Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 611/2012

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 611/2012

Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach (GZ S. 611/2012)

Langtitel

Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach
Stammfassung: GZ S. 611/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2012 , wird für die öffentlichen Apotheken „Mariahilf“ am Standort 8793 Trofaiach, Hauptplatz 2 (derzeitige Konzessionsinhaberin Heike Klocker) und „Stadtapotheke“ am Standort Langefelderstraße 12, 8793 Trofaiach (derzeitiger Konzessionsinhaber Mag. pharm. Otto Michael Horner) Folgendes verordnet:

§ 1

Betriebszeiten

Die Betriebszeiten an Werktagen lauten wie folgt: Montag bis Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 19.00 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr Samstag 08.00 bis 12.00 Uhr

§ 2

Sonderregelungen für bestimmte Werktage

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag, ist die Apotheke an diesen Tagen von 8.00 bis 12.00 Uhr für den Kundenverkehr offen zu halten.

§ 3

Bereitschaftsdienst

(1) Während des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause darf die Apotheke offen gehalten werden.
(2) Der Bereitschaftsdienst außerhalb der unter § 1genannten Öffnungszeiten sowie außerhalb des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause (Abs. 1) ist wie folgt zu versehen: a) von der Apotheke „Mariahilf“, wenn die „Glück Auf-Apotheke“ in 8700 Leoben, Schießstattstraße 22, und b) von der „Stadtapotheke Trofaiach“, wenn die „Josefee-Apotheke“ in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 7, ihren Bereitschaftsdienst gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. Februar 2008, GZ.: 12.0A15-2008/16, versehen.
(3) In der bereitschaftsdienstfreien Zeit ist bei beiden Apotheken ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheken in der Stadt Trofaiach, in der Stadt Leoben bzw. der Marktgemeinde Niklasdorf anzubringen.
(4) Kunden, die in der Stadtgemeinde Trofaiach, in der Marktgemeinde St. Peter/Frst. oder in den Gemeinden Gai bzw. Hafning wohnhaft sind und denen es während der bereitschaftsdienstfreien Zeit nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zur nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheke zu gelangen, sind auf Verlangen die Kosten für die Taxifahrt durch die Apothekenkonzessionsinhaber zu ersetzen.
(5) Über die Regelungen dieser Verordnung ist die Bevölkerung der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. sowie der Gemeinden Gai und Hafning mittels Postwurfsendung sowie Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungsorganen dieser Gemeinden zu informieren. Dabei ist auch auf den rund um die Uhr erreichbaren Apothekenruf unter der Telefonnummer 1455 besonders hinzuweisen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 5

Kundmachung

Diese Verordnung ist an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben, der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. und der Gemeinden Gai und Hafning für die Dauer eines Monats ab Inkrafttreten anzuschlagen und in der Grazer Zeitung sowie den amtlichen Mitteilungsorganen der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. und der Gemeinden Gai und Hafning zu verlautbaren.
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