GZ S. 65/1983
GZ S. 65/1983
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 65/1983)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20. Jänner 1983 über die Erklärung des Puxer Auwaldes zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 65/1983
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet des Puxer Auwaldes auf dem Grundstück Nr. 814/6 und Teile der Grundstücke Nr. 814/ und 814/5, KG. Frojach, Gemeinde Frojach-Katsch wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen- und Tierarten einer charakteristischen ursprünglichen Auwaldgemeinschaft in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan