GZ S. 23/1988
GZ S. 23/1988
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 23/1988)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 15. Dezember 1987 über die Erklärung eines Teiles der steirischen Nockberge zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 23/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/85, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet eines Teiles der steirischen Nockberge, und zwar die Winkleralm, Preuslalm, Pregathalm, Gregerlalm, Kothalm und Werchzirbenalm, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1338, 1339, 1340/2, 1340/1, 1406, 1405, 1404/2, 1403, 1325/1, 1325/2, 1324, 1326, 1327, 1329, 1323, 1336, 1334, 1333/1, 1333/2; 1332, 1328, 1331, 1330/1, 1319/1, 1319/2, 1330/2, 1318, 1317, 1316, 1249, 1248/2, 1308/6, 1308/7, 1308/8 und 1337, alle KG. Predlitz, Gemeinde Predlitz-Turrach, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Bauwerken und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) das Abstellen von Wohnwagen, das Lagern und Zelten; f) jede übermäßige Lärmentwicklung; g) Hunde frei laufen zu lassen; h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; i) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von freilebenden Tieren sowie das Beschädigen oder Aneignen von Gelegen oder Nestern; j) das Anbringen von Tafeln oder Inschriften, soweit es sich nicht um amtliche Tafeln oder Tafeln alpiner Vereine zum Zwecke der Wegmarkierung handelt.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch diese Verordnung nicht berührt. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan