GZ S. 526/1985
GZ S. 526/1985
Pflanzenschutzgebiet (GZ S. 526/1985)
Langtitel
Unterschutzstellung der Iris Sibirica Wiesen in der Gemeinde Wörschach; Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 30. August 1985 über die Erklärung des Massenvorkommens von Sibirischer Schwertlilie (iris sibirica) im Bereich der Wassergenossenschaft Wörschach III zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 526/1985
Änderung
GZ S. 639/1985
GZ S. 144/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl.Nr.65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet des Massenvorkommens der Sibirischen Schwertlilie (Iris Sibirica) in der Gemeinde Wörschach wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Sämtliche Grundstücke sind in dieser Verordnung schraffiert ersichtlich gemacht. Anm.: in der Fassung GZ S. 639/1985, GZ S. 144/2006
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) Die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die einmalige Mahd in den Monaten September bis Februar; d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen zur Durchführung der Mahd und Ernte. h) das Betreten der Flächen, ausgenommen durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte).
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Anm.: in der Fassung GZ S. 639/1985, GZ S. 144/2006 Begleitende Dokumente Anlagen Plan