Monitoring Gesetzessammlung

BVBl. Nr. 58/2025

AT - Landesrecht Steiermark

BVBl. Nr. 58/2025

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 19. November 2025 über die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk Murtal (BVBl. Nr. 58/2025)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 19. November 2025 über die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk Murtal
Stammfassung: BVBl. Nr. 58/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 , zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 100/2024, wird für die
verordnet:

§ 1

Kernöffnungszeiten

(1) Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg, und Zeltweg haben an Werktagen wie folg für den Kundenverkehr offen zu halten: a) Apotheke „Zum Bergmann“ und Schutzengel-Apotheke in Fohnsdorf: Montag bis Freitag: Samstag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:30 Uhr – 18:00 Uhr b) Landschaftsapotheke und Stadt-Apotheke in Judenburg: Montag bis Freitag: Samstag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:30 Uhr – 18:00 Uhr c) Adler-Apotheke, Stadt-Apotheke und Kolibri-Apotheke in Knittelfeld: Montag bis Freitag: Samstag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:30 Uhr – 18:00 Uhr d) Pölstal-Apotheke in Pöls: Montag bis Freitag: Samstag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:30 Uhr – 18:00 Uhr e) Spielberg-Apotheke in Spielberg: Montag bis Freitag: Samstag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:30 Uhr – 18:00 Uhr f) Aichfeld-Apotheke und Lebenskreis Apotheke in Zeltweg: Montag bis Freitag: Samstag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:30 Uhr – 18:00 Uhr
(2) Am 24. und 31. Dezember dürfen die Apotheken, wenn der jeweilige Tag auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fällt, bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen und nicht auf einen Feiertag fallen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, offenhalten.

§ 2

Notfallbereitschaft

(1) Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg und Zeltweg werden für die Leistung der Notfallbereitschaft außerhalb der Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 in folgende Dienstgruppen eingeteilt: Gruppe Apotheke Ort 1 Adler-Apotheke Pölstal-Apotheke Knittelfeld Pöls 2 Aichfeld-Apotheke Zeltweg 3 Stadt-Apotheke Judenburg 4 Stadt-Apotheke Knittelfeld 5 Lebenskreis-Apotheke Zeltweg 6 Apotheke „Zum Bergmann“ Fohnsdorf 7 Spielberg Apotheke Spielberg 8 Landschaftsapotheke Judenburg 9 Schutzengel Apotheke Fohnsdorf 10 Kolibri Apotheke Knittelfeld Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg und Zeltweg haben die Notfallbereitschaft tageweise wechselnd in fortlaufender Reihenfolge der Bereitschaftsdienstgruppen 1 bis 10 jeweils von 08.00 Uhr bis 08.00 Uhr des Folgetages zu versehen.
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Notfallbereitschaftsdienst gem. Abs. 1, dass während der Mittagspause von Montag bis Freitag von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr – die Landschaftsapotheke und die Stadt-Apotheke in Judenburg, – die Aichfeld-Apotheke und die Lebenskreis-Apotheke in Zeltweg, – die Stadt-Apotheke, Adler-Apotheke und die Kolibri-Apotheke in Knittelfeld sowie – die Spielberg Apotheke in Spielberg Bereitschaftsdienst zu leisten haben. Dieser Mittagsbereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(3) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 und 2 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke dienstbereit sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

§ 3

Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen

(1) Auf die Öffnungs- und Notfallbereitschaftszeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Öffnungs- und Bereitschaftszeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. An diesem Tag hat ab 08:00 Uhr die Gruppe 3, Stadt-Apotheke Judenburg Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.

§ 5

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk Murtal, BVBl. Nr. 30/2024, außer Kraft.
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