Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 258/1982

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 258/1982

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 258/1982)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 5. Jänner 1982 über die Erklärung des Altarmes der Raab im Gebiet der Gemeinden Raabau und Leitersdorf i. R. zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 258/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976), LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Der infolge der Baumaßnahme „Raabregulierung Feldbach-Raabau, Anschlußstrecke unterhalb der Ertler-Mühle“ durch die Errichtung eines Durchstiches am Raabfluß entstandene linke Altarm im Bereich der Grundstücke Nr. 1154, KG. Raabau und Nr. 620/1, KG. Leitersdorf i. R., wird zur Erhaltung als Standort, Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und als Ökosystem „wasserführender Altarm der Raab“, in dem in der Anlage festgehaltenen Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt, wobei sich die südliche Begrenzung bis zur Linie des Niederwasserspiegels an der linken Böschung des regulierten Teiles des Raabflusses erstreckt.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2

(1) Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NschG. 1976) verboten: a) die Änderung der Bodenverhältnisse, der Vegetation, des Wasserhaushaltes und des Kleinklimas, sowie die Entnahme von Tieren und von Pflanzen und Pflanzenteilen; b) die forstliche Nutzung; c) die Verwendung und das Einbringen von Chemikalien; d) die Ablagerung von Abfällen aller Art; e) das Betreten und Befahren des Grundstückes zur Zeit der Vogelbrut, das ist die Zeit vom 15. März bis 30. Juni jeden Jahres; f) das Lagern, Zelten oder Abstellen von Wohnwagen; g) die Errichtung von Anlagen und Bauten aller Art (auch von Behelfsunterständen);
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen allenfalls notwendig werdende Erhaltungs- und Schlägerungsarbeiten nur im vorherigen Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und nur in der Zeit vom 1. November bis 15. Februar jeden Jahres durchgeführt werden.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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