GZ S. 729/1990
GZ S. 729/1990
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 729/1990)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 7. September 1990 über die Erklärung des „Wegscheider Teiches“ in der Gemeinde Weißenbach an der Enns zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 729/1990
Änderung
GZ S. 7/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 716/1 und 714, KG. Weißenbach an der Enns, Gemeinde Weißenbach an der Enns, auf denen der Wegscheider Teich liegt, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte des Teiches, der Fließgewässer und Quellbiotope (ausgenommen die Pflege und Wartung des Mönchs); f) jede Form der Regulierung der Fließgewässer, die Fassung der Quellen und die Dränagierung der Feuchtwiese; g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Ausmaß; h) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit; i) das Fangen und Töten von Amphibien und Reptilien.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007 Begleitende Dokumente Anlagen Plan