Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 10/1981

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 10/1981

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 10/1981)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 11. November 1980 über die Erklärung von Altarmen der Raab im Gebiet der Gemeinden Leitersdorf und Lödersdorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 10/1981

Änderung

GZ S. 367/1981 (KB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976), LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) In den Gemeinden Leitersdorf und Lödersdorf wird zur Erhaltung des Lebensraumes von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten a) unter der Bezeichnung „Leitersdorf-Lödersdorf Süd“ ein Gebiet, bestehend aus dem Grundstück Nr. 620/4 der KG. Leitersdorf und aus Teilen des Grundstückes Nr. 1964/2 der KG. Lödersdorf, in welchem die Raab vom regulierten Flußlauf getrennt einen rechtsufrigen Altarm bildet, und b) ein Gebiet unter der Bezeichnung „Leitersdorf-Lödersdorf Nord“, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1964/3 der KG. Lödersdorf und aus dem Teil des Grundstückes Nr. 620/5 der KG. Leitersdorf, in welchem die Raab vom regulierten Flußlauf getrennt einen linksufrigen Altarm bildet, als Ökosystem „Fluß-Altarm“ in dem in der Anlage 2 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Anm.: in der Fassung GZ S. 367/1981

§ 2

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten: a) die Änderung der Bodenverhältnisse, der Vegetation, des Wasserhaushaltes und des Kleinklimas sowie die Entnahme von Tieren und von Pflanzen und Pflanzenteilen; b) die forstliche Nutzung; c) die Verwendung und das Einbringen von Chemikalien; d) die Ablagerung von Abfällen aller Art; e) das Betreten und Befahren der Grundstücke zur Zeit der Vogelbrut, das ist die Zeit vom 15. März bis 30. Juli jeden Jahres; f) das Lagern, Zelten oder Abstellen von Wohnwagen; g) die Errichtung von Anlagen und Bauten aller Art.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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