Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 114/1990

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 114/1990

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 114/1990)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 2. Februar 1990 über die Erklärung von Teilbereichen des Gulsenberges zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 114/1990

§ 1

(1) Im Gebiet des Gulsenberges in der Gemeinde Feistritz bei Knittelfeld werden zwei Teilbereiche wegen ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung als Standort von Reliktföhrenwäldern und Felstrockenrasen auf Serpentingestein zwecks Erhaltung der dort vorkommenden Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen, Grabungen oder Lagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder des Kleinklimas durch Kulturumwandlungen, Rodungen oder Neuaufforstungen; f) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen sowie die Schädigung des Pflanzenbestandes; g) Tiere zu fangen, zu töten oder aufzusammeln, sofern sie nicht der Jagd unterliegen.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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