BayAPOFspl
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BayAPOFspl: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) Vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 40) BayRS 227-3-2-1-K (§§ 1–20)

Auf Grund von Art. 128 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689, ber. S. 1024 und 1995 S. 98 und 148, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 442), in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), erlassen das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende gemeinsame Verordnung:

§ 1 Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung

(1) Die Prüfungen für Fachsportlehrer im freien Beruf werden in Bayern an der Technischen Universität München als staatliche Prüfungen in den Ausbildungsrichtungen Berg- und Skiführer sowie Schneesportlehrer durchgeführt.
(2) ¹Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im freien Beruf in der gewählten Ausbildungsrichtung nachgewiesen. ²Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.
(3) ¹Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen verliehen:
„staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“,
„staatlich geprüfter Schneesportlehrer“.
²Staatlich geprüfte Schneesportlehrer können ihrer gewählten Disziplin entsprechend stattdessen die Bezeichnung „staatlich geprüfter Skilehrer“ oder „staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ wählen.

§ 2 Organisation der Ausbildungsrichtungen

(1) ¹Die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Fachsportlehrer ist wie folgt gegliedert:
Eignungsfeststellung (§ 3);
Ausbildungslehrgänge (§ 5);
Praktikum (§ 6);
prüfungsvorbereitende Lehrgänge (§ 8) und
staatliche Prüfung (§§ 9 bis 18).
²Die Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge erstrecken sich über mindestens 50 Tage, wobei ein Tag mindestens acht Ausbildungsstunden je 60 Minuten umfasst.
(2) ¹Die Technische Universität München ist mit der Ausbildung und der staatlichen Prüfung betraut. ²Sie kann die Durchführung der Eignungsfeststellung, der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge für eine Ausbildungsrichtung jeweils einem geeigneten Berufsverband, gegebenenfalls auch in Kooperation mit weiteren Ausbildungsträgern, übertragen, der Gewähr für eine gleichbleibend hohe inhaltliche Qualität der Lehrgangsangebote bietet. ³Die Technische Universität München hat in diesem Fall durch regelmäßige Kontrolle die Qualität des Lehrgangsangebots sicherzustellen. ⁴Näheres regeln für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsteile der jeweiligen Ausbildungsrichtung die Anlagen 1 und 2 sowie eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
(3) ¹Ausbilder im Rahmen der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge bzw. Ausbilder im Rahmen des Praktikums (Praktikumsbetreuer) kann nur sein, wer die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. ²Die Technische Universität München kann den Einsatz eines Ausbilders mit Auflagen verbinden. ³Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.

§ 3 Eignungsfeststellung

Die Eignung für die angestrebte Ausbildungsrichtung muss festgestellt werden.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:
Vollendung des 18. Lebensjahres;
Nachweis einer Ausbildung in erster Hilfe (nicht älter als zwei Jahre) von mindestens acht Doppelstunden Dauer;
ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), das die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt;
Feststellung der Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung gemäß § 3;
amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer
nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;
die staatliche Prüfung oder einen Lehrgang in der entsprechenden Ausbildungsrichtung endgültig nicht bestanden hat.

§ 5 Ausbildungslehrgänge

¹Die Ausbildungslehrgänge gliedern sich aufeinander abgestimmt in Theorie- und Praxislehrgänge. ²Die Ausbildungslehrgänge können durch entsprechende Gestaltung der Eignungsfeststellung ersetzt werden.

§ 6 Praktikum

(1) ¹Weiterbildungsveranstaltungen durch den Ausbilder oder Praktikumsbetreuer können höchstens bis zu einem Viertel auf die Dauer des Praktikums angerechnet werden. ²Die Entscheidung trifft die Technische Universität München. ³Über die Lehrpraxis ist eine Praktikumsdokumentation mit Angaben zu Datum, Unterrichtszeit, Lehrinhalt und Schüler sowie dem Signum des Ausbilders oder des Praktikumsbetreuers zu führen.
(2) ¹Das Praktikum ist durch einen Ausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildungsteilnehmer und dem Ausbilder oder Praktikumsbetreuer zu regeln. ²Der Ausbildungsvertrag kann in Abstimmung mit der Technischen Universität München gelöst werden
in beiderseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien des Ausbildungsvertrags;
im Fall des § 11 Abs. 2 Nr. 2 von Seiten des Ausbilders oder Praktikumsbetreuers oder
in besonders begründeten Fällen von Seiten des Ausbildungsteilnehmers.
(3) ¹Das Praktikum kann für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nur anerkannt werden, wenn es von der Technischen Universität München genehmigt ist. ²Mit dem Antrag auf Genehmigung des Praktikums ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen.
(4) Die nach Anlagen 1 und 2 festgelegte Mindestdauer des Praktikums kann durch die Technische Universität München bei Nachweis über entsprechende Tätigkeiten insbesondere im Rahmen eines Sportstudiums oder einer Trainerausbildung auf Antrag verkürzt werden.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen und zur staatlichen Prüfung

(1) ¹Für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen ist die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 erforderlich. ² § 4 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. ³Die Zulassung kann darüber hinaus nicht erhalten, wer
eine Praktikumsdokumentation (§ 6 Abs. 1) mit falschen Eintragungen vorgelegt hat oder
auf Grund eines Gutachtens einer der sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München den Beruf als Fachsportlehrer in der gewählten Ausbildungsrichtung nicht ausüben kann.
(2) Die Technische Universität München kann andere nach Art, Umfang und Inhalt vergleichbare Ausbildungen als gleichwertig zu den Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 anerkennen.
(3) ¹Die Zulassung zur staatlichen Prüfung in Theorie und Praxis setzt die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgängen der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß § 8 sowie die Ableistung des Praktikums gemäß § 6 voraus. ²Die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn die Teilnahme an einem Prüfungslehrgang bereits länger als vier Jahre zurückliegt.

§ 8 Prüfungsvorbereitende Lehrgänge

Die prüfungsvorbereitenden Lehrgänge gliedern sich in Theorie- und Praxislehrgänge.

§ 9 Teile der staatlichen Prüfung

(1) ¹Die staatliche Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen Prüfung und einer Prüfung der Lehreignung. ²Die theoretische Prüfung kann unabhängig von den beiden anderen Prüfungsteilen erfolgen. ³Im Übrigen müssen unbeschadet der Regelungen in § 17 Abs. 2 und 5 und § 18 Abs. 2 die Prüfungsteile sowie ihre jeweiligen Prüfungsbereiche und deren Prüfungsaufgaben in einem zusammenhängenden Prüfungsverfahren abgelegt werden, das aus organisatorischen Gründen mehrere Prüfungstermine aufweisen kann.
(2) ¹In den Prüfungsaufgaben der theoretischen Prüfung wird schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich geprüft. ²An die Stelle einer mündlichen Prüfung kann auch eine weitere schriftliche Prüfung treten. ³Das Verfahren wird zu Beginn der theoretischen Prüfung bekannt gegeben.
(3) ¹Die Prüfung der Lehreignung erfolgt, soweit die jeweilige Anlage einer Ausbildungsrichtung nichts anderes bestimmt, in zwei Lehrproben. ²Soweit es sich um Lehrproben handelt, deren Thema und Dauer mindestens 24 Stunden vorher bekannt gegeben wurden, ist vor Beginn den Prüfern eine schriftliche Ausarbeitung auszuhändigen, aus der der vorgesehene Gang der Lehrprobe ersichtlich sein muss. ³Bei den anderen Lehrproben ist dem Prüfling eine der Thematik und Dauer entsprechende Vorbereitungszeit einzuräumen.

§ 10 Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsvorsitzende für die staatlichen Prüfungen wird jeweils von der Technischen Universität München bestellt.
(2) Als Prüfer können durch den Prüfungsvorsitzenden eingesetzt werden:
Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes),
Professoren im Ruhestand,
wissenschaftliche Assistenten,
hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter,
Lehrbeauftragte,
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
fachlich besonders ausgewiesene Lehrpersonen der einzelnen Ausbildungsrichtungen.
(3) Die Prüfer werden vom Prüfungsvorsitzenden mit dem Entwerfen von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht in den Prüfungen, der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit der Durchführung und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt.
(4) ¹Jede Prüfungsaufgabe wird grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. ²Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. ³Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. ⁴In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote gemäß § 15 Abs. 2 zu bilden.
(5) ¹Der Prüfungsvorsitzende organisiert und leitet die Prüfung. ²Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Er
überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen,
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung,
entscheidet über den Einsatz der Prüfer gemäß Abs. 3;
entscheidet über die Auswahl der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Arbeiten,
stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter), oder des Praktikumsbetreuers oder seines Beauftragten, nachzukommen.
(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter oder Auflösung des Ausbildungsvertrags über das begonnene Praktikum durch den Ausbilder oder
Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.
(3) ¹Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. ²Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.
(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer
den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
durch das Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt oder
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.
(5) ¹Ergeben sich im Lauf der Ausbildung oder Prüfung berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Ausbildungsteilnehmers, ist die Technische Universität München verpflichtet, die Eignung gutachterlich feststellen zu lassen. ²Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist der Ausbildungsteilnehmer von der Ausbildung bzw. Prüfung insgesamt auszuschließen.

§ 12 Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang

(1) Lehrgänge der Technischen Universität München sind von dieser im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.
(2) Lehrgänge, mit deren Durchführung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ein Berufsverband beauftragt wurde, sind von diesem im Einvernehmen mit der Technischen Universität München im jeweiligen Verbandsorgan auszuschreiben.
(3) ¹In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind Anmeldefrist, -anschrift und -unterlagen festzulegen. ²Bei Lehrgängen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ist ferner ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, falls bei der Meldung der Nachweis eines bestimmten Versicherungsschutzes vorzulegen ist.
(4) ¹Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. ²Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.
(5) Beabsichtigt ein Verband, Ausbildungsteilnehmer aus anderen Gründen als aus Kapazitätsgründen oder nicht rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen abzuweisen, so hat er vorher das Einvernehmen mit der Technischen Universität München herzustellen.

§ 13 Regelausbildungszeit und Zulassungsverfahren zur staatlichen Prüfung

(1) ¹Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss innerhalb von sechs Jahren nach der Eignungsfeststellung gemäß § 3 (Regelausbildungszeit) erfolgen. ²Im Fall des § 5 Satz 3 verkürzt sich die Regelausbildungszeit auf drei Jahre.
(2) Zeit und Ort der staatlichen Prüfung sowie die Frist für den Antrag auf Zulassung werden auf Vorschlag der Technischen Universität München vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils rechtzeitig gesondert bekannt gemacht; die Regelung gemäß Anlage 1 Nr. 5.1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildungsteilnehmer reichen bei der Technischen Universität München einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ein, aus dem hervorgehen muss, in welcher Ausbildungsrichtung die Prüfung abgelegt werden soll.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf, der folgende Angaben enthält: Name, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Schulbildung, Gang der fachlichen Ausbildung und sportlicher Werdegang des Ausbildungsteilnehmers;
amtliches Führungszeugnis – nicht älter als drei Monate –;
ärztliches Zeugnis – nicht älter als drei Monate –, das die körperliche und gesundheitliche Eignung des Ausbildungsteilnehmers für die Ausübung des Berufs als Fachsportlehrer in der gewählten Ausbildungsrichtung bescheinigt;
ein Passbild – Name und Anschrift auf der Rückseite – und
Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 und der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, soweit solche in der Anlage zur jeweiligen Ausbildungsrichtung geregelt werden.
(5) ¹Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nicht innerhalb der festgelegten Regelausbildungszeit gestellt oder liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, so kann die Technische Universität München auf Antrag eine angemessene Nachfrist für die Zulassung zur staatlichen Prüfung einräumen, wenn der Ausbildungsteilnehmer die Gründe dafür nicht zu vertreten hat. ²Andernfalls erfolgt der Ausschluss von der Ausbildung bzw. Prüfung.
(6) ¹Die zugelassenen Ausbildungsteilnehmer werden von der Technischen Universität München zur Ablegung der Prüfung schriftlich eingeladen. ²Ausbildungsteilnehmer, die beim namentlichen Aufruf zur Prüfungseröffnung und zu den einzelnen Prüfungsaufgaben nicht anwesend sind, werden von der Prüfung ausgeschlossen. ³Tritt ein Ausbildungsteilnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zur Prüfung an, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14 Prüfungsblätter

¹Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. ²Diese Prüfungsblätter sind von der Technischen Universität München zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

(1) ¹Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
²Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.
(2) ¹Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. ²Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. ³Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. ⁴Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt:

§ 16 Unterschleif und Beeinflussungsversuch

(1) ¹Der Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, führt zur Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung mit „ungenügend“. ²In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. ³Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) ¹Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. ²In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. ³Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.

§ 17 Rücktritt und Abbruch

(1) ¹Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. ²Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. ³Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt regelmäßig und erfolgreich besuchte Lehrgangsteil anerkannt werden. ⁴Der Prüfungsvorsitzende kann auf Antrag das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.
(2) ¹Erfolgt der Rücktritt nach der Zulassung zur staatlichen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. ²Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Prüfung als nicht angetreten. ³Falls jedoch zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben gemäß § 9 Abs. 1 abgelegt sind, werden deren Prüfungsleistungen bei einem erneuten Antreten angerechnet.
(3) ¹Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. ²Im Fall einer Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis oder durch Zeugnis einer der sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.
(4) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.
(5) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben im folgenden Termin nachgeholt werden.

§ 18 Wiederholung der staatlichen Prüfung

(1) Wer die gesamte Prüfung bzw. einzelne Prüfungsteile, Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben nicht bestanden hat, kann diese zweimal jeweils zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.
(2) Die Ergebnisse bestandener Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben werden auf Antrag angerechnet.

§ 19 Prüfungsgebühren, Verwaltungsgebühren

(1) Für die Prüfungen einschließlich der Mitteilung des Prüfungsergebnisses in den Ausbildungsrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
(2) Für Wiederholungsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
(3) ¹Auslagen werden nicht erhoben. ²Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. ³Für die Zulassung oder Zurückweisung der Anmeldung werden Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben.
(4) ¹Tritt ein Bewerber vor Prüfungsbeginn von der Prüfung zurück oder wird seine Zulassung vor der Prüfung zurückgenommen oder widerrufen oder erscheint er zur Prüfung nicht, so werden vier Fünftel der Gebühr erstattet; tritt ein Bewerber nach Prüfungsbeginn zurück oder wird seine Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen, so wird die Gebühr nicht erstattet. ²Die volle Gebühr wird erstattet, wenn die Anmeldung zur Prüfung zurückgewiesen wird oder wenn die Erteilung der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung auf einer rechtswidrigen Sachbehandlung der Technischen Universität München beruht.
(5) Für eine wiederholte Ausstellung von Zeugnissen werden Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben.
(6) Für die Durchführung der Eignungsprüfung nach Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes wird von der Technischen Universität München entsprechend dem Aufwand eine Gebühr für Schneesportlehrer zwischen 100 € und 400 €, für Berg- und Skiführer zwischen 100 € und 1 700 € festgesetzt.

§ 20 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
München, den 8. Februar 1999
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister

Berg- und Skiführer

Schneesportlehrer

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