Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 125/1993

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 125/1993

Pflanzen und Tierschutzgebiet (GZ S. 125/1993)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20. Jänner 1993 über die Erklärung des sogenannten „Latschen Hochmoores“, Gemeinde Fladnitz an der Teichalm, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 125/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBI. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Das sogenannte „Latschen-Hochmoor“ auf den Gst. Nr. 831/1 und 831/3, KG. Fladnitz, Gemeinde Fladnitz an der Teichalm, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil der Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahmen von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) die Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen; g) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art; h) das Begehen, ausgenommen durch Grundeigentümer und befugte Personen im Rahmen von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen; i) die mutwillige Beunruhigung von Tieren; j) das Fangen, Töten und Aneignen von wirbellosen Tieren, Amphibien und Kriechtieren sowie Besatz der Gewässer mit Fischen; k) die Beweidung; 1) die Aufbringung von Düngern jeglicher Art.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verbote können von der Bezirkshauptmannschaft Weiz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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