GZ S. 574/2014
GZ S. 574/2014
Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde St. Michael i. O. (GZ S. 574/2014)
Langtitel
Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde St. Michael i. O.
Stammfassung: GZ S. 574/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014 , wird für die öffentliche „Michael Apotheke“ in 8770 St. Michael i. O., 12.-Februar-Straße 40a, (derzeitige Konzessionsinhaberin Mag.a pharm. Sandra Tahedl) folgendes verordnet:
§ 1
Betriebszeiten
Die Betriebszeiten an Werktagen lauten wie folgt: Montag bis Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr Samstag 08.00 bis 12.00 Uhr
§ 2
Sonderregelungen für bestimmte Werktage
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag, ist die Apotheke an diesen Tagen von 08.00 bis 12.00 Uhr für den Kundenverkehr offen zu halten.
§ 3
Bereitschaftsdienst
(1) Der Bereitschaftsdienst außerhalb der unter § 1 genannten Öffnungszeiten ist stets dann zu versehen, wenn die öffentliche Apotheke in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 6 (Stadt-Apotheke „Zum weißen Storch“), gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. Februar 2008, GZ.: 12.0 A15-2008/16, ihren Bereitschaftsdienst versieht.
(2) In der bereitschaftsdienstfreien Zeit ist bei der Apotheke ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheken in der Stadt Leoben bzw. in der Stadt Trofaiach anzubringen.
(3) Kunden, die in St. Michael i. O. wohnhaft sind und denen es während der bereitschaftsdienstfreien Zeit nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel nach Leoben oder Trofaiach zur nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheke zu gelangen, sind auf Verlangen die Kosten für die Taxifahrt durch die Apothekenkonzessionsinhaberin zu ersetzen.
(4) Über die Regelungen dieser Verordnung ist die Bevölkerung von St. Michael i. O. mittels Postwurfsendung sowie Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsorgan der Marktgemeinde St. Michael i. O. zu informieren.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
§ 5
Kundmachung
Diese Verordnung ist an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben und der Gemeinden St. Michael i. O., Traboch, Kraubath/Mur und St. Stefan o. L. für die Dauer eines Monats ab Inkrafttreten anzuschlagen und in der Grazer Zeitung sowie den amtlichen Mitteilungsorganen der Gemeinden St. Michael i. O., Traboch, Kraubath/Mur und St. Stefan o. L. zu verlautbaren.