsbereichen – Verpflegung und Service, Hausreinigung und Service, Textilreinigung und Service – zu vermitteln.
Die methodischen Kompetenzen des jeweiligen Einsatzbereiches sind grundsätzlich zu vermitteln.
Für die Vermittlung der einzelnen Ausbildungsinhalte werden keine Zeitvorgaben gemacht, da in erster Linie die betrieblichen Bedingungen und individuellen Voraussetzungen der Auszubildenden berücksichtig werden sollen.
Die Schwerpunktbetriebe müssen die Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch Einsatz geeigneter Fachkräfte gewährleisten.

Abschnitt C – Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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