JAPO
DE - Landesrecht Bayern

JAPO: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) Vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758) BayRS 2038-3-3-11-J (§§ 1–73)

Es erlassen auf Grund von
– Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),
die Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss sowie
– Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), geändert durch § 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962),
das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen
folgende Verordnung:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Einheitliche Ausbildung, Bezeichnungen der Prüfungen

¹Für Bewerber um die Befähigung zum Richteramt und die Qualifikation für die Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene werden eine das rechtswissenschaftliche Studium abschließende Erste Juristische Prüfung sowie eine Zweite Juristische Staatsprüfung abgehalten, der ein gemeinsamer Vorbereitungsdienst vorausgeht. ²Die Erste Juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (Erste Juristische Staatsprüfung) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Juristische Universitätsprüfung). ³Die Staatsprüfungen werden einheitlich abgehalten.

§ 2 Inhalte der Prüfungen

¹Die Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. ²Auch Fremdsprachenkompetenz kann berücksichtigt werden.

§ 3 Unabhängigkeit der Prüfer

¹Die Prüfer der Juristischen Universitätsprüfung und der Staatsprüfungen sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. ²Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.

§ 4 Einzelnoten, Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten

(1) Die Bewertung aller einzelnen Prüfungsleistungen (Einzelnoten) richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.
(2) ¹Die Notenbezeichnungen der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile (Gesamtnoten) und der Prüfungen (Prüfungsgesamtnoten) richten sich nach § 2 Abs. 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung. ²Die Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. ³Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen

§ 5 Allgemeines

(1) Die Staatsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil, soweit die Bewerber zum mündlichen Teil zugelassen sind.
(2) ¹Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. ²Sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(3) ¹Die Prüfungsteilnehmer dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. ²Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 6 Landesjustizprüfungsamt

(1) Die Durchführung der Staatsprüfungen obliegt dem beim Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt.
(2) ¹Der Leiter des Landesjustizprüfungsamts und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestellt. ²Für sie findet § 3 entsprechende Anwendung.

§ 7 Prüfungsausschüsse

(1) ¹Für die Staatsprüfungen wird je ein Prüfungsausschuss bestellt. ²Den Vorsitz führt jeweis der Leiter des Landesjustizprüfungsamtes. ³Die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar mit Ausnahme der Professoren (§ 19 Satz 1 Nr. 2) durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat. ⁴Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet außer durch Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer
bei Professoren (§ 19 Satz 1 Nr. 2) mit dem Ausscheiden aus der juristischen Fakultät, von der sie bestellt wurden; der Eintritt in den Ruhestand gilt nicht als Ausscheiden,
im Übrigen mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.
⁵An einem zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Prüfungsausschuss noch nicht abgeschlossenen Prüfungstermin kann das ausscheidende Mitglied noch als Prüfer mitwirken. ⁶Auf die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse findet § 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:
Sie wählen die Prüfungsaufgaben aus,
sie konkretisieren im Einzelfall den Prüfungsstoff für die schriftliche und mündliche Prüfung,
sie entscheiden über die Zulassung von Hilfsmitteln,
sie entscheiden in den Fällen der §§ 11 und 12,
sie entscheiden über den Erlass der Nachfertigung von Prüfungsaufgaben und besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung.
(3) ¹Entscheidungen des Prüfungsausschusses gibt das vorsitzende Mitglied bekannt. ²Dieses entscheidet auch über die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(4) ¹Das vorsitzende Mitglied hat für die Durchführung der Staatsprüfungen zu sorgen und kann die für ihren ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Anordnungen treffen. ²Es entscheidet, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
(5) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ³Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. ⁴Hiervon hat es dem Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

§ 8 Ausschluss von der Teilnahme

(1) Zugelassene Prüfungsteilnehmer sind insoweit von den Staatsprüfungen ausgeschlossen, als ihnen zur Zeit des Prüfungsverfahrens die Freiheit entzogen ist.
(2) Von der Teilnahme an einer Staatsprüfung können zugelassene Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie:
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,
an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.
(3) Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen in dessen Auftrag die Örtlichen Prüfungsleiter.
(4) ¹ § 9 gilt entsprechend. ²In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 2 gilt zudem § 10 entsprechend.

§ 9 Rücktritt und Versäumnis

(1) Treten Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn einer Staatsprüfung zurück, so gilt die Prüfung für sie als abgelegt und mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) nicht bestanden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Prüfungsteilnehmer den schriftlichen Teil versäumen.
(3) Erscheinen Prüfungsteilnehmer zur Bearbeitung einer einzelnen schriftlichen Aufgabe nicht, so wird die Aufgabe mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(4) ¹Abs. 3 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. ²In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden.
(5) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Prüfungsteilnehmer den mündlichen Teil einer Staatsprüfung ganz oder teilweise versäumen.

§ 10 Verhinderung, Unzumutbarkeit

(1) Die in § 9 bestimmten Rechtsfolgen) treten nicht ein, wenn Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, den schriftlichen oder den mündlichen Teil einer Staatsprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind und keine Ausschlussgründe nach Abs. 3 vorliegen (Verhinderung).
(2) ¹Eine Verhinderung ist unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. ²Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. ³In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. ⁴Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(3) ¹Die Geltendmachung einer Verhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. ²Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
(4) Die Rechtsfolgen der Verhinderung bestimmen sich nach den §§ 29 und 63.
(5) ¹Für Prüfungsteilnehmer, die eine Leistung in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben, gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend. ²Die Geltendmachung hat in diesem Fall unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstigen Aufzeichnungen oder die Ablegung der mündlichen Prüfung zu erfolgen.
(6) ¹Ist Prüfungsteilnehmern aus einem wichtigen Grund die ganze oder teilweise Ablegung des schriftlichen oder des mündlichen Teils einer Staatsprüfung nicht zuzumuten (Unzumutbarkeit), so kann auf Antrag das Fernbleiben genehmigt werden. ²Die Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 11 Unterschleif, Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs, Täuschungs- und Beeinflussungsversuch

(1) ¹Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, dessen Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. ²In schweren Fällen erfolgt ein Ausschluss von der Prüfung; diese ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) nicht bestanden. ³Auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben stellt einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 dar, sofern die betroffenen Prüfungsteilnehmer nicht nachweisen, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung.
(3) ¹Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sowie die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragten Personen befugt, diese sicherzustellen. ²Betroffene Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. ³Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind den Prüfungsteilnehmern bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. ⁴Einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen des Abs. 1 begeht auch, wer eine Sicherstellung verhindert, die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigert oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändert.
(4) Wer nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, dessen Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(5) Wer versucht, Prüfer oder mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Personen zu seinem Vorteil zu beeinflussen oder zu täuschen oder sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Nachteilsausgleich zu erschleichen, hat die Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) nicht bestanden.
(6) In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden.
(7) ¹Die Entscheidung über die Rechtsfolgen nach Abs. 1 bis 6 wird durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt gegeben. ²Ist die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist sie nachträglich für nicht bestanden zu erklären oder die Prüfungsgesamtnote entsprechend zu berichtigen. ³Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(8) In den Fällen der Abs. 1 bis 5 ist die Anerkennung einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit (§ 10) ausgeschlossen.

§ 12 Mängel im Prüfungsverfahren

(1) ¹Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von Prüfungsteilnehmern oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmern die Staatsprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. ²Wird die Wiederholung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben angeordnet, erfolgt die Nachfertigung in der Regel im nächsten Prüfungstermin. ³In Fällen besonderer Härte kann die Wiederholung der Staatsprüfung oder einzelner Teile erlassen werden. ⁴Bei einer Anordnung nach Satz 3 wird auch bestimmt, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen unberücksichtigt bleiben.
(2) ¹Ein Antrag nach Abs. 1 ist unverzüglich nach Kenntnis der Mängel schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. ²Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. ³Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr treffen.

§ 13 Nachteilsausgleich

(1) ¹Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich, soweit die Beeinträchtigung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft und der Nachteilsausgleich den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. ²Für die Fertigung der Prüfungsarbeiten können hierbei insbesondere eine Verlängerung der Arbeitszeit sowie nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen von insgesamt bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit, in Fällen einer besonders weitgehenden Beeinträchtigung von insgesamt bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit bewilligt werden.
(2) ¹Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. ²Tritt eine Prüfungsbehinderung später auf, ist der Antrag unverzüglich nach deren Auftreten einzureichen. ³Der Nachweis der Prüfungsbehinderung sowie im Fall von Satz 2 der Unverzüglichkeit der Antragstellung ist durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu führen.

§ 14 Nachprüfungsverfahren

(1) Prüfungsteilnehmer können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen in einer Staatsprüfung erheben.
(2) ¹Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so sind die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. ²Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(3) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so sind die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(4) ¹Entsprechen die Einwendungen nicht den Abs. 1 bis 3, so werden sie vom Landesjustizprüfungsamt zurückgewiesen. ²Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.
(5) § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 15 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) ¹Prüfungsteilnehmer, die eine Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. ²Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. ³Der Antrag auf Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb folgender Fristen zu stellen:
zur Ersten Juristischen Staatsprüfung innerhalb der Meldefrist des § 26 Abs. 1 Satz 3 oder unverzüglich nach Ablegen der mündlichen Prüfung,
zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn oder unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung.
⁴ § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(3) ¹Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. ²In Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden.
(4) ¹Wer zur Verbesserung der Note zur Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. ²Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. ³Als Verzicht gilt, wenn Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung (§ 10) zur schriftlichen Prüfung oder zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen; dies gilt nicht, wenn sie binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widersprechen.
(5) ¹Die Prüfungsteilnehmer entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. ²Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt. ³Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

Dritter Teil Erste Juristische Prüfung

§ 16 Inhalt, Zweck und Bedeutung der Prüfung

(1) ¹Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. ²Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht haben und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendare fachlich geeignet sind. ³Die Bewerber sollen in der Prüfung zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügen.
(2) ¹Themenwahl und Schwierigkeitsgrad der Ersten Juristischen Prüfung sollen einer Studiendauer von neun Semestern entsprechen. ²Überblick über das Recht, juristisches Verständnis und Fähigkeit zu methodischem Arbeiten sollen im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung stehen.

§ 17 Prüfungsgesamtnote, Abschlusszeugnis und Bezeichnung

(1) ¹Die Erste Juristische Prüfung ist bestanden, wenn die Erste Juristische Staatsprüfung und die Juristische Universitätsprüfung bestanden worden sind. ²Das Abschlusszeugnis über die Erste Juristische Prüfung weist die Prüfungsgesamtnoten der Ersten Juristischen Staatsprüfung und der Juristischen Universitätsprüfung sowie zusätzlich eine Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung aus, in die die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung mit 70 % und die Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung mit 30 % einfließen. ³Das Zeugnis weist zudem die Bezeichnung des Schwerpunktbereichs aus. ⁴Es wird vom Landesjustizprüfungsamt erteilt, soweit die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern bestanden wurde. ⁵Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Jurist (Univ.)“/„Juristin (Univ.)“ zu führen, soweit hierfür nicht von der Universität ein akademischer Grad verliehen wird oder die Bezeichnung nach § 68 Abs. 2 geführt werden kann.

§ 18 Prüfungsgebiete

(1) ¹Die Erste Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen, ethischen und europarechtlichen Grundlagen. ²Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. ³Die Grundzüge eines Rechtsgebiets umfassen seine Systematik, seine wesentlichen Normen und Rechtsinstitute sowie deren Regelungsgehalt, Sinn und Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang.
(2) Pflichtfächer sind:
aus dem Bürgerlichen Recht:
der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (ohne Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2);
das Schuldrecht (ohne Draufgabe und ohne Abschnitt 8 Titel 2, Titel 3 Untertitel 2 bis 4, Titel 5 Untertitel 5, Titel 7, Titel 8 Untertitel 2, Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 2 und 3, Untertitel 2 bis 4, Titel 11, Titel 12 Untertitel 3, Titel 15, 18, 19 und 25) sowie die Grundzüge des Rechts der Gefährdungshaftung aus dem Straßenverkehrsgesetz und dem Produkthaftungsgesetz;
das Sachenrecht (ohne Abschnitte 5 und 6, Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 und Abschnitt 8 Titel 2);
das Familienrecht in Grundzügen: nur Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (ohne die Vorschriften zum Getrenntleben), gesetzliches Güterrecht und allgemeine Vorschriften zur Gütertrennung und zur Gütergemeinschaft, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft sowie aus Abschnitt 2 Titel 5 die Vertretung des Kindes und die Beschränkung der elterlichen Haftung;
das Erbrecht in Grundzügen: nur gesetzliche Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben (ohne Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 2 bis 5 und ohne §§ 2061 bis 2063 BGB), gewillkürte Erbfolge (ohne Testamentsvollstreckung), Pflichtteilsrecht sowie Wirkungen des Erbscheins;
aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht in Grundzügen:
das Handelsrecht: nur Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma (ohne Eintragungsverfahren), Prokura, Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte (ohne Kontokorrent und kaufmännische Orderpapiere), Handelskauf;
das Recht der Personengesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher und ohne die stille Gesellschaft);
das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: nur Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung;
aus dem Arbeitsrecht:
das Recht des Arbeitsverhältnisses: nur Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, jeweils mit den Bezügen zum Tarifvertragsrecht;
aus dem Strafrecht:
der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs (ohne Nebenfolgen, Strafbemessung, Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Einziehung, Vollstreckungsverjährung; aus Abschnitt 3 Titel 6 nur Entziehung der Fahrerlaubnis);
der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs (ohne Abschnitte 1 bis 5, 8, 11 bis 13, 15, 24 bis 26 und 29);
aus dem Öffentlichen Recht:
das deutsche und bayerische Staats- und Verfassungsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht (ohne die Bestimmungen des Grundgesetzes zum Verteidigungsfall, zum Notstand und zum Finanzwesen);
einschließlich des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts (ohne Widerspruchsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung und besondere Verwaltungsverfahren) sowie Grundzüge des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen und des Verwaltungsvollstreckungsrechts;
das Kommunalrecht einschließlich des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit (ohne Kommunalabgabenrecht, Kommunalwahlrecht und ohne den jeweiligen Teil 3 der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und der Bezirksordnung);
das allgemeine Sicherheits- und Polizeirecht (ohne Abschnitt 3 des Polizeiaufgabengesetzes) sowie Grundzüge des Versammlungsrechts;
Grundzüge des Bauordnungsrechts (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 und ohne die Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) sowie des Bauplanungsrechts (nur Bauleitplanung, Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sowie Planerhaltung);
aus dem Recht der Europäischen Union in Grundzügen:
Entwicklung, Kompetenzen, Organe, Rechtsquellen des Unionsrechts, Rechtsetzungsverfahren, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage und Vorabentscheidungsverfahren;
aus dem Prozessrecht in Grundzügen:
Rechtswege, Zuständigkeiten im Zivil-, Straf-, Verfassungs- und Verwaltungsprozess;
aus dem Zivilprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Klagearten, allgemeine Verfahrensvorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, gütliche Streitbeilegung, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe, Zwangsvollstreckung der Zivilprozessordnung (nur allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe) und vorläufiger Rechtsschutz;
aus dem Strafprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Ermittlungsverfahren (von den Zwangsmaßnahmen nur Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung), Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe;
aus dem deutschen und bayerischen Verfassungsprozessrecht:
Verfassungsbeschwerde, Popularklage, Abstrakte und Konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit sowie einstweiliger Rechtsschutz;
aus dem Verwaltungsprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Klage- und Antragsarten einschließlich ihrer Sachentscheidungsvoraussetzungen, Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe sowie vorläufiger Rechtsschutz.

§ 19 Prüfungsausschuss

¹Der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar:
dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2);
drei Professoren der Rechtswissenschaft (Lehrstuhlinhaber) der juristischen Fakultäten der Universitäten des Freistaates Bayern. Sie werden von den juristischen Fakultäten bestellt. Jede Fakultät bestellt aus ihrer Mitte eine Person als Stellvertreter. Die Fakultäten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertreter. Können sich die Fakultäten nicht innerhalb einer vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten angemessenen Frist einigen, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst;
einem Prüfer aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,
einem Prüfer aus dem Bereich der Verwaltung oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
²Für die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 wird jeweils aus dem gleichen Bereich mindestens ein Stellvertreter bestellt.

§ 20 Prüfungsorte und Örtliche Prüfungsleiter

(1) Die Erste Juristische Staatsprüfung wird jeweils im Einzugsgebiet der Universitätsstandorte Augsburg, Bayreuth, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg abgehalten.
(2) Für die einzelnen Prüfungsorte können Örtliche Prüfungsleiter und deren Stellvertreter bestellt werden.
(3) Die Örtlichen Prüfungsleiter haben im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses folgende Aufgaben wahrzunehmen:
für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung zu sorgen, insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen zu veranlassen,
die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und für den Stichentscheid zu bestimmen,
die Namen der Verfasser der Prüfungsarbeiten festzustellen,
die Termine der mündlichen Prüfung zu bestimmen und die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung zu bilden,
den Prüfungsteilnehmern die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben und sie zur mündlichen Prüfung zu laden,
den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 3 nicht bestanden haben, dieses schriftlich bekannt zu geben.

§ 21 Prüfer

(1) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:
persönliche Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
Abnahme der mündlichen Prüfungen,
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.
(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:
aus dem Bereich der Universitäten:
Professoren und Juniorprofessoren der Rechtswissenschaft,
Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten,
Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Assistenten mit jeweils mindestens einjähriger Unterrichtstätigkeit an einer juristischen Fakultät;
aus dem Bereich der Praxis:
Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
Rechtsanwälte und Notare,
Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Örtlichen Prüfungsleiter und die Stellvertreter.
(4) ¹Alle Prüfer mit Ausnahme der Prüfer nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz – DRiG – (§§ 5, 109 und 110) haben. ²Sie werden im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde, dem Dekan ihrer Fakultät oder der zuständigen Berufsvertretung auf die Dauer von zehn Jahren bestellt. ³Das Prüferamt endet außer durch Ablauf der zehnjährigen Amtsdauer
bei Prüfern aus dem Bereich der Universitäten mit einer Ernennung an einer Universität außerhalb des Freistaates Bayern,
im Übrigen mit der Vollendung des 70. Lebensjahres, soweit nicht im Einzelfall eine Verlängerung der Bestellung über diesen Zeitpunkt hinaus erfolgt.
⁴Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungstermin noch nicht abgeschlossen, endet das Prüferamt erst mit Abschluss dieses Termins.

§ 22 Universitätsstudium

(1) ¹Die Bewerber müssen ein ordnungsgemäßes Universitätsstudium der Rechtswissenschaft von wenigstens viereinhalb Jahren nachweisen. ²Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zu den Prüfungen erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. ³Die zwei der Ersten Juristischen Staatsprüfung unmittelbar vorausgehenden Semester, in denen eine Immatrikulation bestand, ohne dass eine Beurlaubung vorlag, sind an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten. ⁴Semester, in denen eine Immatrikulation als Gaststudierender bestand, werden nicht anerkannt. ⁵Ein Studium der Rechtswissenschaft an einer ausländischen Universität oder ein wissenschaftliches Studium in einem anderen Studiengang mit einer angemessenen Zahl von Lehrveranstaltungen juristischen Inhalts wird durch die bayerischen juristischen Fakultäten auf Antrag bis zu drei Semestern angerechnet.
(2) ¹Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz oder Verwaltung und Finanzen kann auf Antrag in einem Umfang von bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. ²Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. ³Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, ob die praktischen Studienzeiten (§ 25) ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 23 Ordnungsgemäßes Studium

(1) ¹Die Bewerber haben in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer oder sonstige juristische Fächer zu besuchen. ²Weiter haben sie an vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften und aufeinander abgestimmten Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen zur Examensvorbereitung in den Kerngebieten des Rechts teilzunehmen.
(2) ¹Das Studium berücksichtigt die Prüfungsinhalte nach § 2 Satz 1 sowie die Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis. ²Es berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.

§ 24 Leistungsnachweise

(1) ¹Die Bewerber müssen nach Erfüllung der hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht oder von den bayerischen juristischen Fakultäten bestimmten gleichwertigen Veranstaltungen erfolgreich teilnehmen und hierüber jeweils einen Leistungsnachweis erbringen. ²Die bayerischen juristischen Fakultäten erkennen gleichwertige Leistungsnachweise einer inländischen Universität über ausländisches oder internationales Recht oder Leistungsnachweise einer ausländischen Universität unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium auf Antrag als einem der drei Leistungsnachweise nach Satz 1 entsprechend an. ³Sofern im Ausland ein mindestens dreijähriges rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist, erstreckt sich die Anerkennungsmöglichkeit nach Satz 2 auf zwei der drei Leistungsnachweise. ⁴Anerkannt werden können nur Leistungsnachweise, die nicht bereits gemäß § 43 im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung berücksichtigt worden sind.
(2) ¹Außerdem müssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen. ²Die bayerischen juristischen Fakultäten erkennen gleichwertige Nachweise oder Vorkenntnisse auf Antrag an.

§ 25 Praktische Studienzeiten

(1) ¹Die Studenten haben in der vorlesungsfreien Zeit frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilzunehmen. ²Die praktischen Studienzeiten sollen den Studenten eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermitteln und müssen unter Betreuung eines Juristen erfolgen. ³Sie haben sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen und können in bis zu drei Abschnitte von je mindestens einem Monat Dauer bei einer oder mehreren Stellen aufgeteilt werden.
(2) ¹Die praktischen Studienzeiten können im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden. ²Soweit im Rahmen der praktischen Studienzeiten begleitende Kurse angeboten werden, haben die Studenten auch diese zu besuchen.
(3) Die Studenten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und sollen, soweit erforderlich, nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(4) Die Ausbildungsstelle erteilt den Studenten eine Teilnahmebestätigung, die den Zeitraum der Ausbildung und das gewählte Rechtsgebiet ausweist.

§ 26 Zeitpunkt der Prüfung; Meldefrist

(1) ¹Die Studenten haben sich unmittelbar im Anschluss an das Studium der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu unterziehen. ²Eine Meldung ist jeweils nur für den nächsten Prüfungstermin möglich. ³Die Meldefrist endet jeweils zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.
(2) ¹Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist in elektronischer Form unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. ²Die unverzüglich nach Antragsübermittlung nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt.
(3) Das Studium ist bis zur Zulassung fortzusetzen.

§ 27 Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung

(1) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist Bewerbern zu versagen,
die eine der in §§ 22 bis 26 zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen; in besonderen Härtefällen können Ausnahmen von den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 und der §§ 23, 25 sowie 26 Abs. 1 und 3 bewilligt werden;
die die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden haben;
denen zur Zeit des Prüfungsverfahrens voraussichtlich die Freiheit entzogen sein wird;
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
(2) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung kann Bewerbern versagt werden,
gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren läuft, das zu einer Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 4 führen kann;
die an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde;
für die ein Betreuer bestellt ist.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen.
(4) ¹Die Entscheidung umfasst nur die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung. ²Für die Zulassung zum mündlichen Teil gilt § 31 Abs. 2.

§ 28 Schriftliche Prüfung

(1) ¹In der schriftlichen Prüfung ist an sechs Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. ²Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2) ¹Es sind zu bearbeiten:
drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Bürgerlichen Recht einschließlich des Zivilverfahrensrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 Buchst. a und b),
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Strafverfahrensrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und 7 Buchst. a und c),
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfassungs- und Verwaltungsprozessrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 und 7 Buchst. a, d und e).
²Der Schwerpunkt einzelner Aufgaben kann auch im Europarecht (§ 18 Abs. 2 Nr. 6) liegen. ³Die Aufgaben können ganz oder teilweise die Behandlung theoretischer Themen zum Gegenstand haben. ⁴Mindestens eine der Aufgaben soll auch rechtsgestaltende oder rechtsberatende Fragen zum Gegenstand haben.

§ 29 Rechtsfolgen der Verhinderung

(1) Bei einer Verhinderung (§ 10 Abs. 1 und 5) oder einer Unzumutbarkeit (§ 10 Abs. 6) gilt Folgendes:
Wurden weniger als vier schriftliche Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt;
wurden mindestens vier schriftliche Aufgaben bearbeitet, so sind an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufgaben innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen; die Anordnung der Nachfertigung ist gegenstandslos, wenn die Prüfung nicht bestanden ist, weil in mehr als drei der bereits gefertigten Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erzielt wurde (§ 31 Abs. 2);
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(2) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Nachfertigung von bis zu zwei schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung treffen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 sind die Prüfungsteilnehmer verpflichtet, das Rechtsstudium bis zur erneuten Zulassung fortzusetzen.

§ 30 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Prüfern selbständig mit einer Einzelnote bewertet. ²Im Regelfall soll einer der Prüfer aus dem Bereich der Universität und einer aus dem Bereich der Praxis kommen. ³Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. ⁴Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit durch Stichentscheid bewertet, wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(2) ¹Für jeden Prüfungsort müssen die Bearbeitungen einer Aufgabe von denselben Prüfern bewertet werden. ²Wenn an einem Prüfungsort mehr als 100 Prüfungsteilnehmer an der Prüfung teilnehmen, können mehr als zwei Prüfer zur Bewertung bestimmt werden.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
(4) ¹Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmte Prüfer, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, die Bewertung der ihnen zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, werden durch andere Prüfer ersetzt. ²Sofern ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihnen zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet haben, bleiben die von ihnen vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.
(5) ¹Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von den Regelungen des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 abweichende Bestimmungen treffen. ²Mit seiner Zustimmung können Prüfer auch an einem anderen Prüfungsort als an dem, für den sie bestellt sind, zur Bewertung der schriftlichen Arbeiten eingeteilt werden.

§ 31 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) ¹Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch sechs. ²Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl sechs entsprechend.
(2) ¹Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten erreicht und nicht in mehr als drei Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. ²Die Zahl drei vermindert sich bei Erlass von zwei Arbeiten auf zwei. ³Wer nicht nach Satz 1 und 2 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) ¹Die Einzelnoten, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie die sich nach Abs. 2 ergebende Rechtsfolge werden den Prüfungsteilnehmern schriftlich bekannt gegeben. ²Im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt die Bekanntgabe spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.

§ 32 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete (§ 18). ²Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. ³Das geltende Recht hat im Vordergrund zu stehen.
(2) ¹Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus drei Prüfern, und zwar in der Regel aus
einem Prüfer aus dem Bereich der Universitäten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1) und
zwei Prüfern aus dem Bereich der Praxis (§ 21 Abs. 2 Nr. 2).
²Jeder Prüfer vertritt je einen der Bereiche nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3. ³Einer der Prüfer führt den Vorsitz. ⁴Die Prüfer müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
(3) ¹Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 35 Minuten vorzusehen. ²Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) ¹Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen leiten die mündlichen Prüfungen. ²Sie sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. ³Sie können Studenten der Rechtswissenschaft und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. ⁴Zuhörer, die ihren Anordnungen keine Folge leisten, können sie aus dem Prüfungsraum verweisen. ⁶Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.

§ 33 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) ¹In der mündlichen Prüfung ist für jeden der in § 28 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche je eine Einzelnote zu erteilen. ²Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch drei.
(2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden.

§ 34 Prüfungsgesamtnote

(1) ¹Nach der mündlichen Prüfung stellen die Prüfungskommissionen die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung fest. ²Sie setzt sich zu 70 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen.
(2) ¹Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen geben die Einzelnoten und Punktzahlen und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote und deren Punktwert am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. ²Damit ist die Prüfung abgelegt.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00 Punkte).

§ 35 Prüfungsbescheinigung

¹Wer die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert ersichtlich ist. ²Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.

§ 36 Wiederholung der Prüfung

(1) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, falls sie nicht zwischenzeitlich die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden haben. ²Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.
(2) ¹Die erneute Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. ² § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ³Ist die Meldefrist bei Erhalt des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung bereits verstrichen, ist eine Meldung noch unverzüglich möglich.
(3) § 15 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderes sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.
(5) Wer die Prüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in Bayern nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Land eine unzumutbare Härte bedeuten würde und wenn die Prüfungsbehörde des anderen Landes dem Wechsel des Prüfungsorts zustimmt.

§ 37 Freiversuch

(1) ¹Wer die Erste Juristische Staatsprüfung nach ununterbrochenem Studium spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig ablegt und die Prüfung nicht besteht, dessen Prüfung gilt als nicht abgelegt. ²Dies gilt auch im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2. ³Für den Antrag auf erneute Zulassung gilt § 36 Abs. 2 entsprechend.
(2) ¹Auf die Studienzeit nach Abs. 1 Satz 1 werden folgende Zeiten nicht angerechnet:
Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayHSchG
wegen Mutterschutz, Elternzeit oder eines auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes oder Zivildienstes;
bis zu zwei Semestern, während derer
wegen einer Erkrankung, die durch ein ärztliches Zeugnis mit Angaben zu deren Art und Dauer nachzuweisen ist, oder aus einem anderen nicht anders abwendbaren wichtigen Grund ein Studium nicht möglich war oder
an einer Universität im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang ausländisches oder internationales Recht studiert wurde, sofern hierüber für jedes Semester ein Leistungsnachweis oder, falls der Erwerb eines Leistungsnachweises nicht möglich war, eine Anerkennung des Auslandsstudiums als ordnungsgemäß durch eine bayerische juristische Fakultät vorgelegt wird;
bis zu zwei Semester als Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt von mindestens einem Semester aufgrund einer als Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) anerkannten schweren körperlichen Behinderung; die Schwerbehinderteneigenschaft ist grundsätzlich durch den Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX, Art und Umfang der körperlichen Behinderung sowie der dadurch verursachten Verzögerung im Studienfortschritt sind durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts nachzuweisen;
ein Semester, sofern studienbegleitend
eine sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckende, vom Landesjustizprüfungsamt anerkannte wissenschaftliche Zusatzausbildung oder zusätzliche fachspezifische Fremdsprachenausbildung oder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen wurde, was durch eine Bestätigung der Universität, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde, nachzuweisen ist, oder
an einer sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckenden, vom Landesjustizprüfungsamt anerkannten von einer inländischen Universität betreuten Verfahrenssimulation oder praxisorientierten Ausbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung aktiv teilgenommen wurde, was durch eine Bestätigung der betreuenden Universität nachzuweisen ist;
ein Semester als Ausgleich für eine Tätigkeit als Mitglied in einem gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Organ oder Gremium einer Universität von mindestens einem Jahr.
²Die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. aa genannten Zeiten der Beurlaubung werden auch dann nicht angerechnet, wenn sie nach dem Vorlesungsschluss des achten Semesters liegen und aus den dort genannten Gründen keine Möglichkeit bestand, sich zu diesem Zeitpunkt erstmals zur Prüfung zu melden oder die Prüfung vollständig abzulegen. ³Konnte die fristgerechte Meldung zur Prüfung aus nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, sind diese unverzüglich geltend zu machen. ⁴ § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. ⁵Mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. aa genannten Zeiten können insgesamt nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.
(3) ¹Wer zum Freiversuch zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten; § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. ²Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; eine erneute Anmeldung zum Freiversuch ist nicht möglich.
(4) Im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 kann, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 2 nicht vorliegen, binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklärt werden, dass auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit der Folge des Abs. 3 Satz 2 verzichtet wird.
(5) Die in Abs. 1, 3 und 4 geregelten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 oder 7 Satz 2 nicht bestanden ist.
(6) Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 werden bei der nach Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Semesterzahl nicht berücksichtigt.

§ 38 Allgemeine Vorschriften

¹Die Universitäten führen die Juristische Universitätsprüfung selbständig und in eigener Verantwortung durch. ²Sie regeln die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und die Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Studienordnungen gemäß Art. 58 BayHSchG und durch Hochschulprüfungsordnungen gemäß Art. 61 BayHSchG.

§ 39 Schwerpunktbereiche

(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer und, soweit sie interdisziplinäre und internationale Bezüge aufweisen, deren Vermittlung.
(2) ¹Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst mindestens 12 und höchstens 14 Semesterwochenstunden. ²Es darf höchstens zu 50 % Lehrveranstaltungen enthalten, die Pflichtfächer (§ 18 Abs. 2) vertiefen.

§ 40 Prüfungsleistungen; Wiederholung

(1) ¹Die Prüfung in dem von den Bewerbern gewählten Schwerpunktbereich besteht aus zwei bis drei Prüfungsleistungen, davon mindestens aus
einer studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit von vier bis sechs Wochen Bearbeitungszeit sowie
einer schriftlichen Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von fünf Stunden oder einer mündlichen Prüfung als studienabschließende Leistung.
²Die in den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten vorgesehenen Prüfungsleistungen müssen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken. ³Satz 1 und 2 gelten nicht für Schwerpunktbereiche in einer ausländischen Rechtsordnung, die an einer ausländischen Partnerhochschule absolviert werden.
(2) ¹Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung, die schlechter als mit „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertet wurden, können jeweils einmal wiederholt werden. ²Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.
(3) Die Universität kann vorsehen, dass die studienabschließende Leistung im unmittelbaren Anschluss an den entsprechenden Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung abzulegen ist.
(4) Die Juristische Universitätsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als mit „ausreichend“ (4,00 Punkte).

§ 41 Freiversuch und Notenverbesserung

Wer spätestens sechs Monate nach vollständiger Ablegung des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung, an der er gemäß § 37 im Freiversuch zugelassen war, alle vorgesehenen Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung mindestens einmal vollständig abgelegt hat, kann eine schlechter als mit „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertete studienabschließende Leistung abweichend von § 40 Abs. 2 ein weiteres Mal wiederholen oder eine besser als mit „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertete studienabschließende Leistung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen.

§ 42 Prüfungsbescheinigung

¹Wer die Juristische Universitätsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität eine Bescheinigung, aus der die Bezeichnung des Schwerpunktbereichs, die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert sowie die einzelnen Prüfungsleistungen, die in diesen erzielten Einzelnoten sowie das Gewicht, mit dem die Einzelnoten in die Prüfungsgesamtnote eingeflossen sind, ersichtlich sind. ²Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies von der Universität schriftlich bekannt gegeben.

§ 43 Anerkennung ausländischer Prüfungen

¹Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 63 BayHSchG. ²Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.

Vierter Teil Vorbereitungsdienst

§ 44 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) ¹Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. ²Die Ausbildung berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung. ³Am Ende der Ausbildung sollen die Rechtsreferendare in der Lage sein, in der Rechtspraxis, so weit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich tätig zu sein und den vielseitigen und wechselnden Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden.
(2) ¹Die Rechtsreferendare sollen, so weit wie möglich, eigenverantwortlich tätig sein. ²Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten.

§ 45 Leitung des Vorbereitungsdienstes

(1) ¹Die Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Gesamtausbildung der Rechtsreferendare ihres Bezirks, soweit nicht nach Abs. 2 die jeweilige Regierung zuständig ist. ²Für die Genehmigung einer Nebentätigkeit sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte während der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes zuständig.
(2) Die Regierungen leiten die Gesamtausbildung der Rechtsreferendare ihres Bezirks während der Ausbildung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3, soweit das Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 2, 4, 5 oder 7 (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7) abgeleistet wird.

§ 46 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Wer die Erste Juristische Prüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.
(2) ¹Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. ²Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. ³Die bestellten Bewerber führen die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ oder „Rechtsreferendarin“. ⁴Die Berufung setzt voraus, dass sich die Bewerber schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zur Verschwiegenheit über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichten.
(3) ¹Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt jeweils Anfang April und Anfang Oktober eines jeden Jahres. ²Die näheren Einzelheiten, insbesondere die bis zu dreimonatige Bewerbungsfrist und die dem Bewerbungsgesuch beizufügenden Unterlagen, werden von den Präsidenten der Oberlandesgerichte bestimmt.
(4) ¹Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Aufnahme beantragt wurde, im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern. ²Diese bestimmt zugleich den Regierungsbezirk, in dem die Ausbildung erfolgt. ³Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder Regierungsbezirk besteht nicht. ⁴Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk und Regierungsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerber durch längeren Familienwohnsitz oder sonstige engere Beziehungen verbunden sind.
(5) ¹Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist Bewerbern zu versagen,
die wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind und deren Verurteilung noch in das Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist,
denen während des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich die Freiheit entzogen sein wird,
bei denen nicht gewährleistet ist, dass sie sich dem Vorbereitungsdienst als Haupttätigkeit mit voller Arbeitskraft widmen.
²Sie soll Bewerbern versagt werden, die aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen wurden oder die eine Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes beantragen, sofern hierfür ein wichtiger Grund nicht vorliegt.
(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann Bewerbern versagt werden,
gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 führen kann,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn
Tatsachen in der Person der Bewerber die Gefahr einer erheblichen Störung des Dienstbetriebs begründen,
Tatsachen in der Person der Bewerber die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme der Bewerber wichtige öffentliche Belange erheblich beeinträchtigt würden,
sie an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung erheblich beeinträchtigen würde,
für die ein Betreuer bestellt ist,
deren Antrag nicht innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist mit den vollständigen Unterlagen eingegangen ist.

§ 47 Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare

Die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare richten sich, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD).

§ 48 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) ¹Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. ²Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz oder Verwaltung und Finanzen kann auf Antrag bis zu sechs Monaten angerechnet werden. ³Über die Anrechnung entscheidet der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung. ⁴Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen (Abs. 2), Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge (§ 50) wegfallen oder gekürzt werden.
(2) ¹Die Rechtsreferendare werden ausgebildet:
bei der Justiz
fünf Monate bei einem Zivilgericht,
drei Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft,
bei der öffentlichen Verwaltung
vier Monate bei einem Landratsamt, einer Gemeinde, die mindestens einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beschäftigt, einer Regierung , einem Bezirk oder einem Landesamt des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration,
neun Monate bei einer Rechtsanwaltskanzlei,
drei Monate nach ihrer Wahl bei einer der nach § 49 zugelassenen Stellen (Pflichtwahlpraktikum).
²Der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 3 kann auch bei zwei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgeleistet werden, der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 4 in Ausnahmefällen auch bei zwei der dort genannten Stellen. ³ Falls Belange der Ausbildung dies erfordern, kann der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ändern oder die Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 zugunsten eines anderen Ausbildungsabschnitts bis auf drei Monate verkürzen, wenn das Ausbildungsziel auch in der gekürzten Zeit erreicht werden kann. ⁴Soweit der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 betroffen ist, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung.
(3) ¹Nach Beendigung der Ausbildung nach Abs. 2 setzen die Rechtsreferendare bis zu ihrem Ausscheiden (§ 56) ihre Ausbildung bei der Stelle fort, bei der sie die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 abgeleistet haben. ²Sie können auch einer anderen Ausbildungsstelle nach Abs. 2 zugewiesen werden.
(4) ¹Sofern Belange der Ausbildung nicht entgegen stehen, kann den Rechtsreferendaren auf Antrag genehmigt werden,
die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis zu zwei Monaten bei einem Gericht in Familiensachen, in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für Arbeitssachen,
die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis zu zwei Monaten bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht und
die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 teilweise bei einer der folgenden Stellen abzuleisten:
bei einem Notariat, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, bis zu drei Monaten,
bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle bis zu drei Monaten,
durch Anrechnung einer Ausbildung an einer juristischen Fakultät bis zu drei Monaten, sofern mit dem Antrag ein Ausbildungsplan vorgelegt wird, der eine sinnvolle Förderung der Ausbildung erwarten lässt und aus dem ersichtlich ist, welchen Leistungsnachweis die Rechtsreferendare erbringen werden,
durch Anrechnung einer Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer bis zu drei Monaten oder
als Praktikum bei Organen der Europäischen Union bis zu fünf Monaten.
²Die Wahrnehmung der in Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, c und e vorgesehenen Ausbildungsmöglichkeiten kann bereits im letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beginnen. ³Darüber hinaus kann eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer bis zu weiteren drei Monaten anstelle auf den letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b sowie auf den Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 angerechnet werden.
(5) ¹Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft im Fall von Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie im Fall der Anrechnung einer Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer die jeweilige Regierung, im Fall von Abs. 4 Satz 3 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts. ²Im Übrigen ist der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts zur Entscheidung zuständig. ³Im Fall von Abs. 4 Satz 2 und, sofern die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde erfolgen soll, auch im Fall von Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ergeht diese Entscheidung im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung.
(6) ¹Die Wahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie des Berufsfelds für das Pflichtwahlpraktikum hat spätestens vier Monate vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts durch schriftliche Erklärung der Rechtsreferendare gegenüber dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erfolgen. ²Die Wahl kann nur bis zum Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts und nur aus wichtigem Grund geändert werden. ³Einer Ausbildungsstelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sollen Rechtsreferendare nicht zugewiesen werden, wenn deren Träger
sich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich verpflichtet, im Fall der Gewährung einer Vergütung zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe gemäß Art. 3 Abs. 1 SiGjurVD dem Freistaat Bayern vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts die Kosten für die auf die Vergütung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einschließlich einer pauschalierten Entschädigungszahlung zur Abgeltung der Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, oder
in der Vergangenheit einer nach Nr. 1 übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
⁴Wird keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben oder wird die Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Satz 3 abgelehnt, so bestimmt der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts, für den Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung, die Ausbildungsstelle für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt und erforderlichenfalls auch das Berufsfeld.

§ 49 Pflichtwahlpraktikum

(1) Im Pflichtwahlpraktikum werden den Rechtsreferendaren acht Berufsfelder zur Wahl angeboten:
Justiz,
Verwaltung,
Anwaltschaft,
Wirtschaft,
Arbeits- und Sozialrecht,
Internationales Recht und Europarecht
Steuerrecht,
Informationstechnologierecht und Legal Tech.
(2) ¹Für das Pflichtwahlpraktikum können geeignete Ausbildungsstellen durch gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration allgemein zugelassen werden. ²Weitere – auch ausländische – Stellen können allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen werden, wenn
ein geeigneter Arbeitsplatz,
eine geeignete Person als Ausbilder,
ein geeigneter Ausbildungsplan
vorhanden sind und
eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
³Die Entscheidung trifft bei einer allgemeinen Zulassung der Präsident des Oberlandesgerichts München, für die Berufsfelder 2, 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern. ⁴Über die Zulassung im Einzelfall entscheiden für die Berufsfelder 1, 3, 6 und 8 der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts und für die Berufsfelder 2, 4, 5 und 7 die zuständige Regierung. ⁵Mit der Zulassung ist zu bestimmen, welchem Berufsfeld die Stelle zuzuordnen ist.
(3) ¹Eine Ausbildung an einer juristischen Fakultät – auch im Ausland – oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf die Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum angerechnet werden. ²Die Anrechnung einer Ausbildung an einer juristischen Fakultät ist nur möglich, wenn die Rechtsreferendare zusammen mit der nach Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Erklärung einen Ausbildungsplan nach Maßgabe von § 48 § 48 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c vorlegen.

§ 50 Arbeitsgemeinschaften, Einführungslehrgänge und sonstige Lehrgänge

(1) ¹Die Rechtsreferendare haben zu Beginn der Ausbildungsabschnitte nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen, der auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet wird. ²Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann auch geteilt werden. ³Darüber hinaus haben die Rechtsreferendare während der Ausbildung an Lehrgängen über Arbeitsrecht, Steuerrecht und Rechtsgestaltung teilzunehmen und, soweit weitere Lehrgänge eingerichtet werden, auch an diesen.
(2) ¹Die Rechtsreferendare haben während des Vorbereitungsdienstes (§ 48 Abs. 1 Satz 1) an den Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen und die von den Arbeitsgemeinschaftsleitern oder von den Ausbildungsleitern der Regierungen vorgeschriebenen Aufsichtsarbeiten anzufertigen und abzuliefern. ²Während des Pflichtwahlpraktikums werden nach Möglichkeit besondere, auf das jeweilige Berufsfeld bezogene Arbeitsgemeinschaften errichtet. ³An diesen haben die Rechtsreferendare auch über den Zeitraum nach § 48 Abs. 1 Satz 1 hinaus bis zur mündlichen Prüfung teilzunehmen, soweit sie am Ort ihrer Ausbildungsstelle abgehalten werden oder die Teilnahme angeordnet wird. ⁴Legen Rechtsreferendare die schriftliche Prüfung in dem in § 61 Abs. 1 vorgesehenen Termin nicht oder nicht vollständig ab, so können sie auf Antrag in Härtefällen bis zur mündlichen Prüfung nochmals einer Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 zugewiesen werden.
(3) In den Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen können auch Inhalte behandelt werden, die nicht zu dem betreffenden Ausbildungsabschnitt gehören.

§ 51 Gastreferendare

(1) Auf Antrag können die Rechtsreferendare, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, mit Genehmigung der beteiligten Präsidenten der Oberlandesgerichte/Regierungen für einzelne Ausbildungsabschnitte den Vorbereitungsdienst in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk/Regierungsbezirk im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes als Gast ableisten.
(2) ¹Wer in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, kann auf Antrag mit Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Landes einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendar in Bayern ableisten, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. ²Über die Zulassung als Gastreferendar entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts/die Regierung.

§ 52 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

(1) ¹Dienstvorgesetzte der Rechtsreferendare sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte. ²Während der Ausbildung beim Landgericht, beim Amtsgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Rechtsanwalt sind auch die Präsidenten der Landgerichte Dienstvorgesetzte. ³An ihre Stelle treten die Präsidenten der Amtsgerichte während der Ausbildung bei ihrem Gericht. ⁴Soweit die Regierungen die Ausbildung leiten (§ 45 Abs. 2), sind die Regierungspräsidenten Dienstvorgesetzte.
(2) Vorgesetzte der Rechtsreferendare sind die jeweiligen Leiter der Ausbildungsstellen, die Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiter, denen die Rechtsreferendare zur Ausbildung zugewiesen sind, für die Dauer der Ausbildung bei einem Kollegialgericht auch die Vorsitzenden der Senate oder der Kammern.

§ 53 Urlaub; Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst

(1) ¹Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. ²Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten.
(2) ¹Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. ²Krankheitszeiten, die drei Monate je Ausbildungsjahr nicht übersteigen, werden in der Regel auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. ³ Mutterschutz- und Elternzeiten werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden während der Ausbildung bei der Justiz und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 1, 6 und 8 von dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder von den durch diesen bestimmten Stellen, während der Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 2, 4, 5 und 7 von der jeweiligen Regierung und während der Ausbildung beim Rechtsanwalt und im Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld 3 von dem jeweiligen Präsidenten des Landgerichts erteilt.
(4) ¹In Ausnahmefällen kann den Rechtsreferendaren bis zum Beginn der Ausbildung bei einer Rechtsanwaltskanzlei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt werden, wenn Belange der Ausbildung nicht entgegen stehen. ²Die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. ³Über die Erteilung entscheidet der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts, während der Ausbildung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die jeweilige Regierung. ⁴Die Dauer ist in der Regel so zu bemessen, dass die Rechtsreferendare in den nächstfolgenden Ausbildungsjahrgang lückenlos eingeordnet werden können.

§ 53a Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

(1) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag in Teilzeit abgeleistet werden (Teilzeitausbildung) im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
(2) ¹Während der Teilzeitausbildung wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. ²Die Verpflichtung zur Teilnahme an sämtlichen Arbeitsgemeinschaften, Einführungslehrgängen und sonstigen Lehrgängen sowie zur Anfertigung der vorgeschriebenen Aufsichtsarbeiten (§ 50) bleibt hiervon unberührt.
(3) ¹Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. ²Zum Ausgleich der Reduzierung des regelmäßigen Dienstes nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt im Anschluss an den Ausbildungsabschnitt nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 eine zusätzliche sechsmonatige Ausbildung bei einer oder zwei Ausbildungsstellen, die von dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung entsprechend den Belangen der Ausbildung bestimmt werden. ³Die Gesamtleitung der Ausbildung nach Satz 2 obliegt dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts, im Falle der Ausbildung bei einer der in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen der jeweiligen Regierung.
(4) ¹Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist zusammen mit dem Bewerbungsgesuch innerhalb der nach § 46 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Bewerbungsfrist bei dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. ²Entsteht der zur Teilzeitausbildung berechtigende Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Wechsel in die Teilzeitausbildung bis zum Beginn des Ausbildungsabschnitts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 möglich. ³Der Antrag ist in diesem Fall spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung zu stellen. ⁴Die Teilzeitausbildung kann nur für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden, im Fall des Satzes 2 nur für die gesamte verbleibende Dauer bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes. ⁵Eine Rückkehr zur Vollzeitausbildung ist auch bei einem Wegfall des Grundes ausgeschlossen.

§ 54 Ausbildungszeugnisse

(1) ¹Über jeden Ausbildungsabschnitt ist ein zusammenfassendes Zeugnis zu erstellen. ²Getrennte Ausbildungszeugnisse sind zu erstellen, wenn Rechtsreferendare während eines Ausbildungsabschnitts mehreren Ausbildungsstellen zugewiesen waren.
(2) ¹Die Zeugnisse werden von den Ausbildern erstellt. ²Wurden Rechtsreferendare während eines Ausbildungsabschnitts bei einer Ausbildungsstelle von mehreren Ausbildern ausgebildet, so erstellt das Zeugnis der letzte Ausbilde. ³Die früheren Ausbilder fertigen hierzu Beiträge.
(3) ¹Die Zeugnisse sollen ein Bild von der Eignung, den Fähigkeiten, den praktischen Leistungen, dem Fleiß, dem Stand der Ausbildung und der Führung geben. ²Sie haben Zahl und Art der erbrachten Leistungen aufzuführen. ³In den Zeugnissen ist festzustellen, ob die Rechtsreferendare das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht haben.
(4) ¹Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare jeweils Zeugnisse gemäß Abs. 3 zu erstellen. ²In der nach Ablegung der schriftlichen Prüfung stattfindenden Arbeitsgemeinschaft sind an Stelle der Zeugnisse Bescheinigungen über die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft auszustellen, in denen vermerkt ist, an welchen Veranstaltungen die Rechtsreferendare nicht teilgenommen haben.
(5) In den Zeugnissen ist die Gesamtleistung der Rechtsreferendare mit einer der in § 4 Abs. 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen zu bewerten.
(6) ¹Soweit eine Ausbildung an einer juristischen Fakultät erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) vorzulegen. ²Erfolgt diese Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum, ist für die weitere Ausbildung nach § 48 Abs. 3 ein Zeugnis nicht erforderlich.

§ 55 Entlassung

(1) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.
(2) ¹Rechtsreferendare können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. ²Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde,
die Rechtsreferendare in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten, insbesondere, wenn sie in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt haben,
die Rechtsreferendare länger als sechs Monate dienstunfähig sind, nicht zu erwarten ist, dass sie binnen drei Monaten wieder dienstfähig werden und sie deshalb nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden können.
(3) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses gelten entsprechend.
(4) Die Entlassung, auch die in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften, wird von dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung verfügt.

§ 56 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

¹Die Rechtsreferendare scheiden aus dem Vorbereitungsdienst aus
mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote der Zweiten Juristischen Staatsprüfung,
mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung, dass die Prüfung nicht bestanden ist,
mit Ablauf des letzten Tages des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im zweiten Termin nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes (§ 48 Abs. 1 Satz 1) oder des Ergänzungsvorbereitungsdienstes (§ 70 Abs. 1 Satz 2), wenn die Prüfung noch nicht oder nicht vollständig abgelegt ist. Termine der schriftlichen Prüfung, die in Mutterschutzzeiten und Elternzeiten fallen, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
²Zum gleichen Zeitpunkt endet ihr öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.

Fünfter Teil Zweite Juristische Staatsprüfung

§ 57 Zweck und Bedeutung der Prüfung

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.
(2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung hat Wettbewerbscharakter (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung) und soll feststellen, ob die Rechtsreferendare das Ziel der Ausbildung (§ 44 Abs. 1) erreicht haben und ihnen deshalb nach ihren Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) und die Qualifikation für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen zuzusprechen sind.

§ 58 Prüfungsgebiete

(1) ¹Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von den Bewerbern zu bestimmenden Berufsfeld mit den jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und europarechtlichen Grundlagen. ²Im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, können auch Fragen aus anderen Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. ³Die Prüfung kann sich auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen, Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird und die Aufgabe mit den zugelassenen Hilfsmitteln in der Bearbeitungszeit zu bewältigen ist. ⁴ § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Pflichtfächer sind:
der Prüfungsstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 18 Abs. 2) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung;
aus dem Gebiet des Zivilrechts und Arbeitsrechts (einschließlich Verfahren):
Zivilprozessrecht (ohne Bücher 10 und 11 der Zivilprozessordnung) und Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung;
arbeitsgerichtliches Verfahren (nur Urteilsverfahren) in Grundzügen;
aus dem Gebiet des Strafrechts (einschließlich Verfahren):
Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs, Strafverfahrensrecht (ohne Bücher 4, 7 und 8 der Strafprozessordnung);
aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (einschließlich Verfahren):
aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
Bauordnungsrecht (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 und ohne die Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) sowie Bauplanungsrecht (nur Bauleitplanung, Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sowie Planerhaltung),
Grundzüge des Immissionsschutzrechts;
verwaltungsgerichtliches Verfahren und Verwaltungsvollstreckungsrecht;
aus dem Steuerrecht:
Recht der Abgabenordnung (ohne steuerbegünstigte Zwecke, Vollstreckung und Steuerstrafverfahren),
Einkommensteuerrecht (hinsichtlich Steuererhebung durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer nur in Grundzügen).
(3) Berufsfelder sind:
Justiz
Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen:
Familienrecht (ohne Versorgungsausgleich, Annahme als Kind, Vormundschaft, Rechtliche Betreuung und Pflegschaft) und Verfahren in Familiensachen;
Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht;
Verwaltung
Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:
Beamtenrecht;
Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts;
Straßen- und Wegerecht einschließlich Planfeststellungsverfahren;
Anwaltschaft
Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:
anwaltliches Berufsrecht und Marketing;
anwaltliches Gebührenrecht;
Anwaltstaktik und Haftung des Rechtsanwalts einschließlich strafrechtlicher Risiken anwaltlicher Tätigkeit;
vorsorgende Rechtsberatung aus anwaltlicher Sicht;
Wirtschaft
Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen:
Recht der Kapitalgesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher);
Recht des unlauteren Wettbewerbs, Kartellrecht, Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht;
Arbeits- und Sozialrecht
Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:
Betriebsverfassungsrecht und Grund- züge des Tarifvertragsrechts;
Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens;
Grundzüge des Sozialrechts (nur Erstes, Drittes bis Siebtes und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) und des sozialgerichtlichen Verfahrens;
Internationales Recht und Europarecht
Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:
Internationales Privatrecht (Internationales Familien- und Erbrecht nur in Grundzügen; ohne Internationales Transportrecht), Internationales Zivilprozessrecht;
aus dem Recht der Europäischen Union die in § 18 Abs. 2 Nr. 6 genannten Rechtsgebiete ohne Beschränkung auf die Grundzüge sowie die Wirtschafts- und Währungsunion in Grundzügen;
Steuerrecht
Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:
Umsatzsteuerrecht;
Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung, Grundzüge des Bilanzrechts und des Bilanzsteuerrechts;
Grundzüge des finanzgerichtlichen Verfahrens;
Informationstechnologierecht und Legal Tech
Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:
Informationstechnologierecht (nur Software- und IT-Vertragsrecht, Domainrecht, Immaterialgüterrecht und ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz, Regulierung digitaler Plattformen);
Recht der Legal Tech-Anwendungen (nur Rechtsdienstleistungsgesetz, anwaltliches Berufsrecht und Vergütungsrecht, haftungs- und wettbewerbsrechtliche Fragen).

§ 59 Prüfungsausschuss

¹Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar
dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2),
einem Mitglied aus dem Bereich der Justiz,
zwei Mitgliedern aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,
zwei Mitgliedern aus dem Bereich der Verwaltung, der Finanzverwaltung, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit.
²Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen.

§ 60 Prüfer

(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:
Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
Rechtsanwälte und Notare,
Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3) § 21 Abs. 1 und 4 gelten für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.

§ 61 Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung

(1) ¹Die Rechtsreferendare haben an der gegen Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen, im Falle der vollständigen oder teilweisen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit an der gegen Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 53a Abs. 3 Satz 2 beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung. ²Wer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an dieser Prüfung teilnimmt, für den gilt sie als abgelegt und nicht bestanden.
(2) ¹Die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung erfolgt durch den jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts. ²Für die Entscheidung über die Zulassung gilt § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 entsprechend ³Die Entscheidung über die Zulassung ist den Rechtsreferendaren schriftlich mitzuteilen. ⁴Für die Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung gilt § 64 Abs. 3.
(3) Die Erklärung oder die Bestimmung des Berufsfelds gemäß § 48 Abs. 6 gilt als unwiderrufliche Wahl des Berufsfelds für die Prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen.
(4) ¹Die Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung in dem in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Prüfungstermin wird auch durch eine Entlassung oder ein sonstiges Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst nach Beginn des Ausbildungsabschnitts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht aufgehoben. ²In diesem Fall ist der Antrag auf Zulassung spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen, sofern noch keine Zulassung durch den jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgt ist. ³Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. ⁴Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gelten entsprechend. ⁵Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Zulassung nicht beantragt und an der Prüfung nicht teilnimmt, hat diese Gründe beim Landesjustizprüfungsamt unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. ⁶Im Fall einer Krankheit ist der Nachweis durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen. ⁷Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Prüfungstermins ein Monat verstrichen ist.

§ 62 Schriftliche Prüfung

(1) ¹In der schriftlichen Prüfung ist an neun Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. ²Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2) Die Aufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.
(3) ¹Es sind zu bearbeiten:
vier Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Verfahrensrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2); eine davon hat Arbeitsrecht zu enthalten,
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich Strafverfahrensrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 3),
drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht und Steuerrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 4); eine davon hat Steuerrecht zu enthalten.
²Der Schwerpunkt einzelner Aufgaben kann auch im Europarecht liegen (§ 58 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 6). ³Mindestens drei Aufgaben sollen Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Berufe zum Gegenstand haben.
(4) ¹Für die einzelnen Prüfungsorte, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden, können Örtliche Prüfungsleiter und deren Stellvertreter bestellt werden. ²Sie haben im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu sorgen, insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen zu veranlassen.

§ 63 Rechtsfolgen der Verhinderung

(1) Bei einer Verhinderung (§ 10 Abs. 1 und 5) oder einer Unzumutbarkeit (§ 10 Abs. 6) gilt Folgendes:
Wurden weniger als sieben schriftliche Aufgaben bearbeitet, bleiben auch die bearbeiteten Arbeiten unberücksichtigt; es sind alle neun schriftlichen Aufgaben nachzufertigen.
Falls mindestens sieben schriftliche Aufgaben bearbeitet wurden, gilt Folgendes:
Wurden eine oder mehrere Aufgaben im ersten Teil – Aufgaben 1 bis 5 – nicht bearbeitet, so bleiben die in diesem Teil gefertigten Arbeiten unberücksichtigt; es sind für die Aufgaben 1 bis 5 entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen.
Wurden eine oder mehrere Aufgaben im zweiten Teil – Aufgaben 6 bis 9 – nicht bearbeitet, so bleiben die in diesem Teil gefertigten Arbeiten unberücksichtigt; es sind für die Aufgaben 6 bis 9 entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen.
Wurden Aufgaben im ersten und zweiten Teil nicht bearbeitet, so bleiben sämtliche Arbeiten unberücksichtigt; es sind alle neun Arbeiten nachzufertigen.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt der Nachfertigung (in der Regel der nächste Prüfungstermin). ²Die Anordnung der Nachfertigung ist gegenstandslos, wenn die Prüfung nicht bestanden ist, weil in mehr als fünf der bereits gefertigten Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erzielt wurde (§ 64 Abs. 3). ³Wurden wegen Verhinderung (§ 10 Abs. 1 und 5) oder Unzumutbarkeit (§ 10 Abs. 6) einzelne schriftliche Aufgaben nicht bearbeitet und sind infolgedessen nach Abs. 1 alle neun schriftlichen Aufgaben nachzufertigen, kann eine Bearbeitung der übrigen Aufgaben unterbleiben, auch wenn die Verhinderung oder Unzumutbarkeit nicht mehr besteht. ⁴In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 die Nachfertigung der bereits gefertigten Arbeiten ganz oder zum Teil erlassen. ⁵In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auch die Nachfertigung von bis zu zwei nicht gefertigten Arbeiten erlassen. ⁶In den Fällen der Sätze 4 und 5 werden die bereits gefertigten Arbeiten berücksichtigt.
(3) ¹Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. ²In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung treffen.

§ 64 Bewertung der Prüfungsarbeiten; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Prüfern selbständig mit einer Einzelnote bewertet. ²Bei mehr als 150 Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüfer bestimmt werden. ³Die Vorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) ¹Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch neun. ²Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl neun entsprechend.
(3) ¹Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als fünf Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. ²Die Zahl fünf vermindert sich bei Erlass von ein oder zwei Arbeiten auf vier. ³Wer nicht nach Satz 1 und 2 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden.
(4) ¹Die Einzelnoten, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie die sich nach Abs. 3 ergebende Rechtsfolge werden den Prüfungsteilnehmern schriftlich bekannt gegeben. ²Im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt die Bekanntgabe spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.

§ 65 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 58. ²Sie wird in der Regel in München und Nürnberg abgenommen.
(2) ¹Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus vier Prüfern, von denen je einer Zivil- und Arbeitsrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht und das gewählte Berufsfeld vertritt. ²Einer der Prüfer führt den Vorsitz. ³Die Prüfer müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
(3) ¹Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 50 Minuten vorzusehen, davon etwa 15 Minuten für die Prüfung im Berufsfeld. ²Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) ¹Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen können Rechtsreferendare und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. ² § 32 Abs. 4 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 66 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) ¹In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar
eine Note aus dem Zivil- und Arbeitsrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2),
eine Note aus dem Strafrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 3),
eine Note aus dem Öffentlichen Recht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 4),
eine Note aus dem gewählten Berufsfeld (§ 58 Abs. 3), die bei der Berechnung der Gesamtnote nach Satz 2 zweifach gezählt wird.
²Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch fünf.
(2) ¹Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 67 Prüfungsgesamtnote

Für die Berechnung und die Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote sowie für das Bestehen der Prüfung gilt § 34 entsprechend.

§ 68 Prüfungszeugnis

(1) ¹Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert sowie das gewählte Berufsfeld ersichtlich sind. ²Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. ³Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor“ / „Rechtsassessorin“ (Ass. jur.) zu führen.

§ 69 Festsetzung der Platznummern

(1) ¹Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist auf Grund seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. ²Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Gesamtergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. ³In diesem Fall wird die Platznummer als nächste erteilt, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) Die Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.
(3) ¹In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prüfung bestanden haben. ²Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 70 Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen. ²Sie haben hierzu grundsätzlich einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten (Ergänzungsvorbereitungsdienst) abzuleisten.
(2) ¹Die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist nur in dem Einstellungstermin möglich, der unmittelbar auf den schriftlichen Teil des Prüfungstermins folgt, in dem die Prüfung erstmals nicht bestanden wurde. ²Der Antrag auf Aufnahme ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk bisher der Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde, binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu stellen. ³Soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung und dem Beginn des in Satz 1 bestimmten Ergänzungsvorbereitungsdienstes ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung der Mitteilung zu stellen.
(3) ¹Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auf Antrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ganz oder teilweise erlassen werden. ²Eine Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist Bewerbern zu versagen, die die Zweite Juristische Staatsprüfung nach § 9 Abs. 1, 2 oder Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 nicht bestanden haben. ³Die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberührt.
(4) ¹Die §§ 44 bis 53, 54 bis 56 gelten sinngemäß. ²Die Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung ein. ³Die Gesamtleitung der Ausbildung obliegt den Präsidenten der Oberlandesgerichte, soweit die Rechtsreferendare bei einer der in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen ausgebildet werden, den Regierungen.
(5) ¹Die Wiederholung der Prüfung hat in dem unmittelbar nach Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Prüfungstermin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu erfolgen. ²Sie ist auch in den Fällen des Abs. 3 sowie im Fall einer Entlassung oder eines sonstigen Ausscheidens aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst nur in diesem Prüfungstermin möglich. ³ § 15 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 4 und 5 sowie § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. ⁴In den Fällen des Abs. 3 sowie im Fall einer Entlassung oder eines sonstigen Ausscheidens aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst gilt § 61 Abs. 4 entsprechend.
(6) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, werden nicht mehr in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen, auch wenn sie die Voraussetzungen für eine zweite Wiederholung der Prüfung erfüllen.

§ 71 Zweite Wiederholung der Prüfung; Wiederholung zur Notenverbesserung

(1) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei Wiederholung nach § 70 nicht bestanden haben, können die Prüfung ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in einem der beiden Prüfungsversuche einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben. ²Sie haben sich der zweiten Wiederholung der Prüfung spätestens im dritten Termin nach dem Termin zu unterziehen, in dem sie die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden haben. ³Überschreiten sie diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt § 61 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. ⁴Der Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. ⁵Soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung dieser Mitteilung zu stellen. ⁶ § 61 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2) ¹ § 15 Abs. 2 und 3 und § 36 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn der Punktwert von 3,00 nach Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegt, weil die Prüfungsteilnehmer einen oder beide Prüfungsversuche nach § 63 Abs. 2 Satz 2 und § 64 Abs. 3 nicht bestanden haben.
(3) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.
(4) Über die Zulassung zum schriftlichen Teil der Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 15) entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 72 Übergangsregelungen

(1) ¹Zum Führen der in § 17 Abs. 2 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Erste Juristische Staatsprüfung als Hochschulabschlussprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. ²Wer die Zweite Juristische Staatsprüfung vor dem Prüfungstermin 2007/1 bestanden hat, kann auch weiterhin die Bezeichnung „Assessor“/„Assessorin“ führen.
(2) ¹Für Studierende, die ihr Schwerpunktbereichsstudium vor dem Sommersemester 2022 aufgenommen haben, gelten die §§ 39 bis 42 in der am 30. Oktober 2020 geltenden Fassung. ²Die Universitäten können Studierenden, die ihr Schwerpunktbereichsstudium vor dem Sommersemester 2022 aufgenommen, die studienabschließende Leistung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) aber noch nicht erstmalig abgelegt haben, in ihren Hochschulprüfungsordnungen ein Wahlrecht einräumen, das Schwerpunktbereichsstudium nach den Vorschriften der §§ 39 bis 42 in der am 15. Februar 2022 geltenden Fassung abzuschließen.
(3) Für Prüfungsteilnehmer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die aufgrund einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit in einem früheren Prüfungstermin schriftliche Prüfungsaufgaben ab dem Prüfungstermin 2022/1 nachzufertigen haben, gilt Folgendes:
Wurden weniger als acht schriftliche Aufgaben bearbeitet, bleiben auch die bearbeiteten Arbeiten unberücksichtigt; als Nachfertigung sind alle neun schriftliche Aufgaben nach § 62 Abs. 1 und 3 JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung zu bearbeiten.
Wurden mindestens acht schriftliche Aufgaben bearbeitet, gilt Folgendes:
¹Wurden eine oder mehrere Aufgaben im ersten Teil – Aufgaben 1 bis 6 – nicht bearbeitet, so bleiben die in diesem Teil gefertigten Arbeiten unberücksichtigt. ²Es sind für diese Aufgaben als Ersatzarbeiten die Aufgaben 1 bis 5 nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung nachzufertigen. ³Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch zehn; bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Zahl zehn entsprechend.
¹Wurden eine oder mehrere Aufgaben im zweiten Teil – Aufgaben 7 bis 11 – nicht bearbeitet, so bleiben die in diesem Teil gefertigten Arbeiten unberücksichtigt. ²Es sind für diese Aufgaben als Ersatzarbeiten die Aufgaben 6 bis 9 nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung nachzufertigen. ³Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch zehn; bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Zahl zehn entsprechend.
Wurden Aufgaben im ersten und zweiten Teil nicht bearbeitet, bleiben sämtliche Arbeiten unberücksichtigt; als Nachfertigung sind alle neun schriftliche Aufgaben nach § 62 Abs. 1 und 3 JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung zu bearbeiten.
Die Anordnung der Nachfertigung ist gegenstandslos, wenn die Prüfung nicht bestanden ist, weil in mehr als sechs der bereits gefertigten Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erzielt wurde.
(4) Für Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Juristische Staatsprüfung bis zum Prüfungstermin 2022/2 ablegen, gelten die §§ 49 und 58 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
(5) § 53a gilt erstmals für Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

§ 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft.
München, den 13. Oktober 2003
Dr. Manfred Weiß, Staatsminister
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Dr. h.c. Hans Zehetmair, Staatsminister
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
Christa Stewens, Staatsministerin
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