Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 406/2006

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 406/2006

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben, mit der die Bürgermeister der Gemeinden Eisenerz, Gai, Hafning bei Trofaiach, Hieflau, Kalwang, Kammern im Liesingtal, Kraubath an der Mur, Mautern in Steiermark, Niklasdorf, Proleb, Radmer, Sankt Michael in Obersteiermark, Sankt Peter-Freienstein, Sankt Stefan ob Leoben, Traboch, Trofaiach, Vordernberg und Wald am Schoberpaß zu bestimmten passrechtlichen Amtshandlungen ermächtigt werden (GZ S. 406/2006)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben, mit der die Bürgermeister der Gemeinden Eisenerz, Gai, Hafning bei Trofaiach, Hieflau, Kalwang, Kammern im Liesingtal, Kraubath an der Mur, Mautern in Steiermark, Niklasdorf, Proleb, Radmer, Sankt Michael in Obersteiermark, Sankt Peter-Freienstein, Sankt Stefan ob Leoben, Traboch, Trofaiach, Vordernberg und Wald am Schoberpaß zu bestimmten passrechtlichen Amtshandlungen ermächtigt werden
Stammfassung: GZ S. 406/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Von der Bezirkshauptmannschaft Leoben wird gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/ 1992 i. d. g. F. BGBl. I Nr. 44/2006 sowie gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. Folgendes verordnet:

§ 1

Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses von Personen, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, können bei den Bürgermeistern der oben angeführten Gemeinden eingebracht werden.

§ 2

Ferner werden die oben angeführten Bürgermeister ermächtigt, a) sich die Identität der Passwerber nachweisen zu lassen, b) die Übereinstimmung der eingebrachten Passanträge mit den vorgelegten Urkunden zu bestätigen, c) die anfallenden Gebühren einzuheben, d) die eingebrachten Anträge an die Bezirkshauptmannschaft Leoben weiterzuleiten, e) die Erledigung durch die Ausfolgung der beantragten Reisepässe zuzustellen sowie f) die Entwertung der Vorpässe vorzunehmen.

§ 3

Diese Ermächtigung gilt auch für Anträge auf Ausstellung von Personalausweisen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 17. Juli 2006 in Kraft.
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