Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 554/1984

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 554/1984

Pflanzenschutzgebiet (GZ S. 554/1984)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 9. Juli 1984 über die Erklärung des Grauerlen Moorbirkenbruchwaldes am Westende des Packer Stausees in der Gemeinde Pack zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 554/1984

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Flachmoorgelände mit dem Grauerlen-Moorbirkenbruchwald am Westende des Packer Stausees, beiderseits der Gemeindestraße Gst. Nr. 960, KG. Pack, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und Standort schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenvorkommen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen alter Art; b) Die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes; f) jede Veränderung der Vegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Einbringen nicht standortgemäßer Baum- und Straucharten; g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß; h) das Fahren mit Motorfahrzeugen; i) das Betreten der zwischen Seeufer und Gemeindestraße gelegenen Grundstücke, ausgenommen durch den jeweiligen Grundeigentümer und von ihm beauftragte Personen sowie Behördenorgane.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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