GZ S. 210/1987
GZ S. 210/1987
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 210/1987)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 3. April 1987 über die Erklärung des ehemaligen Lehmabbaugebietes der Grundstücke 103/1, 104/1, 105/1 und 105/4, KG. Gleisdorf, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 210/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf den Grundstücken 103/1, 104/1, 105/1 und 105/4, KG. Gleisdorf, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens; c) die Vornahme von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) die Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; g) das Befahren mit Motorfahrzeugen; h) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln insbesondere in der Brut- und Aufzuchtszeit; i) das Fangen, Töten und Aneignen von wirbellosen Tieren, Amphibien und Kriechtieren sowie der Besatz der Gewässer mit Fischen.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan