GZ S. 252/1990
GZ S. 252/1990
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 252/1990)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 27. März 1990 über die Erklärung des Grundstückes Nr. 732/2, KG. Adendorf, Gemeinde Mariahof, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 252/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Grundstück Nr. 732/2 im Ausmaß von 19.227 m2, KG. Adendorf, Gemeinde Mariahof, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes; b) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt 1 des Bodens; d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen; e) das Abbrennen der Vegetation; f) die Beweidung des Schutzgebietes; g) das Einbringen nicht standortgemäßer Pflanzen; h) das Aufforsten im Schutzgebiet; i) das Beunruhigen, Fangen oder Töten freilebender Tiere; j) das Errichten oder Aufstellen von Bauwerken und Anlagen aller Art; k) das Anbringen von Tafeln oder Inschriften, soweit es sich nicht um amtliche Tafeln handelt.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan