Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 631/1994

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 631/1994

Pflanzen und Tierschutzgebiet (GZ S. 631/1994)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 11. Juli 1994 über die Erklärung des Jahnwaldes und der Trattenwiesen zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 631/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. g. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Gebiet des „Jahnwaldes“ und der „Trattenwiesen“ wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, insbesondere jede Gewässerableitung oder Grabung in Quellbereichen; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art sowie das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, außer im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren; h) die Vornahme von Kulturumwandlungen bei Waldgrundstücken; i) das Einbringen von Düngemitteln und Pestiziden aller Art auf Waldflächen; j) das Aufforsten mit fremdländischen bzw. standortfremden Gehölzen (zum Beispiel Fichten).

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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