Ausbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe
DE - Landesrecht Bayern

Ausbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe

¹Erste Hilfe leisten zu können, ist eine Alltagskompetenz, die jeden Heranwachsenden in seiner Persönlichkeitsentwicklung unterstützt: Zu wissen, was im Ernstfall zu tun ist, gibt Sicherheit. ²Durch die Einübung konkreter Maßnahmen in Notfällen können gerade im Bereich der Ersten Hilfe auch Tugenden wie Hilfsbereitschaft und Verantwortungsgefühl erworben und sukzessive gefestigt werden. ³Damit leistet die Auseinandersetzung mit Themen der Ersten Hilfe neben ihrem primären Ziel der Hilfe in Notfällen einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung und Werteerziehung der Schülerinnen und Schüler.
⁴Aus der flächendeckenden Verbreitung von Erste-Hilfe-Kompetenz ergibt sich eine gesamtgesellschaftliche Bedeutung: Die Wahrscheinlichkeit, im Notfall ausreichend schnell Erste-Hilfe-Leistungen zu erhalten, wächst entscheidend. ⁵Die bayerischen Schulen können hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. ⁶So kann beispielsweise die Einbindung von Schülerinnen und Schülern als erstes Glied der Rettungskette in die Notfallversorgung von Personen mit Herz-Kreislauf-Stillstand wirksam dazu beitragen, die Laienreanimationsrate in Deutschland zu erhöhen. ⁷Sachgemäß durchgeführte Erste-Hilfe-Leistungen bzw. lebensrettende Sofortmaßnahmen durch Laien verkürzen das sogenannte therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen professioneller Hilfe und haben damit entscheidende Auswirkungen auf die weitere Versorgung des Patienten sowie seinen Genesungsprozess.
⁸Es ist dem Staatsministerium daher ein besonderes Anliegen, dass die Schülerinnen und Schüler bereits während ihrer Schulzeit altersgemäß an das Thema Erste Hilfe herangeführt werden. ⁹Neben den im jeweiligen (Fach-)Unterricht zu entwickelnden Kompetenzen aus dem Bereich der Ersten Hilfe entsprechend den Lehrplänen aller Schularten und Jahrgangsstufen sollen die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten, an einer Erste-Hilfe-Ausbildung teilnehmen zu können. 1⁰Ergänzend dazu sollen alle Schülerinnen und Schüler durch regelmäßige Wiederholung spezieller Module zum Thema Wiederbelebung die notwendige Sicherheit gewinnen und sich damit zutrauen, geeignete Maßnahmen im Notfall auch zu ergreifen.
1¹Das nachstehend beschriebene Stufenmodell (Erste-Hilfe-Programme in der Grundschule, Erste-Hilfe-Ausbildung und Kompetenzentwicklung im Bereich Wiederbelebung an weiterführenden Schulen sowie Schulsanitätsdienst) wird diesem Anliegen in besonderem Maße gerecht.

1.  Organisation der Ausbildung

1.1  Erste-Hilfe-Programme in der Grundschule

¹Kinder im Grundschulalter sollen altersgemäß an die Erste Hilfe herangeführt werden. ²Geeignete Programme, die während des Unterrichts durchgeführt werden können, werden z. B. von den Hilfsorganisationen (Bayerisches Rotes Kreuz, Johanniter, Malteser, Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft) angeboten.
³Die Ausbildung kann durch alle Lehrkräfte erfolgen, die über aktuelle Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe verfügen.
⁴Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an einem derartigen Erste-Hilfe-Programm wird durch eine Bescheinigung bestätigt.
⁵Die Kosten für das Verbrauchsmaterial sind im Bedarfsfall von den Erziehungsberechtigten zu tragen.

1.2  Erste-Hilfe-Ausbildung an weiterführenden Schulen

¹Eine Ausbildung in Erster Hilfe wird an den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7/8 und höher angeboten. ²Die Schulleitungen tragen dafür Sorge, dass jede Schülerin und jeder Schüler einmal im Rahmen ihres/seines Schulbesuchs die Möglichkeit erhält, an einem Erste-Hilfe-Kurs teilzunehmen.
³Der Erste-Hilfe-Kurs (9 Unterrichtseinheiten; Inhalte gemäß DGUV Grundsatz 304-001 in der jeweils gültigen Fassung) erfolgt je nach Schulart und den jeweiligen schulischen Gegebenheiten z. B. in freien Arbeitsgruppen und Arbeitsgemeinschaften, im Wahlunterricht, an Projekttagen oder im Rahmen von Schullandheimaufenthalten.
⁴Die Ausbildung in Erster Hilfe kann ausschließlich von Inhaber(inne)n eines gültigen Lehrscheins Erste Hilfe durchgeführt werden. ⁵Hierzu zählen speziell fortgebildete Lehrkräfte sowie besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und weiteren ermächtigten Stellen. ⁶Von den Mitarbeiter(inne)n dieser Organisationen wird der Erste-Hilfe-Kurs unter der Leitung einer verantwortlichen Lehrkraft erteilt.
⁷Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine ermächtigte Stelle bescheinigt. ⁸Die Teilnahmebescheinigung entspricht dem in § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bei der Antragstellung auf Erteilung der Fahrerlaubnis geforderten Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
⁹Hinsichtlich des für die Durchführung des Erste-Hilfe-Kurses benötigten Materials wird die Zusammenarbeit mit einer ermächtigten Stelle empfohlen.
1⁰Die Kosten für Material und Erstellung der Teilnahmebescheinigung sind im Bedarfsfall von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
1¹Sofern für die Durchführung der Erste-Hilfe-Kurse Unterrichtsmaterial, wozu auch Reanimationsphantome gehören, angeschafft werden soll, geschieht dies in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Sachaufwandsträger oder mithilfe anderer Geldgeber.
¹2Wird der Erste-Hilfe-Kurs durch eine ermächtigte Stelle durchgeführt, fallen Lehrgangsgebühren an, die Kosten für Personal, Material und Teilnehmer(innen)verwaltung enthalten. ¹3Die Landesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe bietet für Schülerinnen und Schüler ein besonderes Preismodell an: Die jeweilige Lehrgangsgebühr der gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird für jede teilnehmende Schülerin bzw. jeden teilnehmenden Schüler aktuell um 5 Euro ermäßigt.

1.3  Kompetenzentwicklung im Bereich Wiederbelebung an weiterführenden Schulen

¹Unabhängig vom Erste-Hilfe-Kurs sollen alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7/8 im zweijährigen Turnus die Möglichkeit erhalten, in speziellen Modulen (jeweils 2 Unterrichtseinheiten) Kompetenzen im Bereich Wiederbelebung zu erwerben bzw. zu festigen, sodass bei Verlassen der Schule mehrfach insbesondere die Herz-Druck-Massage geübt werden konnte. ²Ältere Schülerinnen und Schüler (Jahrgangsstufe 11/12) üben auch die Atemspende ein.
³Die Durchführung der Module zum Thema Wiederbelebung erfolgt je nach Schulart und den jeweiligen schulischen Gegebenheiten entweder im (Fach-)Unterricht oder z. B. an Projekttagen oder im Rahmen von Schullandheimaufenthalten.
⁴Die Unterweisung und Übung der Wiederbelebung mit den Schülerinnen und Schülern soll von Lehrkräften der jeweiligen Schule durchgeführt werden. ⁵Diese Lehrkräfte besitzen entweder selbst den Lehrschein Erste Hilfe oder sind hierfür entsprechend fortgebildet worden.
⁶Es empfiehlt sich, insbesondere das für die Durchführung der ersten beiden Module (Jahrgangsstufen 7/8 und 9/10) benötigte Unterrichtsmaterial wie z. B. Reanimationsphantome ohne Beatmungsfunktion in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Sachaufwandsträger oder mithilfe anderer Geldgeber anzuschaffen. ⁷Hinsichtlich des für das dritte Modul (Jahrgangsstufe 11/12; Inhalt u. a. Übungen zur Wiederbelebung inklusive Atemspende sowie Anwendung des automatisierten externen Defibrillators) benötigten Unterrichtsmaterials wird die Zusammenarbeit mit einer ermächtigten Stelle empfohlen.

2.  Inhalte der Ausbildung

2.1  Erste-Hilfe-Programme in der Grundschule

¹Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach den jeweils gültigen Lehrunterlagen für Ausbilderinnen und Ausbilder, die von den Hilfsorganisationen oder anderen ermächtigten Stellen herausgegeben werden.
²Die Schülerinnen und Schüler sollen in den Programmen Kompetenzen entwickeln, um Gefahrensituationen erkennen und Unfälle vermeiden, Anlässe für Erste Hilfe schnell und richtig beurteilen sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe selbständig durchführen zu können.
³Die in den Lehrplänen enthaltenen geeigneten Ziele und Inhalte sind zur Vorbereitung der theoretischen Unterweisung in Erster Hilfe zu nutzen. ⁴Die entsprechenden Anknüpfungspunkte sind in der Regel in den Lehrunterlagen vermerkt.

2.2  Erste-Hilfe-Ausbildung an weiterführenden Schulen

¹Die Durchführung der Erste-Hilfe-Kurse (gemäß DGUV Grundsatz 304-001 in der jeweils gültigen Fassung) erfolgt nach den jeweils gültigen Lehrunterlagen für Ausbilderinnen und Ausbilder.
²Die Schülerinnen und Schüler sollen im Kurs Kompetenzen entwickeln, um Anlässe für Erste Hilfe schnell und richtig beurteilen sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der lebensrettenden Sofortmaßnahmen selbständig durchführen zu können.
³Die in den Lehrplänen enthaltenen geeigneten Ziele und Inhalte sind zur Vorbereitung der theoretischen Unterweisung in Erster Hilfe zu nutzen.

2.3  Kompetenzentwicklung im Bereich Wiederbelebung an weiterführenden Schulen

¹Hierfür werden jeweils zwei ca. 45-minütige Einheiten 1 und 2 im Block angeboten, die ein Modul bilden. ²Während die Inhalte der Einheit 1 variieren (Modul 1: Jahrgangsstufe 7/8, Notruf; Modul 2: Jahrgangsstufe 9/10, stabile Seitenlage; Modul 3: Jahrgangsstufe 11/12, automatisierter externer Defibrillator), bleiben die Inhalte der Einheit 2 (Herz-Lungen-Wiederbelebung: ohne praktische Übung der Atemspende durch die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7/8 und 9/10, mit praktischer Übung der Atemspende in Jahrgangsstufe 11/12) weitgehend gleich.
³Fachliche Grundlage für die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in den Maßnahmen der Wiederbelebung sind die Reanimationsleitlinien des Europäischen Rats für Wiederbelebung (European Resuscitation Council) in der jeweils gültigen Fassung.

3.  Ausbilder(innen)qualifizierung

3.1  Erste-Hilfe-Programme in der Grundschule

¹Grundsätzlich können alle Lehrkräfte, die über aktuelle Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe verfügen, die entsprechenden Programme durchführen.
²Für interessierte Lehrkräfte wird vom Seminar Bayern VSE an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen regelmäßig ein Lehrgang zur Ersten Hilfe für und mit Grundschülerinnen und Grundschülern angeboten.

3.2  Erste-Hilfe-Ausbildung an weiterführenden Schulen

¹Am Erwerb des Lehrscheins Erste Hilfe besteht ein dienstliches Interesse. ²Der Erwerb des Lehrscheins (gemäß DGUV Grundsatz 304-001 in der jeweils gültigen Fassung), der von hierfür ermächtigten Stellen ausgestellt wird, wird den Lehrkräften aller allgemeinbildenden weiterführenden Schularten daher nachdrücklich empfohlen. ³Langfristiges Ziel des Staatsministeriums ist es, dass jede allgemeinbildende weiterführende Schule bzw. jeder Mittelschulverbund über mindestens eine Lehrkraft mit gültigem Lehrschein Erste Hilfe verfügt. ⁴Um dies zu erreichen, werden u. a. im Rahmen der zentralen Lehrerfortbildung in Zusammenarbeit mit ermächtigten Stellen staatlich finanzierte Kurse angeboten, die dem Lehrscheinerwerb dienen. ⁵Die Bekanntgabe dieser Veranstaltungen und die Anmeldung dafür erfolgen über die zentrale Datenbank FIBS (Fortbildung in bayerischen Schulen).
⁶Lehrkräfte, die an den staatlich finanzierten Lehrgängen teilnehmen, verpflichten sich, mindestens in den drei darauffolgenden Zeitjahren Erste-Hilfe-Kurse für Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Schule durchzuführen sowie Kolleginnen und Kollegen schulintern für die Durchführung der Module zum Thema Wiederbelebung zu qualifizieren.
⁷Um die Aktualität der Ausbildung sicherzustellen, ist die Gültigkeit des Lehrscheines auf drei Jahre befristet.
⁸Der Lehrschein kann durch den Besuch eines Fortbildungskurses (gemäß DGUV Grundsatz 304-001 in der jeweils gültigen Fassung) bei einer ermächtigten Stelle um jeweils drei Jahre verlängert werden. ⁹Entsprechende Veranstaltungen werden z. B. auch über die zentrale Lehrerfortbildung vom Seminar Bayern VSE an der ALP angeboten.

3.3  Kompetenzentwicklung im Bereich Wiederbelebung an weiterführenden Schulen

¹Lehrkräfte, die nicht über den Lehrschein Erste Hilfe verfügen, können im Rahmen einer ca. halbtägigen Fortbildungsveranstaltung für die Durchführung der Module qualifiziert werden. ²Die Qualifizierung erfolgt z. B. schulintern durch eine Lehrkraft, die im Besitz eines gültigen Lehrscheins ist.

4.  Schulsanitätsdienst

4.1  Pädagogische Grundlagen

¹Der Schulsanitätsdienst hat zum Ziel, soziale Kompetenzen zu entwickeln sowie Inhalte des (Erste-Hilfe-)Unterrichts in praktisches Handeln umzusetzen. ²Der direkte Praxisbezug und die Anerkennung im Schulbereich schaffen zusätzliche Motivation. ³Ausgebildete Schulsanitäter(innen) leisten unter Aufsicht fachkundiger Lehrkräfte Erste Hilfe bei Unfällen im Schulbetrieb.
⁴Das tägliche Geschehen an Unfallstellen zeigt nach wie vor, dass rein kognitives Wissen um die Maßnahmen der Ersten Hilfe nicht ausreicht, um helfen zu können. ⁵Die soziale und praktische Kompetenz des Helfens muss so früh wie möglich entwickelt werden.

4.2  Betreuung

¹Jeder Schulsanitätsdienst wird durch eine Lehrkraft betreut, die den Schulsanitätsdienst leitet, die Arbeit der Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter beaufsichtigt und Ansprechpartner(in) für die Schulleitung ist. ²Diese(r) Betreuer(in) für den Schulsanitätsdienst wird im Auftrag der Schulleitung tätig.
³Die/Der Betreuer(in) für den Schulsanitätsdienst nimmt die Aufsichts- und Organisationspflicht wahr und genehmigt im Auftrag der Schulleitung die Aufnahme geeigneter Schülerinnen und Schüler in die Gruppe. ⁴In begründeten Fällen kann sie/er auch eine Schülerin oder einen Schüler aus dem Schulsanitätsdienst entlassen.
⁵Sie/Er sorgt für regelmäßige Treffen der Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter, in denen Dienstpläne, Termine zur Ausbildung und Weiterqualifizierung, Veranstaltungen etc. besprochen werden. ⁶Bei diesen Treffen handelt es sich um schulische Veranstaltungen, in deren Rahmen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gesetzlich über die Kommunale Unfallversicherung Bayern/Bayerische Landesunfallkasse unfallversichert (Körperschäden) sind. ⁷Die Vorbereitung der Treffen kann an leitende Schulsanitäter(innen) übertragen werden. ⁸Die/Der Betreuer(in) für den Schulsanitätsdienst organisiert eine geeignete Alarmierung der Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter bei einem Notfall und erstellt entsprechende Dienstpläne bzw. kontrolliert deren Erstellung durch die Schülerinnen und
¹6Die Einrichtung eines Gruppenraums für den Schulsanitätsdienst mit Aufbewahrungsmöglichkeit für das Einsatzmaterial des Schulsanitätsdienstes ist wünschenswert. ¹7Die/Der Betreuer(in) des Schulsanitätsdienstes trägt die Verantwortung für die Nutzung, Ordnung und Sauberkeit des Raumes und wirkt bei der Mittelverwaltung von für den Schulsanitätsdienst zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln mit.
¹8Zur Unterstützung von neu ernannten Betreuerinnen und Betreuern eines Schulsanitätsdienstes bzw. interessierten Lehrkräften, die einen Schulsanitätsdienst an ihrer Schule neu aufbauen möchten, werden vom Seminar Bayern VSE an der ALP Dillingen regelmäßig Fortbildungslehrgänge zum Thema Organisation und Leitung eines Schulsanitätsdienstes angeboten. ¹9Darüber hinaus gibt es weitere Lehrgänge für Betreuer(innen) eines Schulsanitätsdienstes im Lehrgangsangebot des Seminar Bayern VSE.

4.3  Mitarbeit

¹Die Mitarbeit im Schulsanitätsdienst erfordert Verantwortungsgefühl, Disziplin und Einsatzbereitschaft. ²Sie erfolgt grundsätzlich freiwillig. ³Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs. ⁴Darüber hinaus wird die Teilnahme an für den Schulsanitätsdienst spezifischen Kursen von einer Hilfsorganisation oder einem anderen externen Anbieter empfohlen. ⁵Bei der Einrichtung des Schulsanitätsdienstes wird die Zusammenarbeit mit einer Hilfsorganisation oder einem anderen externen Partner mit entsprechender Qualifikation empfohlen.
⁶An Grundschulen ist die Einrichtung eines altersangemessenen Konzepts zu prüfen.

4.4  Ziel

Hauptanliegen des Schulsanitätsdienstes sind die Unfallverhütung und die Erste-Hilfe-Leistung während des Unterrichts, im Pausenhof, bei Schulsportveranstaltungen und Wandertagen sowie sonstigen schulischen Veranstaltungen.

4.5  Einsatz

¹Die Mitglieder des Schulsanitätsdienstes sind während der Pausen und bei Veranstaltungen mit ihrer Ausrüstung präsent und können an bekanntgegebenen und besonders gekennzeichneten Stellen erreicht werden. ²Die Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter betreuen und versorgen einfache Verletzungen unter der Aufsicht einer fachkundigen Lehrkraft. ³Bei schwerwiegenden Verletzungen ist grundsätzlich ärztliche Betreuung notwendig. ⁴Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. ⁵Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln. ⁶Geeignetes Medium ist z. B. ein Meldeblock (Loseblatt-Sammlung). ⁷Die Schulleitung kann eine(n) Verantwortliche(n) bestimmen, die/der die Dokumentation für sie übernimmt, und hat sicherzustellen, dass die Dokumentation gegen den Zugriff Unbefugter geschützt ist und nur ein berechtigter Personenkreis Zugang zur Dokumentation hat.

4.6  Kontinuierliche Weiterqualifizierung

¹Die im Schulsanitätsdienst mitwirkenden Schülerinnen und Schüler sowie die betreuende Lehrkraft sollten ihre Kenntnisse regelmäßig auffrischen und vertiefen und so ihren Ausbildungsstand auf dem Laufenden halten.
²Die Mitglieder des Schulsanitätsdienstes können bei gemeinsamen Treffen selbst kurze Vorträge zu relevanten Aspekten halten: geeignet sind hier insbesondere Themen der Anatomie und Physiologie. ³So wird das Verantwortungsbewusstsein in der Gruppe gestärkt und die Schülerinnen und Schüler üben das Präsentieren.
⁴Die Teilnahme an Veranstaltungen für Schulsanitätsdienste (z. B. Wettbewerbe oder externe Angebote zur Weiterqualifizierung) ist wünschenswert und soll von der Schulleitung als schulische Veranstaltung genehmigt werden. ⁵Bei diesen Veranstaltungen besteht damit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (Körperschäden) über die Kommunale Unfallversicherung Bayern/Bayerische Landesunfallkasse.

5.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 23. Juni 2019 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Ausbildung von Schülern in Erster Hilfe vom 4. Juni 1997 (KWMBl. I S. 141) tritt mit Ablauf des 22. Juni 2019 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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