GZ S. 61/1986
GZ S. 61/1986
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 61/1986)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 14. November 1985 über die Erklärung des Stürgkh Teiches, Grundstück Nr. 564, KG. Halbenrain, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 61/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Grundstück Nr. 564, KG. Halbenrain (Stürgkh-Teich einschließlich Uferzone), wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum von gefährdeten Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Entfernen des Flachwasserbewuchses (Röhricht) und der Ufervegetation; b) die mutwillige Beunruhigung der wildlebenden Tiere durch Lärmen, Waten, Schwimmen und Bootfahren (ausgenommen im Rahmen der land und fischereiwirtschaftlichen Nutzung); c) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; d) das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art (ausgenommen im Rahmen der fischereiwirtschaftlichen Nutzung); e) die Pflanzung von Nadelgehölzen im Uferbereich; f) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; g) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; h) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan