GZ S. 604/1982
GZ S. 604/1982
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 604/1982)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25. Oktober 1982 über die Erklärung eines Teiles des Wörschacher Moores in der Gemeinde Wörschach zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 604/1982
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Der nordöstliche Teil des Wörschacher Moores wird zwecks Erhaltung des Moorcharakters und der Moorvegetation sowie des Lebensraumes für Zug- und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, ausgenommen die Instandhaltung der bestehenden Hauptentwässerungsgräben; d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) die Veränderung der Vegetation, insbesondere die flächenweise Schlägerung des Waldes und die Aufforstung mit nicht standortgemäßen Bäumen und Sträuchern; g) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtszeit; h) die Entnahme oder Schädigung der Latschen, Orchideen und Trollblumen.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan