GZ S. 484/1997
GZ S. 484/1997
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 484/1997)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. Juli 1997 über die Erklärung eines Teilbereiches des „Häuselbergs“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 484/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976, LGBl, Nr. 65, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1995 , wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich „Häuselberg“ in der Stadtgemeinde Leoben werden die Teilflächen der Grundstücke Nr. 142/1, 143, 147/4, 182/1 und 182/2, je KG. Leitendorf, zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder die Gestaltung des Bodens, ausgenommen für Instandhaltungsmaßnahmen der bestehenden Wege (Teil A und B) und der bestehenden Kletterrouten (Teil B); c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) das Verlassen des bestehenden Wegenetzes (Teil A und B), ausgenommen für die Benützung der bestehenden Kletterrouten (Teil B); f) das Klettern in den Felswänden (Teil A); g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Maßnahmen der Biotoppflege bzw. Instandhaltungsmaßnahmen für bestehende Wege und bestehende Kletterrouten; h) das Stören am Brutplatz, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan