Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 309/1986

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 309/1986

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 309/1986)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 2. Mai 1986 über die Erklärung des Zigöllerkogels in der Gemeinde Köflach zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 309/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. d. Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Gebiet des Zigöllerkogels, KG. Gradenberg, Gemeinde Köflach, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung im Rahmen der forstgesetzlichen Bestimmungen; b) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten; c) die Vornahme von Kulturumwandlungen; d) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien sowie von mineralischem oder organischem Dünger; e) das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume; f) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; g) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; h) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; i) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; j) das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten; k) das Verändern der natürlich gegebenen Artenzusammensetzung auf den Trocken- und Buchenwaldstandorten.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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